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Bulgarien

Mit zehn Prozent Ertrags- und Einkommensteuer (FlatTax) hat Bulgarien neben Zypern die geringsten Steuern in der EU.

Bulgarien ist seit dem 1. Januar 2007 Mitglied der Europäischen Union und seit 2004 Mitglied der NATO. Weiter ist Bulgarien unter anderem Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO), des Kooperationsrates für Südosteuropa (SEECP) und der Schwarzmeer-Wirtschaftskooperation (BSEC).

1. Bulgarien als „EU-Steueroase“

Da Bulgarien Mitglied der EU ist, gilt die EU-Niederlassungsfreiheit und die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, mithin sind die Urteile des Europäischen Gerichtshofes anwendbar. Daneben unterhält Bulgarien mit fast allen Industrieländern Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), so auch mit Deutschland.

2. Die EU-Niederlassungsfreiheit

Die EU-Niederlassungsfreiheit erlaubt die gezielte Ausnutzung des Steuergefälles durch Gründung von EU-Auslandsgesellschaften. Erforderlich ist jedoch, dass es sich nicht lediglich um eine reine Briefkastenfirma handelt. Im Übrigen sind auch in Deutschland bekannte Schritte zur Gründung eines Unternehmens zu berücksichtigen: Buchhaltung, Umsatzsteuervoranmeldungen, Bilanz, Anmeldung bei Sozialversicherungsträgern, Firmensitz, Bestellung eines Geschäftsführers und so weiter.

3. Auswirkungen des deutschen Steuerrechts

Vorsicht ist geboten, soweit man durch Gründung einer bulgarischen Firma Steuern in Deutschland lediglich einsparen möchte: Hier gilt es die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7-14 des Gesetzes über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (AStG) zu berücksichtigen.

  1. Verbundene Unternehmen

    Im Rahmen der internationalen Steuergestaltung bei „verbundenen Unternehmen“ ist immer dann Vorsicht geboten, wenn eine deutsche, natürliche oder juristische Person einen beherrschenden Einfluss auf die ausländische Firma hat. Das deutsche Außensteuergesetz regelt in § 8 AStG, eine Besteuerung beim deutschen Anteilseigner (mit Einkommenssteuer und keine Abgeltungssteuer, sofern natürliche Person), soweit dieser einen beherrschenden Einfluss auf die (bulgarische) Auslandsgesellschaft ausübt. Das ist unter anderem der Fall, wenn es sich um den Mehrheitseigner handelt, der über 50 Prozent der Anteile hält sowie die Auslandsgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft einem Niedrigsteuergebiet zu zu ordnen ist (unter 25 Prozent Ertragssteuer). Bulgarien fällt mit seinen 10 Prozent Ertragssteuern folglich unter diese steuerliche Regelung. Diese „fiktive Ausschüttungsbesteuerung“ bedeutet, dass unter Umständen auch beim deutschen Anteilseigner besteuert wird.

    Die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung ist wenig EU-konform und daher im Grunde rechtswidrig, jedoch ist diesbezüglich noch einiges umstritten. Im Zweifel muss zumindest nachgewiesen werden, dass in Bulgarien ein qualifizierter Geschäftsbetrieb tatsächlich installiert ist. Zu diesem Zweck kann das deutsche Finanzamt beispielsweise eine Ansässigkeitsbescheinigung verlangen.

  2. Beispiele für Beteiligungsverhältnisse und zu berücksichtigende Auswirkungen

    Für den Fall, dass die Betriebsstätte in Bulgarien ist und eine deutsche, natürliche Person mehrheitlich die Anteile hält: Die bulgarische OOD ist mit zehn Prozent Körperschaftssteuer belastet. § 8 AStG hat auch bei passiven Einkünften keinen Anwendungsbereich. Werden die Dividenden nach Deutschland ausgeschüttet, so ergibt sich folgendes Bild: Fünf Prozent Quellensteuer in Bulgarien, in Deutschland besteht die Wahl zwischen einer 25prozentigen Abgeltungssteuer oder das Hineinoptieren ins Teileinkünfteverfahren. Wenn das Teileinkünfteverfahren gewählt wird, darf die bulgarische Quellensteuer angerechnet werden.

