Grundsatz für die Steuerpflicht von Arbeitnehmern ist, dass diese am Ort Ihrer Tätigkeit steuerpflichtig sind.
Zusätzlich zu den nationalen Vorschriften sind Regelungen von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zu berücksichtigen, wenn Arbeitnehmer in einem Land wohnen und in einem anderen Land arbeiten. In verschiedenen DBAs finden sich zu obigem Grundsatz neben anderen Ausnahmen eine Spezielle für Grenzgänger. Als Grenzgänger gilt, wer in einem Vertragsstaat (Deutschland) wohnt, in einem anderen Staat arbeitet (zum Beispiel Schweiz, Frankreich) und jeden Tag an seinen Wohnsitz zurückkehrt. Für diese Grenzgänger sind verschiedene Sonderregelungen zu beachten.
Das Besteuerungsrecht für Grenzgänger zwischen Deutschland und der Schweiz liegt grundsätzlich im Wohnsitzstaat. Der Tätigkeitsstaat darf aber eine Quellensteuer in Höhe von 4,5 Prozent auf den Arbeitslohn erheben. Diese Quellensteuer wird bei Wohnsitz in Deutschland auf die deutsche Einkommensteuerschuld angerechnet. Bei Wohnsitz in der Schweiz wird die Quellensteuer nicht angerechnet, stattdessen muss ein Grenzgänger nur 80 Prozent seines Arbeitslohns versteuern.
Als Nachweis, dass der Arbeitgeber 4,5 Prozent Quellensteuer einbehalten muss, ist ein Grenzgänger dazu verpflichtet, dem Arbeitgeber das Formular Gre1, auch Ansässigkeitsbescheinigung genannt, vorzulegen. Bei Steuerpflicht in Deutschland muss der Grenzgänger jeweils vierteljährlich Steuervorauszahlungen an die Finanzverwaltung leisten, die anhand des voraussichtlichen Einkommens geschätzt werden.
Zum Jahresende muss ein Grenzgänger eine Steuererklärung abgeben, bei der die endgültige Steuerschuld festgesetzt wird. Hier ist oft mit Nachzahlungsbeträgen zu rechnen, insbesondere wenn es zu einer Erhöhung des Wechselkurses, des Lohns oder zur Auszahlung von Provisionen oder Gratifikationen gekommen ist.
Eine Ausnahmeregelung zur Besteuerung für Grenzgänger findet sich im DBA Deutschland-Schweiz. Wer an mehr als 60 Tagen aus beruflichen Gründen nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt, wird wie folgt besteuert: Arbeitstage am Tätigkeitsort werden an diesem besteuert, Arbeitstage im Wohnsitzstaat oder in Drittstaaten werden im Wohnsitzstaat besteuert. Bei Wohnsitz in Deutschland und Tätigkeit in der Schweiz ist die Anwendung dieser Regelung meist vorteilhaft, da die Schweizer Steuersätze oft niedriger sind als die Deutschen.
Die Anwendung der 60 Tage Regel ist allerdings komplex. Es gelten unterschiedliche Vorschriften für die Berechnung der 60-Tage-Grenze bei Anwendung und Durchführung. Ebenso muss unterschieden werden, ob es sich bei dem Grenzgänger um einen leitenden Angestellten (= im Handelsregister eingetragen) handelt oder nicht. Bei unterjährigem Arbeitsplatzwechsel sind ebenso Sonderregelungen zu beachten wie bei Übernachtungen in der Nähe des Wohnortes (Fahrzeit weniger als 1,5 Stunden beziehungsweise Straßenentfernung weniger als 110 Kilometer).
Für die Nicht-Rückkehrtage werden von der deutschen Finanzverwaltung oft unterschiedliche Nachweise gefordert. Einheitlich ist, dass die Nichtrückkehrtage durch den Arbeitgeber mit einer Einzelaufstellung und dem Formular Anlage Gre3 zu bescheinigen sind.
Veranlagungsverfahren in Deutschland und der Schweiz werden von den jeweils zuständigen Finanzämtern und kantonalen Steuerverwaltungen nach keinen einheitlichen Regelungen durchgeführt. Nicht nur aufgrund der unterschiedlichen Anwendung der einzelnen Verwaltungen, sondern auch aufgrund
pauschaler Berechnung von Beiträgen zur Krankentagegeldversicherung;
des zu Grunde zu legenden Währungs-Umrechnungskurses;
der Höhe von Steuervorteilen aus Spezialvorschriften sowie
oft entstehenden Nachzahlungsbeträgen im Veranlagungsverfahren.
ist zu empfehlen, dass sich Grenzgänger für das Veranlagungsverfahren fachlichen Rat einholen.
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