Das Verkehrsrecht ist ein sehr komplexes Rechtsgebiet. Es umfasst im weitesten Sinne sämtliche Rechtsnormen, die mit der Ortsveränderung von Personen und Gütern in Verbindung stehen. Entsprechend seiner Vielfältigkeit setzt es sich aus unterschiedlichsten Vorschriften des Öffentlichen und des Privatrechts zusammen. Zum öffentlichen Verkehrsrecht wird das Verkehrsverwaltungsrecht gezählt. Es befasst sich vor allem mit der Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis nach vorherigem Entzug. Das Verkehrsverwaltungsrecht regelt zudem das Abschleppen eines Fahrzeugs oder die Anordnung eines Fahrtenbuchs.
Spätestens, wenn ein fachärztliches Gutachten oder gar eine medizinisch-psychologisches Untersuchung (MPU) – landläufig auch „Idiotentest“ genannt – erforderlich sind, besteht dringender Bedarf nach einer anwaltlichen Beratung und Vertretung. Denn bei der MPU durchzufallen, ist für die meisten Autofahrer eine peinliche und unangenehme Angelegenheit - teuer ist es auch noch.
Die Untersuchung umfasst einen medizinischen und einen psychologischen Teil. Neben einer allgemeinen körperlichen Untersuchung werden Alkoholsünder zusätzlich einer Laboruntersuchung unterzogen, die Aufschluss über den Zustand der Leber geben sollen. Darüber hinaus wird der Konsum von Betäubungsmitteln oder Medikamenten durch ein sogenanntes Drogen-Screening festgestellt. Untersucht werden dafür Haar, Speichel, Urin und Blut. Der psychologische Teil der Untersuchung umfasst das Ausfüllen von Testfragebögen und ein Gespräch mit einem Psychologen.
Ein negatives MPU-Gutachten heißt, dass der Betreffende zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet ist. Ihm wird daher die Fahrerlaubnis entzogen oder die Rückgabe einer bereits entzogenen Fahrerlaubnis verweigert. Hinzu kommt, dass die Versagung der Fahrerlaubnis in das Verkehrszentralregister eingetragen wird und dort zehn Jahre bestehen bleibt. Bei einem negativen MPU-Gutachten hat der Verkehrsrechtsanwalt jedoch noch immer die Chance, den Sachverhalt juristisch zu überprüfen und durch ein mögliches Obergutachten zu revidieren.
Ob ein Fahrzeug abgeschleppt wird, richtet sich nach den jeweiligen Landesvorschriften. Deshalb kann es durchaus vorkommen, dass sich in verschiedenen Bundesländern unterschiedliche Abschleppregelungen ergeben. Bei allen Unterschieden gilt jedoch für alle Polizei- oder Ordnungsbehörden gleichermaßen der Grundsatz der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit.
Als notwendig gilt eine Maßnahme, wenn sie im Vergleich gleichartiger Maßnahmen diejenige mit dem geringsten Eingriff darstellt. Als verhältnismäßig gilt sie, wenn der beabsichtigte Erfolg im Vergleich den Eingriff in die Rechte des Betroffenen aufwiegt. Verbotswidrig geparkte Fahrzeuge dürfen deshalb nur dann abgeschleppt werden, wenn es keine vertretbaren Alternativen gibt. Angenommen wird eine solche Notwendigkeit zum Beispiel wenn ein Behindertenparkplatz unrechtmäßig blockiert wird.
Wenn sich in der Nähe des verbotswidrig geparkten Fahrzeugs ein freier Parkplatz befindet, kommt ein bloßes Umsetzen des Falschparkers in Betracht. Muss ein Fahrzeug dafür geöffnet werden, obliegt den Ordnungsbehörden die Verpflichtung, das Fahrzeug in ihre Obhut zu nehmen, damit keine weiteren Schäden durch Diebstahl oder ähnliches entstehen können. Für anfallende Abschleppkosten kommt immer der Falschparker auf. Lässt er sich nicht ermitteln, hat der Fahrzeughalter gerade zu stehen. Kommt der Falschparker vor dem Eintreffen des Abschleppwagens zurück, wird der Wagen von der Angel gelassen. Die Kosten für die Leerfahrt fallen dennoch an.
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