Neues zum Kündigungsschutz für GmbH-Geschäftsführer.
Den Teamchef zu entlassen, wenn die Mannschaft schlecht spielt, ist in der Sportwelt üblich. Will sich ein Unternehmen vor der Zeit von seinem Geschäftsführer trennen, bedeutet dies für beide eine die Existenz bedrohende Lage. Wie kann sich ein Unternehmen von einem schlecht wirtschaftenden Geschäftsführer trennen, wie kann sich ein Geschäftsführer vor willkürlichen Maßnahmen der Gesellschafter schützen?
Zunächst muss bei einem GmbH-Geschäftsführer unterschieden werden zwischen seiner Stellung als Organ der Gesellschaft und dem Rechtsgrund, weshalb er diese Organstellung ausübt. Gesetz und Gesellschaftsverträge sehen vor, dass der Geschäftsführer die Gesellschaft vertritt, sie sozusagen personifiziert. Dies ist seine Organeigenschaft, die auch im Handelsregister eingetragen wird. Um die Organeigenschaft zu beenden, bedarf es eines Gesellschafterbeschlusses und der formgebundenen Anmeldung dieses Beschlusses zum Handelsregister.
Dieser ist nach allgemeiner Meinung kein Arbeitsvertrag, regelt zumeist aber ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Diese Diskrepanz ergibt sich aus der Weisungsgebundenheit gegenüber der Gesellschafterversammlung, andererseits aus der Verkörperung der Gesellschaft und der dem Geschäftsführer selbst zugewiesenen Vertretungsbefugnis. Ein Geschäftsführer kann aber auch in Erfüllung familienrechtlicher Fürsorgeverpflichtungen oder aufgrund eines Gefälligkeitsverhältnisses und nicht zuletzt auch als sonstiger Selbständiger, zum Beispiel als freier Unternehmensberater, die Organschaft übernehmen.
Gleich aus welchem Rechtsgrund die Organstellung endet, bedeutet dies nicht, dass damit auch der Dienstvertrag oder das sonstige Rechtsverhältnis endet. Läuft etwa der Geschäftsführerdienstvertrag aufgrund einer wirksamen Befristung aus, bedarf es gleichwohl eines Beschlusses über die Abberufung – oder eben die Verlängerung des Vertrages.
Auszugehen ist von § 38 des Gesetzes über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG). Diese Norm schreibt lediglich vor, dass die Bestellung zum Geschäftsführer jederzeit widerrufen werden kann, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen. Neben der Vergütung sind hier auch Schadensersatzansprüche gemeint, wenn eine parallel erfolgende Kündigung des Dienstverhältnisses sich als rechtswidrig herausstellen sollte. Das Gesetz trennt zwar zwischen der Organstellung des Geschäftsführers einerseits und dem Anstellungsverhältnis andererseits. Durch die jederzeitige Widerrufbarkeit wird dem Organverhältnis aber im Interesse der Gewährleistung der Funktionstüchtigkeit der Gesellschaft der Vorrang eingeräumt. Einfach gesagt: Die Entschädigung für die Abberufung entschädigt bloß, sie erhält aber nicht die Beschäftigung. Um den Gleichlauf von Organschaft und Dienstverhältnis zu sichern, wird in Geschäftsführerdienstverträgen regelmäßig vereinbart, dass die Abberufung ein auflösendes Ereignis für den Dienstvertrag darstellt.
Bei Gesellschafter-Geschäftsführern wird der Grundsatz der freien Abrufbarkeit durch die Treuepflichten unter Gesellschaftern eingeschränkt. Eine Mindermeinung in der Literatur kritisiert daran, so werde durch die Hintertür ein Kündigungsschutz eingeführt. Gleichwohl fordert die Rechtsprechung, dass die Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers eines sachlichen Grundes bedarf. Ist ein solcher nicht gegeben und dies ist gerichtlich nachprüfbar, ist die Abberufung von Anfang an unwirksam. Die Gründe für die Abberufung gleichen in diesen Fällen jenen für eine außerordentliche Kündigung eines Dienstvertrages.
Ein befristeter Dienstvertrag kann, soweit nichts anderes vorgesehen ist, während der Befristung nicht gekündigt werden, es sei denn, wichtige Gründe machen der GmbH das Festhalten am Vertrag unzumutbar. Gleiches gilt für die Abkürzung der häufig recht langen, vertraglichen Kündigungsfristen.
Wichtige Gründe sind zum Beispiel eine grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Die Rechtsprechung erkannte im Übrigen an, dass ein wichtiger Grund vorliegt bei Teilnahme an strafbaren Handlungen, zum Beispiel:
bei Bestechung;
Spesenbetrug;
schuldhafter Insolvenzverschleppung;
Untreuetatbeständen;
Tätlichkeiten gegenüber Mitgeschäftsführern oder Mitarbeitern;
Weigerung mit Beirat oder Mitgeschäftsführern auf Basis einer Geschäftsordnung zusammen zu arbeiten;
eigenmächtige Erstellung eines Jahresabschlusses;
Nichtbefolgung von bindenden Beschlüssen der Gesellschafterversammlung oder eines Katalogs zustimmungsbedürftiger Maßnahmen sowie
natürlich ein Verstoß gegen das vertragliche oder gesetzliche Wettbewerbsverbot.
Liegt hingegen ein Verbotstatbestand zur Ausübung der Geschäftsführeramtes im Sinne von § 6 Absatz 2 Satz 2 GmbHG vor, ist der Geschäftsführervertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig.
Co-Autor: RA Massimo de La Riva, Fachanwalt für Arbeitsrecht
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