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Zuschüsse als Entgelt von dritter Seite

Über einen Betriebsfonds gezahlte Zuschüsse der EU zur Anschaffung von Investitionsgütern im Bereich der Landwirtschaft gelten als Entgelt von dritter Seite.

Wenn eine Erzeugerorganisation i.S. von Art. 11 der VO Nr. 2200/96/EG bei Vorlieferanten Gegenstände kauft, diese Gegenstände an ihr angeschlossene Mitglieder weiterliefert und von diesen eine nicht den Einkaufspreis deckende Zahlung erhält, ist der Betrag, den ein Betriebsfonds i.S. des Art. 15 der VO Nr. 2200/96/EG an die Erzeugerorganisation für die Lieferung dieser Gegenstände an die Erzeuger zahlt, Teil der Gegenleistung für die Lieferung an die Erzeuger und daher als Entgelt von dritter Seite anzusehen.

Hinweis: Es handelt sich um die Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil C vom 09.10.2019 C 573/18 und C 574/18, EU:C:2019:847.

Normen: Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a, Art. 20, Art. 27

VO Nr. 2200/96/EG Art. 11, Art. 15

UStG § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 12, § 10 Abs. 1 Satz 3, § 10 Abs. 2

KStG § 1 Abs. 1 Nr. 5

Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.01.2020, Aktenzeichen:XI R 26/19 (XI R 5/17)


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