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Befangenheit des Gutachters

Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit.

Ein (medizinischer) Sachverständiger begründet nicht automatisch die Besorgnis der Befangenheit, wenn er auf die Frage sachgerechter Aufklärung von sich aus eingeht, ohne ausdrücklich danach gefragt worden zu sein. Entscheidend ist, ob er dadurch seine Neutralitätspflicht verletzt und sich aus Sicht der Partei quasi an die Stelle des Gerichts setzt.

Gründe für die Befangenheit des Gutachters

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Senat schließt sich den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts an. Richtig ist zwar, dass es für die Frage, ob die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen besteht, nicht auf die objektive Voreingenommenheit ankommt, sondern allein darauf, dass eine vernünftig abwägende Partei subjektiv den Eindruck haben kann, der Sachverständige stehe der Partei nicht unvoreingenommen gegenüber. Richtig ist auch, dass es danach einen Ablehnungsgrund darstellen kann, wenn ein Sachverständiger ungefragt mit seinen Feststellungen über die durch den Beweisbeschluss vorgegebenen Beweisfragen hinaus geht und vom Auftrag nicht umfasste Fragen beantwortet, was allerdings keineswegs automatisch der Fall ist, wenn der Sachverständige auf die Frage sachgerechter Aufklärung von sich aus eingeht, ohne dass er ausdrücklich danach gefragt wurde. Maßgeblich ist insoweit, ob der Sachverständige sich aus Sicht der Partei quasi an die Stelle des Gerichts setzt und seine Neutralitätspflicht verletzt, indem er dem Gericht oder den Parteien den aus seiner Sicht für richtig gehaltenen Weg der Entscheidungsfindung weist (so auch OLG Oldenburg MDR 2008, 101). Das ist hier aber nicht der Fall. Die Kammer weist zu Recht darauf hin, dass sie im Beweisbeschluss vom 9.9.2009 den Sachverständigen sogar ausdrücklich aufgefordert hatte, zu weiteren etwaigen Behandlungsfehlern Stellung zu nehmen. Dies durfte und musste der Sachverständige (zumindest ohne weitere präzise Einengung der Frage) durchaus dahin verstehen, zu allem Stellung zu nehmen, was ihm aus fachlich-medizinischer Sicht auffiel, also selbst zu Fragen der (Einwilligungs-) Aufklärung, ohne dass er damit schon den Rahmen seines Auftrags überschritt. Erst recht aber konnte und musste er sich dazu berechtigt fühlen, zu Fragen der therapeutischen (Sicherungs-) Aufklärung Stellung zu nehmen, die juristisch tatsächlich als Behandlungsfehler anzusehen ist. Insoweit können die Bemerkungen des Sachverständigen aus Sicht einer vernünftig abwägenden Partei keinesfalls im Sinne mangelnder Neutralität missverstanden werden. Dies gilt auch im Hinblick auf die in jeder Hinsicht objektiven, sachbezogenen und neutralen Formulierungen des Sachverständigen, die keinerlei weiteren Anhaltspunkt für eine Voreingenommenheit geben.

Die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO war nicht zuzulassen, da die Sache weder grundsätzlich Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes erfordern. Der Senat widerspricht nicht den Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte. Den seitens der Beklagten zitierten Entscheidungen lagen grundlegend andere Sachverhalte zugrunde.

Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 2. Juli 2010, Aktenzeichen: 5 W 21/10

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OLG Köln


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