    Für den Fall, dass die Betriebsstätte in Bulgarien ist und eine deutsche, juristische Person mehrheitlich die Anteile hält: Die bulgarische OOD wird mit zehn Prozent Körperschaftssteuer belastet. § 8 AStG kommt bei passiven Einkünften nicht zur Anwendung. Werden die Dividenden nach Deutschland ausgeschüttet, so vereinnahmt die deutsche Kapitalgesellschaft die Dividenden steuerfrei. Jedoch verbleibt es bei fünf Prozent Körperschaftssteuervorbehalt. Eine weitergehende Besteuerung erfolgt, wenn an den deutschen Anteilseigner der deutschen Kapitalgesellschaft ausgeschüttet wird, sofern dieser eine natürliche Person ist. Ist dies der Fall besteht die Wahloption zwischen einer 25prozentigen Abgeltungssteuer oder einem Hineinoptieren ins Teileinkünfteverfahren.

Fazit: Bulgarien bietet steuerlich günstige Möglichkeiten sein Unternehmen am Markt zu platzieren. Wer jedoch lediglich versucht mittels einer Briefkastenfirma die Besteuerung durch das deutsche Finanzamt zu umgehen, muss aufpassen nicht in die eigene Falle zu laufen.

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  • Auf den ersten Blick erinnert der Investitionsabzugsbetrag auch stark daran. Auf den zweiten Blick gibt es dann aber doch gravierende Unterschiede, die zu gänzlich anderen Anwendungsstrategien führen. Um Gewinnverschiebungen in spätere Jahre zu erreichen, muss nun genauer geplant werden. Dafür kann die Steuerstundung aber auch für den Erwerb gebrauchter Investitionsgüter erreicht werden. Das führt zu neuen, effizienten Gestaltungsmodellen.

    Der Investitionsabzugsbetrag kann von allen kleineren Unternehmen, also landwirtschaftlichen Betrieben, Gewerbetreibenden und freiberuflichen Praxen genutzt werden. Es kann sich um Einzelunternehmen, aber auch um Personen- und Kapitalgesellschaften handeln. Bei bilanzierenden Unternehmen darf das Eigenkapital 235.000 Euro und bei Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung darf der laufende Gewinn 100.000 Euro nicht überschreiten. Für die Jahre 2009 und 2010 galten erhöhte Größenmerkmale von 350.000 beziehungsweise 200.000 Euro.

    Um den Investitionsabzugsbetrag nutzen zu können, muss das Unternehmen Investitionsabsichten haben.

    Es muss also der Plan bestehen, in den drei Jahren nachdem der Investitionsabzugsbetrag gebildet wurde, ein Investitionsgut anzuschaffen. Wegen der Folgen die eintreten, sollte das Investitionsgut nicht angeschafft werden, muss die Umsetzung der Planung bereits sehr sicher sein. Das Vorhaben sollte nur noch durch außergewöhnliche Umstände scheitern können.

    Der Investitionsabzugsbetrag wirkt sich in zwei Jahren aus. Im Jahr der Bildung kann für die geplante Investition ein Abzugsbetrag von 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten gebildet werden. Beispielsweise planen Sie die Anschaffung einer Produktionsmaschine. Die Anschaffungskosten werden voraussichtlich 100.000 Euro betragen. Der Abzugsbetrag, der gebildet werden kann, beträgt dann 40.000 Euro.

    Im Jahr der Anschaffung kann neben der normalen Abschreibung vom Restbetrag die Mittelstands-Sonderabschreibung geltend gemacht werden.

