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Festsetzung der Grunderwerbsteuer

Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer bei einem einheitlichen Vertragswerk

Bauerrichtungskosten sind nicht in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen, wenn das Grundstück von einer Person erworben wird, die erstens zur Veräußererseite gehört und die zweitens bestimmenden Einfluss auf das „Ob” und „Wie” der Bebauung hat.

Erwerbsgegenstand ist in diesem Fall das bei Abschluss des Grundstückskaufvertrags noch unbebaute Grundstück.

Im Streitfall hat nach Meinung des FG München das Finanzamt zu Recht neben dem Grundstückskaufpreis auch die Baukosten in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einbezogen.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind die folgenden Informationen zu finden:

BFH Anhängiges Verfahren II R 19/22

Aufnahme in die Datenbank am 19.08.2022

GrEStG § 1 Abs 1 Nr 1 ; GrEStG § 8 Abs 1 ; GrEStG § 9 Abs 1 Nr 1

Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer - einheitliches Vertragswerk

Handelt es sich um eine zusammengefasste Veräußererseite und damit um ein einheitliches Vertragswerk, wenn der mit dem Grundstücksverkäufer nicht verbundene Bauunternehmer lediglich seine Zustimmung zur Einbeziehung eines weiteren Auftraggebers in den bereits ausgehandelten Bauvertrag erteilt?

--Zulassung durch FG--

Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger

Quelle:

Finanzgericht München | Urteil vom 20.04.2022 | Aktenzeichen: 4 K 1857/19


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