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Pflichtteil

Pflichtteil im Erbrecht - In welchen Fällen eine Enterbung unzulässig ist

Der Pflichtteil steht im Erbrecht für den gesetzlichen Erbanspruch, welcher immer dann in Betracht kommt, wenn der Erblasser mittels Testaments seine nächsten Angehörige von der Erbfolge nach seinem Tod ausschließt. Demnach wird die Testierfreiheit des Einzelnen durch den Pflichtteil insofern begrenzt, als ein naher Familienangehöriger bei der Erbfolge nicht übergangen werden darf. Konkret darf der sogenannte Pflichtteilsberechtige - das Gesetzt regelt hierbei den Personenkreis ganz genau - nur einen anteiligen Geldbetrag aus dem Nachlass verlangen, ohne Anspruch auf einzelne Nachlassgegenstände. Unter bestimmten Voraussetzungen kann allerdings der Pflichtteil untersagt werden.

Pflichtteilsberechtigter erwirbt Geldanspruch

In weiten Teilen der Bevölkerung wird die Meinung vertreten, dass ein Erblasser seinen Erben frei bestimmen und dabei Verwandte, Ehegatten und Kinder ausschließend darf. Diese Ansicht kollidiert allerdings mit dem deutschen Erbrecht, welches der Testierfreiheit des Testamentsverfassers in § 2303 BGB Grenzen setzt. Denn das gesetzliche Pflichtteilsrecht sichert den nächsten Angehörigen eine Mindestbeteiligung am Vermögen des Erblassers zu. Ein im Testament von der Erbfolge ausgeschlossene Angehörige tritt zwar nicht die Stelle des Erben, erwirbt allerdings gegen den oder die Erben einen gewissen Geldanspruch (Pflichtteil). Der Pflichtteil wirkt demnach nicht auf bestimmte Gegenstände der Erbmasse, sondern als Geldforderung in Höhe der Pflichtteilquote am Nachlass. Diese beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils, wobei sämtliche potentielle gesetzliche Erben zu berücksichtigen sind. Je nach Anzahl der Kinder, beläuft sich etwa der Pflichtteil jedes einzelnen Kindes auf ein Viertel bis ein Achtel des Nachlasswertes. Bei Erben zweiter Ordnung (z.B. Eltern) ist es ein Viertel. Grundsätzlich soll der Pflichtteil zum einen ausgleichend zwischen der Testierfreiheit des Erblassers und andererseits zwischen den familiären Interessen wirken. Der Pflichtteil ist somit nicht zuletzt ein Interessenausgleich.

Welche Bedingungen an den Pflichtteil geknüpft sind

Voraussetzung für den Pflichtteil ist, dass ein Pflichtteilsberechtigter von der Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen ausgeschlossen wurde. Pflichtberechtigt dabei sind die Eltern des Erblassers, der Ehegatte sowie dessen Abkömmlinge (Urenkel-, Enkelkinder sowie leibliche Kinder). Demnach all diejenigen, die nach der gesetzlichen Erbfolge zu Erben berufen worden wären. Dies gilt seit August 2001 aber auch für den überlebenden Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Keinen Pflichtteil sieht das Erbrecht hingegen für weit entfernte Verwandte und Geschwister vor. Erhält allerdings ein Pflichtteilberechtigter bereits eine Zuwendung aus dem Nachlass, welche betragsmäßig seinem Pflichtteil entspricht, ist dieser darüber hinaus nicht pflichtteilsberechtigt. Dadurch soll eine Vervielfältigung eines Pflichtteilsrechts verhindert werden. Mit der Anrechnung einer Schenkung auf den Pflichtteil beschäftigte sich in Vergangenheit bereits das Koblenzer Oberlandesgericht (Az.: 12 U 1151/04).

Entzug und Beschränkung des Pflichtteils kann möglich sein

Dem Pflichtteilsberechtigten kann unter sehr engen Voraussetzungen der Pflichtteil vollständig entzogen werden. Gründe für eine Enterbung können unter anderem sein, wenn der Pflichtteilsberechtigte

  • dem Erblasser nach dem Leben trachtet
  • sich eines Verbrechens gegen den Erblasser schuldig macht
  • seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser böswillig verletzt. Eine Verweigerung der Pflege rechtfertigt jedoch gemäß BGH-Urteil (Az.: II ZR 306/09) keine Pflichtteilsentziehung
  • eine Straftat begeht und zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wird. Eine Entziehung des Pflichtteils kann laut dem Oberlandesgericht Hamm (Az.: 10 U 111/06) allerdings selbst bei Veruntreuung von Geld ungerechtfertigt sein.

Eine Beschränkung des Pflichtteils kann ferner einvernehmlich zwischen Erblasser und Pflichtteilsberechtigten vertraglich vorgenommen werden. Die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung setzt dabei eine notarielle Beurkundung voraus. Es versteht sich von selbst, dass Pflichtteilsansprüche erst mit dem Ableben des Erblassers geltend gemacht werden können. Eine Regelung für einen vorzeitigen Erbausgleich gibt es in den meisten Fällen nicht. Kein Anspruch auf einen Pflichtteil bestehet zusammenfassend bei:

  • Ausschlagung der Erbschaft (wenige Ausnahmen sind in §§ 1371, 2306 - 2307 geregelt)
  • Entzug des Pflichtteils (§ 2333 BGB)
  • Erbunwürdigkeit (§ 2344 BGB)
  • Erstreckung des Verzichts auf Abkömmlinge (§ 2349 BGB)
  • Verzicht auf den Pflichtteil (§ 2346 BGB)

Fazit

Wer im Testament zu Unrecht keine Berücksichtigung findet und enterbt wurde, sollte dringend schriftliche Auskünfte über den Nachlassbestand und aller Zuwendungen sowie Schenkungen des Erblassers verlangen und eine Frist zur Zahlung des Pflichtteils setzen. Sämtliche Ansprüche müssen laut Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz (Az.: 2 W 377/04) innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werden. Spätestens nach dem Versand des Schreibens sollten Sie sich angesichts der Komplexität des Erbrechts anwaltlich beraten lassen. Ein solches Beratungsgespräch sollten Sie auch vor einer abschließenden einvernehmlichen Regelung in Anspruch nehmen. Einen Rechtsanwalt für Erbrecht finden Sie zuverlässig und kostenlos auf advogarant.de.

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