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Rechtsanwälte - Vergaberecht

Öffentliche Aufträge sind solche, die von öffentlichen Auftraggebern zum Einkauf von Gütern und Leistungen vergeben werden. Innerhalb der EU werden öffentliche Aufträge in einem Gesamtwert von 1,6 Billionen Euro vergeben. Diese Summe entspricht etwa 12 bis 15 Prozent des Bruttosozialproduktes der EU.

Öffentliche Aufträge stellen also auf nationaler wie auf internationaler Ebene einen bedeutenden Wirtschaftsfaktor dar. Aufgrund der Nachfragemacht der öffentlichen Auftraggeber in vielen Sektoren hat der Gesetzgeber die Vergabe seiner Aufträge einem speziellen Vergaberecht unterworfen. Dieses wird auch als öffentliches Auftrags-, Beschaffungs-, Verdingungswesen bezeichnet. Die Grundsätze und Regelungen des öffentlichen Auftragswesens bestimmt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi).

Öffentliche Auftraggeber

Das Ziel des Vergaberechtes ist, dem öffentlichen Auftraggeber gewünschte Sach- und Personalmittel zu den preiswertesten und besten Konditionen zu beschaffen. Ebenso sollen so Korruption und Vetternwirtschaft verhindert sowie Wettbewerb, Gleichbehandlung und Transparenz auf dem Markt gewährleistet werden.

Als öffentliche Auftraggeber können nicht nur öffentliche Einrichtungen, sondern auch private Unternehmen auftreten, die dem Vergaberecht unterliegen. Nach § 98 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zählen dazu Gebietskörperschaften wie Bund, Länder und Gemeinden sowie juristische Personen öffentlichen und privaten Rechts, die im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art erfüllen und von der öffentlichen Hand beherrscht oder überwiegend finanziert werden.

Öffentliche Auftraggeber können natürliche oder juristische Personen des Privatrechts ebenso bei Bauaufträgen sein, für die sie zu mehr als 50 Prozent öffentliche Mittel erhalten. Eine weitere Möglichkeit sind natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, die auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder auf dem Gebiet des Verkehrs tätig sind, wenn ihnen von der zuständigen Behörde hierzu eine Erlaubnis erteilt wurde.

Vereinfachung durch Novellierung

Neben der Gesamtheit der Regeln und Vorschriften, die ein Träger öffentlicher Gewalt bei der Beschaffung von sachlichen Mitteln und Leistungen zu beachten hat, umfasst das Vergaberecht ebenso Rechts- und Verfahrensregeln, nach denen Bieter Rechtsschutz wegen der Verletzung der Verfahrensregeln beim vorgenannten Einkauf der Leistungen suchen können. Diese Beschaffung vollzieht sich grundsätzlich in Formen des Privatrechts durch den Abschluss von zivilrechtlichen Verträgen, sogenannten fiskalischen Hilfsgeschäften.

Im Jahr 1999 trat das Vergaberechtsänderungsgesetz (VgRÄG) in Kraft, das wesentliche materielle Vergabegrundsätze und einen stark erweiterten gerichtlichen Rechtsschutz in das Vergaberecht einführte. Die Novellierung hatte das Ziel, die Vergaberegeln zu vereinfachen. Sie sollten auf das notwendige Maß beschränkt und überflüssige, bürokratische Vorgaben gestrichen werden.

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