Dies ist ein Angebot von AdvoGarant.de®. Für den Inhalt und für ggf. angebotene Produkte ist AdvoGarant verantwortlich.




Telefonische Beratersuche unter:

0800 909 809 8

Näheres siehe Datenschutzerklärung

Bürgschaft

Baufirmen sollten eine Bürgschaft beziehungsweise Sicherheiten vertraglich regeln.

Private Bauherren haben das Recht auf eine Bürgschaft beziehungsweise eine Sicherheitsleistung. Schliessen sie einen Werkvertrag über einen Bau / Umbau eines Hauses oder einer Eigentumswohnung mit Zahlungsplan ab, muss der Bauunternehmer ihnen eine Sicherheitsleistung in Höhe von fünf Prozent der Auftragssumme oder eine Bürgschaft einräumen. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin. Wie aber steht es mit der Sicherheit für die Baufirmen? Wer garantiert ihnen, dass der Auftraggeber nach Fertigstellung des Werks auch zahlt? Steht ihnen auch eine Bürgschaft zu? Und wann bekommen sie Sicherheiten und Bürgschaft zurück?

Baufirmen wie auch Bauträger sollten diese Fragen im eigenen Interesse im Vorfeld sorgfältig prüfen und entsprechende Regelungen möglichst individuell vertraglich vereinbaren. Es ist nämlich ein Unterschied, ob der private Bauherr ein Haus oder eine Handwerkerleistung bei der Baufirma bestellt oder ob die Baufirma als Subunternehmer auftritt. Wird ein Bauunternehmer beispielsweise als Subunternehmer für andere Unternehmer tätig, so kann er eine Bürgschaft nach § 648 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) fordern. Wird der Bauunternehmer vom privaten Bauherren beauftragt, muss wiederum er eine gesetzliche Bürgschaft für den Bauherren stellen.

Eine Bürgschaft hat nur ein Ziel: Sie soll die vollständige, vertragsgemäße, rechtzeitige und ohne wesentliche Mängel hergestellte Werkleistung garantieren.

Wird der Unternehmer beispielsweise mit dem Bau eines schlüsselfertigen Hauses beauftragt, hat der private Bauherr das Recht auf einen Sicherheitseinbehalt in Höhe von fünf Prozent der Auftragssumme oder eine Bürgschaft. Bei der Bürgschaft muss der Bauherr darauf achten, dass sie im Fall der Insolvenz des Bauunternehmers auch wirklich etwas wert ist. Beim Sicherheitseinbehalt muss der Bauunternehmer seinerseits daran denken, dass er die einbehaltene Summe zum Schluss auch wirklich bekommt. Der Gesetzgeber hat zwar das Recht auf die Sicherheitsleistung geregelt, aber nicht, in welcher Form das einbehaltene Geld vom privaten Bauherrn angelegt oder aufbewahrt werden muss. Ein Sperrkonto ist empfehlenswert, damit der Bauunternehmer sein Geld zum Schluss auch bekommt, falls der Bauherr nach dem Einzug nicht mehr liquide ist.

Baufirmen sollten immer schriftlich regeln, welche Sicherheiten der Unternehmer stellt, und wie der Bauherr damit umgeht. Entscheiden sich die Vertragspartner für eine Bürgschaft, muss der Unternehmer auch die Kosten für die Stellung der Bürgschaft übernehmen. Dies hat der Gesetzgeber zum Schutz der privaten Bauherren als Verbraucher so geregelt.

Die Kosten für die Stellung der Bürgschaft oder einer anderen Sicherheitsleistung können ins Angebot einkalkuliert werden.

Jede Bürgschaft sollte nach der abnahmereifen Herstellung des Werks zurückgegeben, jede Sicherheitsleistung ausbezahlt werden. Bauhandwerker oder Bauträger sollten auch diese Modalitäten immer schriftlich vorab vereinbaren, damit sie nach erbrachter Leistung auch wirklich das gesamte, ihnen zustehende Geld bekommen.

Über den Autor

Das könnte Sie auch interessieren:

Über den Autor

RAin Sabina Böhme

Sofort-Beratersuche


Diese Funktion nutzt Google Dienste, um Entfernungen zu berechnen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

AdvoGarant Artikelsuche