Kosten Zivilprozess
Gabriele Renken-Röhrs
Die Kosten eines Zivilprozesses können unabhängig von dessen Gegenstand bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit seinem Urteil vom 12. Mai 2011 klargestellt ( Aktenzeichen VI R 42/10). Außergewöhnliche Belastungen sind nach §§ 33, 33a Einkommensteuergesetz (EStG) für den Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehende, größere Aufwendungen, die über die der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands entstehenden Kosten hinaus gehen.
Kosten eines Zivilprozesses hatte die Rechtsprechung bisher nur ausnahmsweise bei Rechtsstreitigkeiten mit existentieller Bedeutung für den Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Der BFH ist nun jedoch zu der Erkenntnis gelangt, dass der Steuerpflichtige in einem Verfassungsstaat den Rechtsweg zu beschreiten habe.
In der Regel wird mit den Kosten eines Zivilprozesses nur die unterliegende Partei belastet.
Der Einwand, der Unterliegende hätte bei gehöriger Prüfung seiner Rechte und Pflichten erkennen können, der Prozess werde keinen Erfolg haben, wird der Lebenswirklichkeit nicht gerecht. Vorherzusagen wie ein Gericht entscheiden wird, ist sehr „riskant“ und unmöglich. Selten kann der Richter seine Entscheidung mit arithmetischer Gewissheit aus dem Gesetzestext ablesen. Nicht zuletzt deshalb bietet die Rechtsprechung ihren Bürgern ein sorgfältig ausgebautes und mehrstufiges Gerichtssystem an.
Unausweichlich seien allerdings Aufwendungen für einen Zivilprozess immer dann, wenn die Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine. Davon sei auszugehen, wenn der Erfolg des Zivilprozesses mindestens ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg sei. Da das Bundesministerium für Finanzen dieses für eine Einzelfallentscheidung hält, muss gegebenenfalls jedes Mal ein Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid zur Anerkennung der Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen eingelegt werden.
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