Nießbrauch
Wohl jeder hat schon einmal vom Nießbrauch gehört – aber was genau ist darunter zu verstehen?
Juristen sind ja nicht gerade dafür bekannt, positiv zur Pflege der deutschen Sprache beizutragen. Es gibt einige Beipiele für nicht besonders gelungene Wortschöpfungen – auch wenn man in Deutschland nicht mehr wie im benachbarten Österreich die „Exekution“ (Zwangsvollstreckung) kennt.
Einer dieser juristisch geprägten Begriffe ist der Nießbrauch. Die Grundidee ist, dass Eigentum und Nutzungsrecht bei Miete, Pacht und Leihe nicht unbedingt in einer Hand liegen. Sinnvollerweise darf ja auch ein Nicht-Eigentümer einen Gegenstand nutzen. Am Einfachsten wird dies an einigen Beispielen deutlich: Bei einem vermieteten Objekt erhält der Nießbraucher die Miete, bei Geld die Zinsen und bei einem Obstbaum die Früchte.
So nennt es letzlich auch der Jurist - es geht um die Früchte einer Sache.
Schon die Römer kannten den “usus fructus”, also den Gebrauch oder besser die Nutzung der Früchte. Er ist rechtlich gesehen eine so genannte Dienstbarkeit – zugegebenmaßen wieder so ein Begriff, mit dem ein Nichtjurist zunächst wenig anfangen kann. Auch in der Schweiz und in Österreich gibt es den Nießbrauch, dort heißt er dann Nutznießung beziehungsweise Fruchtnießung - da sollten wir uns über die deutsche Wortschöpfung nicht zu sehr beklagen. Möglich ist ein Nießbrauch an Sachen, an Rechten und an Vermögen.
Der Gesetzgeber hat auch bei diesem Vertragstyp einen rechtlichen Rahmen abgesteckt, der gilt, soweit nichts anderes vereinbart wird. Der Nießbraucher muss die Sache erhalten, versichern und ihre Lasten (Kosten) tragen. Außerdem darf er keine übermäßigen Früchte ziehen, er muss also bei zu intensiver Nutzung unter Überschreitung der wirtschaftlichen Bestimmung der Sache Wertersatz leisten. Schließlich muss er das Inventar ersetzen, wenn es verloren oder kaputt geht. Vertraglich wird oft abweichend vereinbart, dass der Nießbraucher auch die außergewöhnlichen, also nicht regelmäßig anfallenden Instandhaltungskosten trägt.
Das Nießbrauchrecht darf nicht auf einen Dritten übertragen oder ver- und gepfändet werden, es erlischt automatisch beim Tode des Nießbrauchers.
Damit wird auch schon auf seine hauptsächliche Bedeutung verwiesen. Das häufigste Anwendungsgebiet liegt darin, dass es bei Übertragung von Vermögenswerten – insbesondere auf die Kinder – zu Lebzeiten dem Schenkenden eingeräumt wird. So wird auf der einen Seite sicher gestellt, dass der Übertragende noch bis an sein Lebensende die Früchte ziehen darf, aber schon zu Lebzeiten eine Eigentumsübertragung erfolgt. So kann er beispielsweise bei einer vermieteten Immobilie weiterhin die Miete erhalten, obwohl das Haus bereits einem Kind oder einem Enkel gehört. Auf diese Weise kann man die Freibeträge im Zehnjahreszeitraum bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer mehrfach nutzen.
Das rechtliche Gegenstück beziehungsweise die Ergänzung zum Nießbrauch ist hier das lebenslange Wohnrecht. Bei einem selbst genutzten Wohnhaus darf der Übertragende dann wiederum – so lange er kann – kostenlos wohnen bleiben.
Beide Rechte sollten bei Immobilien durch eine Eintragung ins Grundbuch gesichert werden.
Die Löschung ist ganz einfach – hierfür reicht dann die Vorlage der Sterbeurkunde aus, wenn diese Bedingung gleich mit ins Grundbuch eingetragen wird.
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