Zur Bewältigung der außergewöhnlichen Unwetterereignisse durch die Hochwasserkatastrophe, haben sich Bund und Länder auf umfassende steuerliche Erleichterungen verständigt.
Es gibt zahlreiche Sonderregelungen, die von den Ländern in den so genannten Katastrophenerlassen geregelt sind. Besonders bedeutsame Erleichterungen stellen wir nachfolgend vor.
Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31. Oktober 2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern des Bundes und des Landes sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer stellen. Die Stundungen sind längstens bis zum 31. Januar 2022 zu gewähren. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden.
Tipp: Die Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen.
Anträge auf Stundung der nach dem 31. Oktober 2021 fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen sind besonders zu begründen.
Wird dem Finanzamt bis zum 31. Oktober 2021 aufgrund einer Mitteilung des Vollstreckungsschuldners bekannt, dass dieser nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist, soll bis zum 31. Januar 2022 von Vollstreckungsmaßnahmen bei Steuern abgesehen werden, die bis zum 31. Oktober 2021 fällig werden.
Tipp: In den betreffenden Fällen sind die im Zeitraum vom 14. Juli 2021 bis zum 31. Januar 2022 verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern zum 31. Januar 2022 zu erlassen.
Statt einer Zuwendungsbestätigung genügt als Nachweis der Zuwendungen, die bis zum 31. Oktober 2021 zur Hilfe in Katastrophenfällen auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen eingezahlt oder bis zur Einrichtung des Sonderkontos auf ein anderes Konto der genannten Zuwendungsempfänger eingezahlt werden, der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes (z. B. der Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck beim Online-Banking).
Tipp: Die steuerlichen Erleichterungen zur Bewältigung der Hochwasserkatastrophe greifen auch dann, wenn die zuwendende Person nicht in einem vom Hochwasser betroffenen Land wohnt. Dadurch wird aus steuerlicher Sicht sichergestellt, dass alle Zuwendungen die Betroffenen schnell und unbürokratisch erreichen und dass das ehrenamtliche Engagement nicht vor den Landesgrenzen Halt macht.
Einer gemeinnützigen Körperschaft ist es grundsätzlich nicht erlaubt, Mittel für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, die sie nach ihrer Satzung nicht fördert. Ruft eine gemeinnützige Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine hier in Betracht kommenden Zwecke wie insbesondere mildtätige Zwecke verfolgt (z. B. Sportverein, Musikverein, Kleingartenverein oder Brauchtumsverein), zu Spenden zur Hilfe für die Opfer des Hochwassers auf und kann sie die Spenden nicht zu Zwecken, die sie nach ihrer Satzung fördert, verwenden, gilt Folgendes:
Es ist unschädlich für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine z. B. mildtätigen Zwecke fördert oder regional gebunden ist, wenn sie Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für die Hilfe für Opfer des Schadensereignisses in Deutschland erhalten hat, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung unmittelbar selbst für den angegebenen Zweck verwendet.
Die Körperschaft hat bei der Förderung mildtätiger Zwecke die Bedürftigkeit der unterstützten Person oder Einrichtung selbst zu prüfen und zu dokumentieren. Bei materiellen und finanziellen Hilfen reicht es aus, wenn die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit der unterstützten Person glaubhaft gemacht wird.
Tipp: Bei Hilfen bis zu einem Wert von 5.000 Euro darf die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit geschädigter Personen unterstellt werden.
Die Aufwendungen des Steuerpflichtigen zur Unterstützung für Opfer des Schadensereignisses in Deutschland sind Betriebsausgaben, wenn ein Sponsor wirtschaftliche Vorteile für sein Unternehmen erstrebt, die in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können. Diese wirtschaftlichen Vorteile sind u. a. dadurch erreichbar, dass der Sponsor öffentlichkeitswirksam (z. B. auf Bitte um Unterstützung durch die Gemeinde, durch Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen, Internet usw.) auf seine Leistungen aufmerksam macht.
Wendet der Steuerpflichtige einem von dem Schadensereignis unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffenen Geschäftspartnern zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung in angemessenem Umfang unentgeltlich Leistungen aus seinem Betriebsvermögen zu, sind die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar.
Tipp: Entsprechendes gilt für Zuwendungen an öffentlich-rechtliche Körperschaften zur Berufsvertretung (z. B. Berufskammern und Innungen) im Rahmen von Spendenaufrufen zugunsten der von dem Schadensereignis unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffenen Berufsangehörigen.
