Die Mitteilung der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) führt bei Abweichungen in Bezug auf den Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG nicht dazu, dass das Finanzamt ungeprüft den Inhalt dieser Mitteilung umzusetzen hat; die Mitteilung nach § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG ist im Verhältnis zum Einkommensteuerbescheid weder ein Grundlagenbescheid noch kommt ihr grundlagenbescheidsähnliche Wirkung zu.
§ 91 Abs. 1 Satz 4 EStG ermächtigt das Finanzamt lediglich, die Einkommensteuerfestsetzung i.S. des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d AO zu ändern.
EStG § 10a Abs. 1 Satz 1, § 79 Satz 1, § 90 Abs. 4 Satz 2, § 91 Abs. 1 Satz 4, § 92
AO § 171 Abs. 10, § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. D, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 351 Abs. 2
FGO § 42, § 100 Abs. 1 Satz 1
Tenor:
Auf die Revision der Kläger werden das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 05.12.2018 - 1 K 326/16, die Einspruchsentscheidung vom 05.10.2016 sowie die Einkommensteuerbescheide 2010 bis 2012 vom 31.03.2015 aufgehoben.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Quelle:
Bundesfinanzhof | Urteil vom 08.09.2020 | Aktenzeichen X R 2/19
Vorinstanz:
FG Hamburg | Urteil vom 05.12.2018 | Aktenzeichen:1 K 326/16
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