Andere Länder, andere Sitten - dieser Spruch hat durchaus auch im Hinblick auf Rechtsnormen und Rechtsformen seine Berechtigung. Bevor in Deutschland diesbezüglich die UG (haftungsbeschränkt) aus der Taufe gehoben wurde, nutzten viele deutsche Gründer die in Großbritannien weit verbreitete und beliebte Rechtsform Limited Company (LTD); heuer hat das Interesse in Deutschland deutlich nachgelassen.
Unternehmen, das die Rechtsform LTD wählt, fungiert gemäß des britischen Gesellschaftsrechts als eine nicht börsenorientierte Kapitalgesellschaft. Dabei gleicht die LTD - aufgrund ähnlich gelagerter wirtschaftlicher Funktionen - in ihrer Struktur bzw. Konzeptionierung aber weniger der Aktiengesellschaft, sondern vielmehr der deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Als Rechtsgrundlage dient diesbezüglich das britische Gesellschaftsrecht (Companies Act 2006); des Weiteren lassen sich auch im Insolvency Act 1986 sowie im Company Director Disqualification Act 1986 entsprechende rechtliche Vorschriften und Regeln finden.
Dabei zählt die LTD respektive Limited Company als nicht börsenorientierte Kapitalgesellschaft zu den privatrechtlichen Gesellschaften und wird dementsprechend als juristische Person behandelt. Das Grundkapital der Gesellschaft ist in Anteile zerlegt, wobei die jeweiligen Anteilsinhaber nur in eben der Höhe dieser Anteile haften, die sich allerdings auf ein britisches Pfund beschränken können.
Insgesamt existieren im Vereinigten Königreich verschiedene Ausprägungen der Rechtsform LTD bzw. Limited Company (Private Company limited by shares, Private Company limited by guarantee, Public Limited Company sowie Public Unlimited Company). Dank mehrerer Urteile des Europäischen Gerichtshofs ist die explizite Niederlassungsfreiheit in der Europäischen Union und damit auch in Deutschland rechtlich anerkannt.
Aufgrund der Vorteile der Rechtsform LTD (schnelle Gründungsmöglichkeit, geringes Nominalkapital) sind daher auch in Deutschland weit über 30.000 der Private Company limited by shares geschäftlich aktiv. Dies birgt allerdings rechtlichen Zündstoff in sich, denn aufgrund der Konstellation kommen hier gleich mehrere gesetzliche Regelungen zum Einsatz. Daher ist es in einem solchen Fall unabdingbar, dass grundsätzlich einem Rechtsanwalt das Vertrauen geschenkt wird, der sich sowohl im britischen als auch im deutschen Gesellschaftsrecht bestens auskennt.
Dies gilt in diesem Zusammenhang übrigens auch für die in der Schweiz und Frankreich gängige Rechtsform SA (Société Anonyme). Die Rechtsform SA bezieht sich dabei auf den Status einer Kapitalgesellschaft. Im schweizerischen Gesellschaftsrecht sind die diesbezüglichen Rechtsgrundlagen in den Artikeln 620 bis 771 im Obligationenrecht formuliert.
Wer aber in Bulgarien eine Firma gründen möchte, um zum Beispiel über eine Niederlassung in Deutschland entsprechende Geschäfte zu tätigen, sollte sich mit der Rechtsform EOOD detailliert auseinandersetzen. Dabei können zahlreiche Vorteile generiert werden. So fungiert die EOOD als Einzelgesellschaft mit beschränkter Haftung und Unterform der OOD.
Sowohl die EOOD als auch die OOD sind zwar an das bulgarische Recht gebunden, entsprechen aber gemäß ihrer Gesellschaftsform der in der Bundesrepublik Deutschland beliebten Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Interessant ist diesbezüglich vor allem die so bezeichnete EOOD, da diese von nur einer Person gegründet werden kann und mit einer erforderlichen Stammkapitaleinlage von 5.000 Lewa (aktuell 2.556,45 Euro) einen finanziell günstigen Einstieg bietet. Dabei ähneln - zumindest größtenteils - beispielsweise die Regeln zur Buchhaltung, die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers sowie insbesondere die Vorschriften zum Jahresabschluss dem deutschen GmbH-Recht. Gemeinhin sieht das Bulgarische Handelsgesetz diesbezüglich vor, dass die jeweiligen Gründer der EOOD private oder juristische sowie bulgarische oder ausländische Personen sein dürfen.
Ob LTD, SA oder EOOD - die Möglichkeiten eine Firma im Ausland zu gründen und eine Niederlassung in Deutschland für die geschäftlichen Aktivitäten zu nutzen, sind dank des geltenden EU-Rechts vergleichsweise einfach. Obwohl sich die Voraussetzungen gerade bei den drei Rechtsformen LTD, SA und EOOD sehr stimmig und quasi analog zum deutschen GmbH-Recht präsentieren, sind rechtliche Komplikationen nahezu vorprogrammiert.
Schließlich müssen hier die Vorschriften und Regelungen im Hinblick auf das jeweils anzuwendende Gesellschaftsrecht in Einklang gebracht werden. Um diesbezüglich Rechtssicherheit zu erlangen, sollten grundsätzlich fachspezifische Anwälte, die mit speziellen Kenntnissen über das jeweilige Gesellschaftsrecht aufwarten, konsultiert werden. Bei AdvoGarant lassen sich dabei jederzeit entsprechende Fach- und Rechtsanwälte finden, die sich mit den Rechtsformen LTD, SA und EOOD bestens auskennen.
Sofort-Beratersuche
Diese Funktion nutzt Google Dienste, um Entfernungen zu berechnen.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Sie wollen erfolgreich Kunden gewinnen und binden?
Wir helfen Ihnen als starker Partner für Marketing & Organisation
AdvoGarant Artikelsuche