Stellplatzkosten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung gehören auch nach der gesetzlichen Neufassung des § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG zu den sonstigen (in voller Höhe abziehbaren) Mehraufwendungen.
(entgegen BMF-Schreiben vom 25. November 2020 IV C 5-S 2353/19/10011:006 zur steuerlichen Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern, BStBl. I 2020, 1228)
Revision; BFH-AZ: VI R 4/23
Quelle:
Niedersächsisches Finanzgericht | Urteil vom 16.03.2023 | Aktenzeichen: 10 K 202/22
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