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Persönliche Körperschaftsteuerpflicht und Gemeinnützigkeit eines ausländischem Recht unterliegenden Colleges

Vermögensverwaltende Tätigkeiten gemeinnütziger Körperschaften

1. Einrichtungen, die ausschließlich ideelle oder altruistische Ziele verfolgen und nicht auf einem Markt in Wettbewerb mit anderen Wirtschaftsteilnehmern auftreten, sind mangels Erwerbszwecks vom unionsrechtlichen Gesellschaftsbegriff des Art. 54 AEUV ausgenommen. Hingegen können vermögensverwaltende Tätigkeiten gemeinnütziger Körperschaften einen Erwerbszweck i.S. des Art. 54 AEUV begründen.

2. Die formelle Satzungsmäßigkeit nach § 59 AO erfordert hinsichtlich der steuerbegünstigten Zweckverfolgung – werden die Begriffe "ausschließlich" und "unmittelbar" in der Satzung nicht ausdrücklich verwendet –, dass der Satzungstext und dessen Auslegung wenigstens entsprechende Anhaltspunkte bieten (Anschluss an Senatsurteil vom 20. Dezember 2006 I R 94/02).

AEUV Art. 54, Art. 107 Abs. 1, Art. 267 Buchst. a

AO § 51 Abs. 2, § 52 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2, § 55 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4, Nr. 5, § 59, § 60 Abs. 1 Satz 1, § 61 Abs. 1, § 63

AO i.d.F. der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 § 62

EGAO Art. 97 § 1f Abs. 1 Satz 2, Abs. 2

KStG § 2 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 Nr. 2

Quelle:

Bundesfinanzhof Art des Dokuments: Urteil Datum: 25.10.2016 Aktenzeichen: I R 54/14

Vorinstanz:

FG Berlin-Brandenburg Art des Dokuments: Urteil Datum: 24.07.2014 Aktenzeichen: 4 K 12276/11


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