Eigentlich umfasst das Immobilienrecht der Bundesrepublik Deutschland alle relevanten juristischen Grundlagen, die sich aus dem Verkauf sowie Kauf von Immobilien ergeben. Allerdings lassen sich im Immobilienrecht auch Vorschriften zum Beispiel zu nachbarschaftlichen Auseinandersetzungen, zu Themen aus dem Maklerrecht oder auch im Hinblick auf den Bau von Immobilien respektive Gebäude finden.
So sind im Rahmen des Immobilienrechts auf Bundesebene entsprechende Regeln und gesetzliche Vorgaben zum Thema Bau sowohl im Baugesetzbuch (BauGB) als auch in der Makler- und Bauträgerverordnung integriert; im Kontext mit dem Begriff Bau sind zudem auch noch das Erneuerbare Energien- und Wärmegesetz, die Energieeinsparordnung sowie das Wohnungseigentumsgesetz zu benennen.
Außerdem besteht eine thematische Verwandtschaft zu den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes. Demgegenüber regelt die Bauordnung (BO) als installiertes Landesgesetz, was bei der jeweiligen Bauausführung zu berücksichtigen ist. Die Vorschriften der BO sind auch maßgeblich für die Beantwortung der Frage, ob ein Bau bzw. ein Bauvorhaben eine explizite Genehmigung benötigt sowie welche Verfahrensweisen dabei zur entsprechenden Anwendung kommen.
Im Baugesetzbuch lassen sich dann auch Vorschriften zum Thema Bau finden, die eine besondere praktische Bedeutung aufweisen. Der rechtliche Fokus liegt diesbezüglich vor allem auf der Auf- bzw. Erstellung von Flächennutzungsplänen sowie Bebauungsplänen, die gemeinhin unter dem Oberbegriff der gemeindlichen Bauleitplanung zusammen gefasst werden können; die entsprechenden Bestimmungen sind innerhalb des Baugesetzbuches unter den Paragraphen 1 bis 13 formuliert. Zudem sind im BauGB die Regeln und Richtlinien in Bezug auf die planungsrechtliche Zulassung geplanter Bauvorhaben integriert (§§ 29 bis 38 BauGB).
Die Baunutzungsverordnung fungiert quasi als Ergänzung zur BauGB und regelt zum Beispiel, welche Baugebiete innerhalb der Bebauungspläne einer Gemeinde festgesetzt werden dürfen. Grundsätzlich ist diesbezüglich anzumerken, dass das Bauen in der Bundesrepublik Deutschland vehement stark reglementiert ist. Neben dem Bundes- und Landrecht sind weitere zahlreiche Vorschriften und Normen zum Beispiel in kommunalen Bauordnungen, Satzungen oder Flächennutzungsplänen enthalten. Diese Masse an gesetzlichen Regelungen bildet daher ein für den Laien kaum zu durchschauendes Korsett im Hinblick auf explizite Bauvorhaben.
Ob ein eher komplexes Infrastrukturvorhaben oder ein Einfamilienhaus im Grünen: Im Grunde genommen gelten für jeden Bau respektive jedes Bauvorhaben die identischen rechtlichen Grundlagen. Das BauGB unterscheidet diesbezüglich allerdings verschiedene Verfahren in Bezug auf die Baugenehmigung. So schreibt das Planverfahren, das auch als B-Plan bezeichnet wird, die zulässige Bebauung vergleichsweise detailliert fest.
Dieses Verfahren kommt in erster Linie genau dann zum Einsatz, wenn zum Beispiel auf einer ehemaligen Gewerbefläche nun eine neue Wohnsiedlung errichtet werden soll. Weitaus häufiger ist aber der Fall gegeben, dass lediglich einzelne Grundstücke ge- bzw. beplant werden und diesbezüglich ein Hausensemble oder auch nur ein einzelnes Haus in einem entsprechend ausgewiesenem Gebiet - ohne den so bezeichneten B-Plan - neu erbaut werden sollen. Hier unterscheidet das Verfahren respektive die Gesetzgebung nach Innen- und Außenbereich einer Gemeinde, wobei im Innenbereich eine grundsätzliche Bebaubarkeit besteht.
Des Weiteren werden innerhalb eines Verfahrens auch nachbarschaftsrechtliche Komponenten berücksichtigt. Dabei geht es zum einen um das Einfügen eines Bauvorhabens in die schon bebaute Umgebung, zum anderen ist der Fokus aber auch auf Grenzabständen, Schattenwürfe oder Überbauungen gerichtet.
Wer also bei der Masse an Vorschriften, Verfahrensmöglichkeiten und Voraussetzungen den Bau eines Gebäudes plant, muss grundsätzlich entsprechende Rechtssicherheit erlangen. Ansonsten droht der Bau im Hinblick auf die behördlichen Auflagen zum zeitlichen Fiasko zu werden; wenn der entsprechende Bau aufgrund von fehlenden Voraussetzungen oder nicht beachteten gesetzlichen Vorgaben überhaupt begonnen werden darf.
Daher ist es beim geplanten Bau einer Immobilie unabdingbar, das entsprechende Vorgehen mit einem fachspezifischen Anwalt zu besprechen. AdvoGarant vermittelt Interessierten diesbezüglich entsprechend spezialisiert Rechtsanwälte, die in der Materie Bau rechtlich beheimatet sind.
Die Harnblasenkrebserkrankung eines Schweißers kann wegen der beruflichen Einwirkung aromatischer Amine trotz langjährigen Rauchens als Berufskrankheit anerkannt werden, (...).
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Die Verpflichtung der Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste zur Speicherung der dort genannten Telekommunikations-Verkehrsdaten unvereinbar mit der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation und daher nicht anwendbar.
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Es besteht ein Verwertungsverbot nicht bereits ab Tilgung bzw. Tilgungsreife der Eintragungen, sondern erst, wenn zusätzlich die Überliegefrist von einem Jahr abgelaufen ist.
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