Der Sondernutzungsberechtigte hat über seinen Miteigentumsanteil hinaus in der Regel kein wirtschaftliches Eigentum an dem ihm zur Nutzung überlassenen Gemeinschaftseigentum.
Quelle:
Bundesfinanzhof Art des Dokuments: Urteil Datum: 05.07.2018 Aktenzeichen: VI R 67/15
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