Ein Patentanwalt hat die Aufgabe, seinem Mandanten auf dem Gebiet des geistigen Eigentums und des gewerblichen Rechtsschutzes zu seinem Recht zu verhelfen. Insgesamt erstreckt sich dies u.a. auf Patente, Gebrauchsmuster, die Seins, Marken, Arbeitnehmererfindungen, Halbleiterschutzrechte, Sortenschutzrechte und Lizenzverträge.
Sofort-Beratersuche
Diese Funktion nutzt Google Dienste, um Entfernungen zu berechnen.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Im Gegensatz zu (nur) Rechtsanwälten liegt in der Fokus der Tätigkeit des Patentanwalts naturwissenschaftlichen oder technischen Bereich. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass insbesondere Patente auf neuen Erkenntnissen aus diesen Bereichen basieren und es für die Interessenvertretung von besonderer Bedeutung ist, diesbezüglich über vertiefte Kenntnisse zu verfügen, die im Regelfall nicht mit der volljuristischen Ausbildung zum Rechtsanwalt erlangt werden.
Im Regelfall haben Patentanwälte eine abgeschlossene naturwissenschaftliche oder technische Hochschulausbildung sowie eine juristische Zusatzausbildung absolviert. Sie sind berechtigt, vor dem Deutschen Patent-und Markenamt sowie dem Bundespatentgericht als Rechtsvertreter aufzutreten. Entsprechendes gilt für die Rechtsvertretung vor dem Bundesgerichtshof in Sachen von Patentnichtigkeitsberufungsverfahren. In Ausnahmefällen sind sie auch vertretungsberechtigt vor den Landgerichten, den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof, soweit kein Rechtsanwaltszwang besteht (§ 4 Abs. 3 PatAnwO). Das eingeschränkte Vertretungsrecht von Patentanwälten führt dazu, dass sie beispielsweise Schutzschriften zur Vermeidung von Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren einreichen können, in solchen Verfahren allerdings nicht selbst auftreten dürfen, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird.
Als Patentanwalt wird nur zugelassen, wer eine Ausbildung als Patentassessor absolviert hat und sich in die Liste der Patentanwälte eingetragen hat, die beim Deutschen Patent-und Markenamt geführt wird. Der Patentanwalt ist, ebenso wie der Rechtsanwalt, ein Organ der Rechtspflege und muss eine Kanzlei einrichten. Im Regelfall wird der (neu zugelassene) Patentanwalt jedoch in eine bestehende Patentanwaltskanzlei eintreten.
Insbesondere bei patentrechtlichen Angelegenheiten ist es sinnvoll, sich über die fachliche Ausrichtung der Kanzlei zu informieren, also naturwissenschaftliche oder technische Spezialisierung.
Dr. Busch, Störmer, Knüttel Rechtsanwälte
In Kooperation mit Dr. Köhler Patentassessor
Schlossergasse 4
67227
Frankenthal
Eine Entschädigung kann nur beansprucht werden, wenn ein Selbstverwaltungsrecht gegenüber einem anderen Träger öffentlicher Gewalt geltend gemacht wurde.
Bei nicht offensichtlicher Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung eines Personalratsmitglieds ist dieses grundsätzlich aus rechtlichen Gründen an der Ausübung seines Personalratsamtes verhindert.
Der Bundesgerichshof hat gegen drei Zeugen die erlassenen Ordnungsgeldbeschlüsse aufgehoben. Die Zeugen durften das Zeugnis zwar nicht verweigern, ein Verschulden derer war jedoch nicht festzustellen.
Bei einem Taschenrechner handelt es sich um ein elektronisches Gerät, welches am Steuer eine Fahrzeugs nicht benutzt werden darf.
Der Erwerber eines Betriebs(teils) in der Insolvenz haftet für Ansprüche der übergegangenen Arbeitnehmer auf Leistungen der betr. Altersversorgung nur für die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgelegte Dauer der Betriebszugehörigkeit.
Mietern stehen keine Amtshaftungsansprüche zu, wenn eine Mietenbegrenzungsverordnung mit weitem räumlichem und persönlichem Geltungsbereich erlassen wird, die wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur Begründung der Verordnung unwirksam ist.
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass gesetzlich Krankenversicherte von ihren Krankenkassen keinen papiergebundenen Berechtigungsnachweis ("Krankenschein") verlangen können.
Sonntagsarbeit zur Abwendung eines unverhältnismäßigen Schadens darf nur wegen einer vorübergehenden Sondersituation bewilligt werden, die eine außerbetriebliche Ursache hat.
Es liegt ein Dienstvergehen vor, wenn ein Soldat den Befehl zur Teilnahme an einem Impftermin verweigert.
Ist das Entgelt der Klägerin geringer ist als das vom Arbeitgeber nach §§ 10 ff. EntgTranspG mitgeteilte Vergleichsentgelt (Median-Entgelt) der männlichen Vergleichsperson, wird regelmäßig eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermutet.
Sie wollen erfolgreich Kunden gewinnen und binden?
Wir helfen Ihnen als starker Partner für Marketing & Organisation
AdvoGarant Artikelsuche