Erfüllt die Zuwendung eines Steuerpflichtigen unter den vorgenannten Gesichtspunkten nicht die Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug, so ist aus allgemeinen Billigkeitserwägungen die Zuwendung von Wirtschaftsgütern oder sonstigen betrieblichen Nutzungen und Leistungen (nicht hingegen Geld) des Steuerpflichtigen aus einem inländischen Betriebsvermögen an durch das Schadensereignis unmittelbar und nicht unerheblich geschädigte Personen oder mit der Bewältigung des Schadensereignisses befasste Unternehmen und Einrichtungen (einschließlich der juristischen Personen des öffentlichen Rechts) als Betriebsausgabe zu behandeln.
Tipp: Dies gilt für auch Zuwendungen des Steuerpflichtigen im Rahmen der unmittelbaren Gefahrenabwehr oder der allgemeinen Aufräumarbeiten, die bis zum 31. Oktober 2021 erfolgen.
Sind unmittelbar durch das Schadensereignis Buchführungsunterlagen und sonstige Aufzeichnungen vernichtet worden oder verloren gegangen, so sind hieraus steuerlich keine nachteiligen Folgerungen zu ziehen. Der betroffene Steuerpflichtige sollte die Vernichtung bzw. den Verlust zeitnah dokumentieren und soweit wie möglich nachweisen oder glaubhaft machen.
Soweit es sich bei den Aufwendungen zum Wiederaufbau ganz oder zum Teil zerstörter Gebäude (Ersatzherstellung) nicht um Erhaltungsaufwand handelt, können auf Antrag im Wirtschaftsjahr der Fertigstellung und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren (Begünstigungszeitraum) von den Herstellungs- oder Wiederherstellungskosten Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 30 Prozent vorgenommen werden.
Bei beweglichen Anlagegütern, die als Ersatz für vernichtete oder verloren gegangene bewegliche Anlagegüter angeschafft oder hergestellt worden sind, können auf Antrag im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren (Begünstigungszeitraum) Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 50 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen werden.
Für die Ersatzbeschaffung unbeweglicher und beweglicher Anlagegüter kann auf Antrag in besonders begründeten Ausnahmefällen in Wirtschaftsjahren vor dem Wirtschaftsjahr der Ersatzherstellung bzw. Ersatzbeschaffung die Bildung einer Rücklage zugelassen werden. Solche Ausnahmefälle können vorliegen bei außergewöhnlich hohen Teilherstellungskosten oder Anzahlungen. Gleiches gilt, wenn die Zulassung von Sonderabschreibungen nicht ausreicht, um die Finanzierung der Maßnahmen zur Beseitigung der Schäden zu sichern.
Aufwendungen für die Wiederherstellung beschädigter Betriebsgebäude und beschädigter beweglicher Anlagegüter können ohne nähere Prüfung als Erhaltungsaufwand anerkannt werden, wenn mit der Wiederherstellung innerhalb von drei Jahren nach dem schädigenden Ereignis begonnen wurde und die bisherigen Buchwerte fortgeführt werden.
Das gilt bei Gebäuden nur, wenn die Aufwendungen 70.000 € nicht übersteigen. Dabei ist von den gesamten Aufwendungen auszugehen, auch wenn diese teilweise durch Entschädigungen gedeckt sind.
Die Aufwendungen zur Beseitigung der Hochwasserschäden am Grund und Boden können sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das Gleiche gilt für Aufwendungen zur Wiederherstellung von Hofbefestigungen und Wirtschaftswegen, wenn der bisherige Buchwert beibehalten wird.
Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer sind bis zu einem Betrag von 600 Euro je Kalenderjahr steuerfrei. Der übersteigende Betrag gehört nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des Arbeitnehmers ein besonderer Notfall vorliegt. Im Allgemeinen kann bei vom Schadensereignis betroffenen Arbeitnehmern von einem besonderen Notfall ausgegangen werden.
Zugunsten der Arbeitnehmer sind dabei bis zum 31. Oktober 2021 die folgenden Vorteile einzubeziehen, wenn sie erstmalig nach Eintritt des Schadensereignisses gewährt wurden:
Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens zugunsten einer Beihilfe des Arbeitgebers an vom Schadensereignis betroffene Arbeitnehmer des Unternehmens, bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert.
Tipp: Gleich gilt bei einem Verzicht zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung.
Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist im Lohnkonto aufzuzeichnen. Auf die Aufzeichnung kann verzichtet werden, wenn stattdessen der Arbeitnehmer seinen Verzicht schriftlich erteilt hat und diese Erklärung zum Lohnkonto genommen worden ist. Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist nicht in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben.
Die steuerfrei belassenen Lohnteile dürfen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht als Spende berücksichtigt werden.
Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung und für die Beseitigung von Schäden an dem eigengenutzten Wohneigentum können als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.
Tipp: Das Fehlen einer so genannten Elementarschadensversicherung ist unschädlich. Diese stellt keine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit dar.
Sofort-Beratersuche
AdvoGarant Artikelsuche