1. Ein Veräußerungsgewinn aus dem Wegfall eines negativen Kapitalkontos in Folge der Auflösung einer KG ist auch im Anwendungsbereich des § 52 Abs. 33 Satz 3 EStG (nunmehr § 52 Abs. 24 Satz 3 EStG) erst in dem Zeitpunkt realisiert, in dem feststeht, dass das negative Kapitalkonto nicht mehr durch Gewinne oder Einlageforderungen aufgefüllt werden kann.
2. Ein Tatbestandsberichtigungsantrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses abzulehnen, wenn die zu berichtigende Feststellung nicht entscheidungserheblich war.
EStG § 15a, § 16, § 52 Abs. 24 Satz 3, § 52 Abs. 33 Satz 3
BerlinFG § 15a, § 31 Abs. 10
FGO § 107
Quelle:
Bundesfinanzhof Urteil Datum: 30.03.2017 Aktenzeichen: IV R 9/15
Vorinstanz:
FG Berlin-Brandenburg Urteil Datum: 11.12.2014 Aktenzeichen: 15 K 15155/14
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