Der Betriebsrat hat die Aufgabe, die Interessen der Arbeitnehmer in einem Betrieb zu vertreten und in betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten seine Rechte auszuüben. Der Betriebsrat wird auf Unternehmensebene Gesamtbetriebsrat und auf Konzernebene Konzernbetriebsrat genannt. Die wichtigsten Regelungen zum Betriebsrat wie Wahl, Zusammensetzung und Mitwirkungs- bzw. Mitbestimmungsrechte finden sich im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Das Pendent zum Betriebsrat in den Verwaltungen und Behörden des öffentlichen Dienstes heißt Personalrat und findet seine Regelungen in den Personalvertretungsgesetzen des Bundes und der Länder.
Ob die Arbeitnehmer einen Betriebsrat in ihrem Betrieb vorfinden oder nicht, liegt alleine in Ihrem Verantwortungsbereich. Denn eine Pflicht zur Errichtung eines Betriebsrats sieht das BetrVG nicht vor. Andererseits kann ein Betriebsrat erst ab mindestens fünf ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern (mindestens 18 Jahre), von denen drei wählbar (mindestens 6 Monate Betriebszugehörigkeit) sein müssen, durch einen Wahlvorstand für vier Jahre gewählt werden. Dabei gilt: je größer der Betrieb, desto größer der Betriebsrat.
Die vorgesehenen Beteiligungsrechte des Betriebsrats im BetrVG folgen einem Stufenverhältnis. Beginnend mit dem schwächsten Recht der bloßen Unterrichtung (In formationsrecht), wird dieses gefolgt vom Anhörungsrecht, Beratungsrecht, Widerspruchsrecht, Zustimmungsverweigerungsrecht und schließlich dem Mitbestimmungsrecht. All diese Rechte sind verstreut im BetrVG vorzufinden.
Das Anhörungsrecht kann unter Umständen so ausgestaltet sein, dass der Arbeitgeber Entscheidungen ohne Anhörung nicht durchführen kann. Als wichtigstes Beispiel ist hier die Anhörung des Betriebsrats vor jeder Kündigung nach § 102 Abs. 1 BetrVG. Beratungsrechte erfordern eine ausführliche Erörterung der Angelegenheit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Es ist damit mehr als eine Anhörung, der Arbeitgeber hat sich intensiv mit den Gegenargumenten des Betriebsrats auseinanderzusetzen. Widerspruchsrechte haben im Gegensatz zu Zustimmungsverweigerungsrechten keinerlei Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Arbeitgeberentscheidung, können aber andere Konsequenzen nach sich ziehen. Als Beispiel wieder die Kündigung: Hat der Betriebsrat der Kündigung im Rahmen der Anhörung widersprochen, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer trotz erfolgter Kündigung weiterbeschäftigen, wenn der Arbeitnehmer hiergegen Klage erhoben hat, § 102 Abs. 3, 5 BetrVG.
Das wichtigste Recht, das Mitbestimmungsrecht (vgl. § 87 Abs. 1 BetrVG), zielt auf den Abschluss einer Betriebsvereinbarung bzw. Dienstvereinbarung beim Personalrat ab und untergliedert sich in ein freiwilliges und erzwingbares Mitbestimmungsrecht. Diese Betriebsvereinbarungen sind auf die Regelung von Arbeitsbedingungen beschränkt und wirken so verbindlich wie eine gesetzliche Norm. Bei unauflösbaren Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat kommt die Einigungsstelle (§ 76 BetrVG) zum Tragen, der die Funktion einer innerbetrieblichen Schichtungsstelle zukommt. Bei erzwingbaren Mitbestimmungen ersetzt der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber.
Bei der Interessenswahrnehmung der Arbeitnehmer muss der Betriebsrat aber auch die Interessen des Betriebs wahren, er kann also keinesfalls rücksichtlos handeln (Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit).
Im Verhältnis einer Betriebsvereinbarung zum Arbeitsvertrag gilt das Günstigkeitsprinzip: Günstigere vertragliche Abreden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bleiben von der Betriebsvereinbarung unberührt, gleichgültig, ob die Betriebsvereinbarung der arbeitsvertraglichen Regelung nachfolgt oder umgekehrt. Dieses Günstigkeitsprinzip gilt jedoch nicht im Verhältnis von Betriebsvereinbarung und eines von der Gewerkschaft ausgehandelten Tarifvertrages. Es gilt der Tarifvorbehalt, vgl. § 77 Abs. 3 BetrVG. Tarifvertragliche Regelungen gehen also denen der Betriebsvereinbarung vor.
Wie gesehen, vertritt nicht nur der Betriebsrat die Interessen der Arbeitnehmerseite. Auch den Gewerkschaften kommt diese Aufgabe zu. Letztere haben jedoch nur das Ziel einen (neuen) Tarifvertrag durch Streik herbeizuführen bzw. Rechte rund um den Tarifvertrag durchzusetzen. In diesem Zusammenhang spricht man auch von der Zweispurigkeit der Interessensvertretung. Diese verlangt eine klare Aufgabentrennung. Es muss also stets ersichtlich sein, ob die Regelung einen Tarifvertrag bezweckt oder eine Betriebsvereinbarung.
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