Nach § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) versteht man unter einer betrieblichen Altersversorgung die Zusage von Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses an einen Arbeitnehmer vom Arbeitgeber.
Übersetzt geht es somit um eine Rentenzahlungspflicht des Arbeitgebers neben den schon bestehenden gesetzlichen Rentenversicherungsansprüchen. Von Versorgungszusage spricht man, wenn der Arbeitgeber die Übernahme einer Rentenleistung rechtlich bindend verspricht, wobei der Arbeitgeber sich zur Leistung der Betriebsrente verpflichtet. Diese hat den Zweck, die finanzielle Unabhängigkeit im Alter zu gewährleisten, was auch schon der Gesetzesname erahnen lässt.
Freiwilligkeit
Vorab ist festzustellen, dass die Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung in Form der Betriebsrente durch den Arbeitgeber auf freiwilliger Basis erfolgt. Unter Umständen muss er nicht einmal selbst dafür aufkommen, wenn sich der Arbeitnehmer über die Einbehaltung eines Teils seines Einkommens dazu verpflichtet.
Minderungsverbot
Wird die betriebliche Altersversorgung jedoch einmal in einer gewissen Höhe zugesagt, darf diese nicht mehr unterschritten werden. So kann bzw. muss die betriebliche Altersversorgung aber unter Umständen spätestens alle drei Jahre nach Durchführung der sog. Anpassungsprüfungspflicht erhöht werden.
Insolvenzschutz
Einmal verdiente Betriebsrenten gehen nicht durch ein Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor dem Renteneintrittsalter verloren. Ebenso bleiben Betriebsrenten von einer möglichen Insolvenz des Arbeitgebers unberührt. Ein überragender Vorteil der betrieblichen Altersversorgung gegenüber der gesetzlichen Rente liegt somit im Bestandsschutz.
Für die Umsetzung der betrieblichen Altersversorgung stehen dem Arbeitgeber die Mittel der Direktzusage, der Direktversicherung durch Abschließen eines Versicherungsvertrages auf das Leben des Arbeitnehmers, das Errichten einer Pensionskasse, eines Pensionsfonds der allein für die Leistung von Altersrenten und nicht auch für Invaliditätsrenten zuständig ist und schließlich der Unterstützungskasse zur Verfügung.
So muss der Arbeitgeber die betriebliche Altersversorgung nicht zwangsläufig durch eine Direktzusage durch Bildung von Rückstellungen selbst organisieren und ausbezahlen, sondern kann sich dafür Dritter bedienen, was gerade für kleinere Arbeitgeber vorteilhafter sein kann. Für Arbeitnehmer ist dabei zu berücksichtigen, dass allein die Umsetzung durch Unterstützungskassen formal keinen Rechtsanspruch auf Versorgungsleistungen begründet. Tatsächlich besteht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht aber dennoch ein Anspruch, dieser kann unter Umständen aber ganz oder zum Teil vom Arbeitgeber widerrufen werden (BAG, Urteil vom 17.04.1985, 3 AZR 72/83).
Die Versorgungszusage durch den Arbeitgeber kann mittels einer unmittelbaren und einer beitragsbezogenen Leistungszusage erfolgen. Bei ersterer verpflichtet sich der Arbeitgeber bzw. der dafür bestimmte Dritte im Versorgungsfall eine höhenmäßig festgelegte Rente zu bezahlen. Bei letzterer verpflichtet sich der Arbeitgeber zur Umwandlung bestimmter Beiträge in Versorgungsleistungen.
Schließlich kann die Versorgungszusage mittels Beitragszuge mit Mindestleistung erfolgen, bei der sich der Arbeitgeber zur Zahlung von Beiträgen an Dritte wie eine Pensionskasse verpflichtet, und das somit gebundene Kapital als Rente zur Verfügung stellt.
Für Arbeitnehmer liegt das Hauptaugenmerk der Notwendigkeit einer betrieblichen Altersversorgung darin, den immer geringer werdenden gesetzlichen Renten entgegenzuwirken. Daneben bestehen steuerliche Vorteile.
Auch für den Arbeitgeber eröffnen sich durch die betriebliche Altersversorgung zahlreiche steuerliche Vorteile. Neben weiteren rechtlichen Vorteilen hat ein Arbeitgeber dadurch die Möglichkeit, Mitarbeiter langfristig an das Unternehmen zu binden bzw. neue Fachkräfte mit dem Bonus einer betrieblichen Altersversorgung zu gewinnen. Ein Problem ergibt sich allerdings dadurch, dass eine einmal gewährte betriebliche Altersvorsorge aufgrund des Diskriminierungsverbotes dann auch für alle anderen Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt werden muss.
Diesen und zahlreichen anderen im Recht der betrieblichen Altersversorgung versteckten Fallstricke arbeitsrechtlicher, steuerrechtlicher und gegebenenfalls sozialversicherungsrechtlicher Art kann nur mit der Konsultierung eines fachkundigen Rechtsanwalts begegnet werden. Diesen finden Sie bei advogarant.de. Dabei besteht nicht nur auf Seiten der Arbeitgeber als Verantwortliche für die betriebliche Altersvorsorge, sondern auch bei den davon profitierenden Arbeitnehmern Beratungsbedarf.
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