Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat wichtige Zweifelsfragen zur Anwendung der Regelungen in Paragraf 4 Absatz 5 Nummer 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) zum häuslichen Arbeitszimmer und zur Homeoffice-Pauschale in der Corona-Pandemie beantwortet. Für die Praxis ist insbesondere von Bedeutung, dass kein anderer Arbeitsplatz auch dann vorliegt, wenn der Arbeitnehmer aus Gründen des Gesundheitsschutzes (Vermeidung von Kontakten mit Kollegen) zu Hause gearbeitet hat. Eine ausdrückliche Anweisung des Arbeitgebers ist hierfür nicht erforderlich.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung sind als Werbungskosten abzugsfähig. Dies gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 Euro begrenzt. Diese Beschränkung der Höhe nach gilt allerdings nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
Liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor oder wird auf einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer verzichtet, kann der Steuerpflichtige für jeden Kalendertag, an dem er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsucht, für seine gesamte betriebliche und berufliche Betätigung einen Betrag von 5 Euro abziehen, höchstens 600 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr.
BMF: Die Prüfung des Einzelfalls wird durch das zuständige Finanzamt vorgenommen. Für die Glaubhaftmachung der Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer beziehungsweise im Homeoffice reichen schlüssige Angaben des Arbeitnehmers grundsätzlich aus. Inwieweit Nachweise für die Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers vorgelegt werden müssen oder ob eine Schlüssigkeitsprüfung, zum Beispiel anhand bereits vorhandener Angaben aus dem Vorjahr, ausreicht, ist im Einzelfall im Rahmen der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung zu entscheiden.
BMF: Ja, das ist richtig. Ob ein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist, spielt bei der Homeoffice-Pauschale keine Rolle.
BMF: Nein, das ist nicht der Fall. Aufwendungen für Arbeitsmittel sowie Telefon- und Internetkosten sind neben der Homeoffice-Pauschale abziehbar.
BMF: Die tatsächlich geleisteten Aufwendungen für eine Zeitfahrkarte zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können gemäß Paragraf 9 Absatz 2 Satz 2 EStG als Werbungskosten geltend gemacht werden, soweit sie die insgesamt im Kalenderjahr ermittelte Entfernungspauschale übersteigen (sog. Günstigerprüfung). Das gilt ausdrücklich auch dann, wenn der Arbeitnehmer eine Zeitfahrkarte in Erwartung der regelmäßigen Benutzung für den Weg zur ersten Tätigkeitsstätte erworben hat, er die Zeitfahrkarte dann aber aufgrund der Tätigkeit im Homeoffice nicht im geplanten Umfang verwenden kann. Die Aufwendungen sind nicht auf einzelne Arbeitstage aufzuteilen. Zeitfahrkarten in diesem Sinne sind zum Beispiel Jahres- und Monatsfahrkarten. Die Berücksichtigung der Homeoffice-Pauschale bleibt davon unberührt. Hierfür gilt, dass die Pauschale nur für diejenigen Tage angesetzt werden kann, an denen der Steuerpflichtige ausschließlich im Homeoffice tätig geworden ist.
BMF: Ein anderer Arbeitsplatz steht dem Steuerpflichtigen nach gefestigter Rechtsprechung dann zur Verfügung, wenn er ihn in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann. Kann der Steuerpflichtige seinen betrieblichen oder beruflichen Arbeitsplatz tatsächlich nicht nutzen, zum Beispiel aus Gründen des Gesundheitsschutzes, steht ihm für seine betriebliche oder berufliche Betätigung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung.
Dies gilt für die Zeit der Corona-Pandemie auch dann, wenn der Steuerpflichtige die Entscheidung über sein Tätigwerden im Homeoffice auch ohne eine ausdrückliche (schriftliche) Anweisung des Auftraggebers/Arbeitgebers getroffen hat und er der Empfehlung der Bundesregierung/der Länder gefolgt ist. Als Zeit der Corona-Pandemie wird dabei der Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021 angenommen.
Tipp: Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung bis zu einem Betrag von 1.250 Euro als Werbungskosten abzugsfähig. Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, kommt es auf das Tatbestandsmerkmal des Nicht-Vorliegens eines anderen Arbeitsplatzes nicht an. Die Aufwendungen sind dann unbegrenzt abzugsfähig.
BMF: Verfügt der Steuerpflichtige über ein dem Typusbegriff entsprechendes häusliches Arbeitszimmer (also einen so gut wie ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzten Raum, der nach Lage, Funktion und Ausstattung in die häusliche Sphäre eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten dient) und erbringt er seine betriebliche oder berufliche Betätigung während der Corona-Pandemie ausschließlich oder überwiegend in seinem häuslichen Arbeitszimmer, wird für die qualitative Beurteilung der Betätigung eine mindestens gleichwertige Arbeit angenommen.
Tipp: Bei zeitlich überwiegender Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer liegt dann der Mittelpunkt der betrieblichen oder beruflichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer. Dies eröffnet die Möglichkeit, alle Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung in voller Höhe als Werbungskosten geltend zu machen.
Wichtig: Bei der Prüfung sind unverändert alle betrieblichen und beruflichen Betätigungen (Gesamttätigkeit) zusammen zu beurteilen.
BMF: Die vorstehenden Annahmen (siehe Frage 5 und 6) sind für den Zeitraum der Corona-Pandemie grundsätzlich einheitlich zu beurteilen. Dieser Zeitraum beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem der Steuerpflichtige seine betriebliche oder berufliche Betätigung ausschließlich oder überwiegend im häuslichen Arbeitszimmer erbringt. Einzelne Unterbrechungen sind dabei unbeachtlich.
Tipp: Für die Prüfung des zeitanteiligen Überwiegens der Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer kann dabei auf die wöchentliche Regelarbeitszeit abgestellt werden.
Wird der Zeitraum der ausschließlichen oder überwiegenden Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer beendet, zum Beispiel nach dem ersten Lockdown, ist der Sachverhalt entsprechend zu würdigen.
Das heißt konkret: Für die Monate während der Pandemie, bei denen die (grundsätzlich qualitativ gleichwertigen) Tätigkeiten im häuslichen Arbeitszimmer in der privaten Wohnung quantitativ überwogen haben, können die Aufwendungen unbegrenzt als Werbungskosten geltend gemacht werden. Für den übrigen Zeitraum kommt ein Abzug bis 1.250 Euro in Betracht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dabei ist der Höchstbetrag von 1.250 Euro auch bei nicht ganzjähriger Nutzung in voller Höhe anzusetzen und nicht zeitanteilig zu kürzen.
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