Manche Klauseln eines Arbeitsvertrages - betreffend der Arbeitszeit, Lohn, Änderungskündigung,Aufhebungsvertrag, etc. - sind nicht immer mit den Vorgaben der Rechtsprechung übereinstimmend. Lassen Sie den Ihnen von Ihrem Arbeitgeber vorgeschlagenen Vertrag daher überprüfen.
weiterlesenDas Bundesministerium der Finanzen hat unter dem 30. März 2017 ein Rundschreiben zur Durchführung des Grenzgängerfiskalausgleiches abgesetzt (GZ: IV B 3-S1301-FRAU/16/1001:001), in dem es sich nochmals mit dem Grenzgängerstatus und den Pflichten der Arbeitgeber auseinandergesetzt hat.
weiterlesenCheckliste Zeitarbeit - Welcher Personaldienstleister ist der richtige für mein Unternehmen?
weiterlesenIm Rahmen des Arbeitskräftemangels kommt es vermehrt dazu, dass der Arbeitgeber von „normaler“ Arbeit umstellt auf Schichtarbeit. Insoweit ist zu erörtern, ob dies durch das Direktionsrecht gedeckt ist.
weiterlesenRecht und Rechtsprechung sind stetem Wandel ausgesetzt. Selbst eindeutig erscheindende Gesetze unterliegen der Auslegung, wie man am Beispiel des Verbots von sachgrundlosen Befristungen von Arbeitsverträgen sehen kann.
weiterlesenDie Arbeitszeit ist hauptsächlich im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geregelt. Zweck dieses Gesetzes ist es, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern.
weiterlesenBei Leiharbeit führt der Einsatz von Leiharbeitnehmern nicht automatisch zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis.
weiterlesenDie Nichterwähnung branchenüblicher Formulierungen stellt ein beredtes Schweigen dar, der Arbeitnehmer hat dann einen Anspruch auf Zeugnisberichtigung.
weiterlesenKündigung und Kündigungsschutzklage - Wer eine Kündigung von seinem Arbeitgeber erhält, ist in den meisten Fällen erst einmal geschockt. In einigen Fällen hat man zwar damit gerechnet, aber wenn man die Kündigung dann tatsächlich in den Händen hält, ist man doch zumindest überrascht.
weiterlesenBei Kündigungen während des Urlaub des Arbeitnehmers oder im Krankheitsfall gibt es nach wie vor weit verbreitete Irrglauben in Sachen Unwirksamkeit
weiterlesenDas betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) bietet immer wieder Gelegenheiten entscheidente Fehler zu machen. Oft ist schon die Einladung hierzu fehlerhaft, der bloße Hinweis auf Gesetzesvorschriften reicht grundsätzlich nicht aus. Dem Arbeitnehmer ist deutlich zu machen, dass es um seinen Arbeitsplatz und die Möglichkeiten seiner Weiterbeschäftigung in einem ergebnisoffenen Verfahren geht, in welches er auch Vorschläge einbringen kann.
weiterlesenEinen sicheren Schutz vor der (weiteren) Verbreitung eines einmal abgegebenen Postings oder Kommentars im Netz gibt es nicht. Vielmehr muss der Arbeitnehmer stets damit rechnen, dass seine Äußerungen weitergeleitet oder gar veröffentlich werden,...
weiterlesenViele Arbeitnehmer genießen den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Danach bedarf die Kündigung zu ihrer Wirksamkeit betrieblicher, personen- oder verhaltensbedingter Gründe. Behinderte Menschen haben zusätzlich Sonderkündigungsschutz, denn das Integrationsamt muss vorher seine Zustimmung zur Kündigung erteilen. Eine ohne Zustimmung des Integrationsamtes ausgesprochene Kündigung des Arbeitgebers ist unwirksam.
weiterlesenDie Zurückweisung einer Kündigung ist normalerweise nur innerhalb von einer Woche möglich.
weiterlesenWas macht man als Arbeitnehmer also als erstes, wenn man spürt, dass man nicht arbeiten kann? Man informiert seinen Arbeitgeber und zwar vor oder spätestens zum Dienstbeginn. Das ist etwas anderes als die Krankschreibung vom Arzt, nämlich nur die einfache Mitteilung, dass man krank ist und nicht zur Arbeit erscheinen kann.Spätestens am dritten Tag (nicht Werktag) nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit muss eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber eingegangen sein.
weiterlesenWährend der Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist es dem Arbeitgeber nicht untersagt, mit dem erkrankten Arbeitnehmer in einem zeitlich angemessenen Umfang in Kontakt zu treten, um mit ihm die Möglichkeiten der weiteren Beschäftigung nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit zu erörtern. Der arbeitsunfähige Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, auf Anweisung des Arbeitgebers im Betrieb zu erscheinen.
weiterlesenDer Erwerber eines Betriebs(teils) in der Insolvenz haftet für Ansprüche der übergegangenen Arbeitnehmer auf Leistungen der betr. Altersversorgung nur für die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgelegte Dauer der Betriebszugehörigkeit.
Ist das Entgelt der Klägerin geringer ist als das vom Arbeitgeber nach §§ 10 ff. EntgTranspG mitgeteilte Vergleichsentgelt (Median-Entgelt) der männlichen Vergleichsperson, wird regelmäßig eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermutet.
Zur Klärung von Fragen mit der Abweichung vom Grundsatz der Gleichstellung von Leiharbeitnehmern und Stammarbeitnehmern durch Tarifvertrag hat das Bundesarbeitsgericht ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet.
Eine Regelung in einem Tarifvertrag, nach der sich der Zuschlag für Nachtarbeit halbiert, wenn sie innerhalb eines Schichtsystems geleistet wird, kann gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.
Tarifvertragliche Regelungen, die für unregelmäßige Nachtarbeit einen höheren Ausgleich vorsehen als für regelmäßige Nachtarbeit, werfen Fragen nach der Auslegung von Unionsrecht auf.
Eine tarifliche Regelung, nach der sich die Ausbildungsvergütung von Auszubildenden in Teilzeit entsprechend der Anzahl wöchentlicher Ausbildungsstunden vergleichbarer Auszubildender in Vollzeit berechnet, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
Die Änderung von bilanzrechtlichen Bestimmungen rechtfertigt nicht die Anpassung von Versorgungsregelungen wegen Störung der Geschäftsgrundlage.
Eine vertragliche Abrede über die Vorausabtretung der Insolvenzverwaltervergütung angestellter Rechtsanwälte an ihre Arbeitgeberkanzlei ist zulässig.
Tariflich zusätzliche Vergütung davon abhängig zu machen, dass dieselbe Zahl von Arbeitsstunden überschritten wird, ohne zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten zu unterscheiden, wirft Fragen nach der Auslegung von Unionsrecht auf.
Für die richtige Berechnung einer Ausgangsrente auf Grundlage einer Betriebsvereinbarung kann der Einwand der Verwirkung aus § 242 BGB nicht entgegengehalten werden.
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