    Die Mittelstands-Sonderabschreibung beträgt 20 Prozent. Außerdem kann die lineare Normalabschreibung zeitanteilig abgezogen werden. Wurde das Wirtschaftsgut noch 2010 angeschafft, kann eine degressive Abschreibung von bis zu 25 Prozent geltend gemacht werden. Die Mittelstands-Sonderabschreibung kann auf das Jahr der Anschaffung und die vier folgenden Jahre nach Belieben verteilt werden. Sie kann zur Feinsteuerung des Gewinns in diesen Jahren genutzt werden.

    Die Maschine aus dem Beispiel kostet 100.000 Euro, wird in der Buchhaltung aber nur mit Anschaffungskosten von 60.000 Euro erfasst. Die Differenz wird, für den Normalbürger kaum nachvollziehbar, außerhalb der Gewinnermittlung hinzugerechnet und innerhalb der Gewinnermittlung wieder abgezogen. Im Ergebnis ist das ein Nullsummen-Spiel. Von den verbleibenden 60.000 Euro können nun noch im Jahr der Anschaffung 12.000 Euro Mittelstands-Sonderabschreibung (20 Prozent von 60.000 Euro), geltend gemacht werden.

    Wird das Wirtschaftsgut bereits Anfang des Jahres angeschafft, kommt dann noch die normale Jahresabschreibung, in unserem Beispiel 10 Prozent gleich 6.000 Euro, hinzu. Am Ende des Jahres der Anschaffung sind auf diese Weise bereits 58.000 Euro als Kosten erfasst. Die Maschine steht nur noch mit 42.000 Euro zu Buche.

    Der Investitionsabzugsbetrag wird außerhalb der Gewinnermittlung von den steuerlichen Einkünften gekürzt.

    Das heißt, im Jahr der Bildung sind einfach 40.000 Euro weniger Gewinn zu versteuern. Im Jahr der tatsächlichen Anschaffung muss der Investitionsabzugsbetrag dem Gewinn wieder hinzugerechnet werden. Das zu versteuernde Einkommen würde also um die 40.000 Euro aus unserem Beispiel wieder steigen.

    Damit im Jahr der Investition der Gewinn nicht durch die Hinzurechnung künstlich erhöht wird, darf das Unternehmen die Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes um den gleichen Betrag in der Gewinnermittlung aufwandswirksam von den Anschaffungskosten kürzen. Der Restbetrag bildet die Grundlage für die Berechnung der noch zusätzlich möglichen Abschreibungsbeträge.

    Der Investitionsabzugsbetrag kann für bewegliche Investitionsgüter gebildet werden, die nicht geringwertig sind und die zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt werden. Diese Investitionsgüter müssen nicht neuwertig sein. Das heißt mit dem Investitionsabzugsbetrag wird auch die Anschaffung von gebrauchten Investitionsgütern gefördert.

    Um den Investitionsabzugsbetrag abziehen zu können, muss der Steuerpflichtige dem Finanzamt für das Jahr der Bildung die Funktion und die voraussichtlichen Anschaffungskosten des Investitionsgutes mitteilen. Durch die Bildung kann auch ein Verlust entstehen. Die Summe an bestehenden Investitionsabzugsbeträgen des laufenden und der drei vorangehenden Jahre darf maximal 200.000 Euro betragen.

    Die tatsächliche Investition muss in den folgenden drei Jahren nachdem der Investitionsabzugsbetrag gebildet wurde erfolgen.

    Unterbleibt die Anschaffung, wird der Investitionsabzugsbetrag nachträglich im Jahr seiner Bildung wieder aufgelöst. Selbst bestandskräftige Bescheide dieses Jahres werden dann vom Finanzamt korrigiert. In diesem Fall droht zu der Nachentrichtung der Steuer die Zahlung von erheblichen Zinsen auf den Nachzahlungsbetrag. Weil mit dem Investitionsabzugsbetrag auch die Anschaffung von gebrauchten Investitionsgütern gefördert wird, kann er zu besonderen Gestaltungen genutzt werden. Hierfür müssen die Rahmenbedingungen genau geprüft oder geschaffen werden.

     

    Der Investitionsabzugsbetrag ist die Nachfolgeregelung zur Ansparabschreibung.

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Über den Autor

RA Rainer Poser

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