Das privatrechtliche Versicherungsrecht basiert in erster Linie auf dem Versicherungsvertragsgesetz. Zudem lässt sich im bürgerlichen Recht (§ 328 BGB) noch eine Formulierung finden. Allerdings handelt es sich dabei um ein typenbestimmendes Element (Vertrag zugunsten Dritter), wobei dieser Passus nur auf einige Versicherungsverträge, wie zum Beispiel die Lebensversicherung, Anwendung finden könnte. Der Versicherungsvertrag an sich fungiert dabei grundsätzlich als Ausgangspunkt.
Durch die Unterzeichnung des jeweiligen Vertrags verpflichtet sich auf der einen Seite der Versicherungsnehmer, die vereinbarten Beiträge als Versicherungsprämien an die entsprechende Versicherung zu zahlen. Auf der anderen Seite verpflichtet sich der Versicherer im Falle eines Schadens bzw. eines Schadenseintritts eben diesen Schade zu regulieren (Umlageverfahren). In der Praxis wird es oft so gehandhabt, dass der Versicherer im Versicherungsvertrag lediglich eine begrenzte Übernahme von entsprechenden Schadensfällen zusagt. Der Versicherer muss - im Sinne des Solidarprinzips - so bezeichnete "Moral Hazards" bereits im Versicherungsvertrag ausschließen. Dies bedeutet, dass grundsätzlich die Schadensvermeidung durch den jeweils Versicherten anzustreben ist.
Treten Schadensfälle auf, die durch missbräuchliche Schadensherbeiführung oder Kollusion entstanden sind, führt dies im Normalfall zum Ausschluss der entsprechenden Leistungspflicht des Versicherers. Bei Tatbeständen dieser Art findet auch das Strafgesetzbuch Anwendung; diesbezüglich werden diese Tatbestände dann als Versicherungsbetrug oder auch als Versicherungsmissbrauch (§ 263, §265 StGB) bewertet respektive strafbewehrt. Gerade im Hinblick auf eine Kaskoversicherung, die Schäden am Fahrzeug versichert, kommt es schon einmal zu derartigen betrügerischen Versuchen. Um Schäden am Fahrzeug des Versicherten abzudecken reicht es dabei, wenn die Kaskoversicherung als Teilkaskoversicherung ausgelegt ist.
Mit einem von AdvoGarant vermittelten Rechtsanwalt für Versicherungsrecht sind Unfallbeteiligte in diesbezüglichen Rechtsfragen zum Beispiel im Hinblick auf die Kaskoversicherung auf der grundsätzlich sicheren Seite.
Wichtig im Hinblick sind zudem die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Dabei sind diese in der Regel auf den jeweiligen Versicherungstypen, wie beispielsweise auf eine Kaskoversicherung oder eine Hausratversicherung, zugeschnitten; zudem enthalten sie meistens etwaige Risikoausschlüsse sowie spezielle Obliegenheiten für den Versicherungsnehmer.
In den meisten Fällen unterliegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Inhaltskontrolle nach dem gültigen AGB-Recht (§§ 305 ff BGB). Ein entsprechender Versicherungsvertrag kann aber auch von einem Versicherungsmakler zwischen dem Versicherungsnehmer und der Versicherungsgesellschaft vermittelt werden.
Versicherungsmakler fungieren dabei als Kaufleute und fallen unter das Handelsrecht (§ 7 Abs. 2 Ziff. 7 HGB). Dabei sind Versicherungsmakler vertraglich nicht an ein bestimmtes Versicherungsunternehmen gebunden, sondern bieten den Interessierten mehrere Versicherungsoptionen von unterschiedlichen Versicherungsgesellschaften an. Versicherungsmakler stehen so gesehen als treuhänderähnliche Sachverwalter in Bezug auf die Interessen des jeweiligen Versicherten dann auch auf dessen Seite.
Das Versicherungsrecht lässt sich in verschiedene Bereiche aufteilen:
Versicherungsmakler
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