Sobald ein Geschäft Landesgrenzen überschreitet, können das Verhandeln und der Abschluss von Kaufverträgen ein sensibles Unterfangen darstellen. Bei internationalen Kaufverträgen stellt sich bei gewerblichen Verkäufen immer die Frage nach der Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts, das auch als Wiener Kaufrecht bezeichnet wird und auf der „United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods“ vom 11. April 1980 (CISG) basiert. Im internationalen Handel ist das UN-Kaufrecht von erheblicher Bedeutung, da mittlerweile alle führenden Wirtschaftsnationen das Übereinkommen ratifiziert haben. In Deutschland ist das UN-Kaufrecht seit Anfang 1991 gültig und Bestandteil des deutschen Internationalen Privatrechts.
Angewendet wird das UN-Kaufrecht, sobald ein Kaufvertrag zwischen Vertragsparteien geschlossen wird, die ihre Niederlassungen in CISG-Vertragsstaaten haben. Gleiches gilt, wenn die jeweiligen Staaten oder deren internationales Privatrecht das CISG für anwendbar erklärt hat. Unerheblich ist die Staatsangehörigkeit der Vertragspartner, die Frage der Kaufmannseigenschaft oder ob der Vertrag handelsrechtlicher oder bürgerlich-rechtlicher Art ist. Darüber hinaus können die am Kauf beteiligten Parteien die Anwendbarkeit des CISG vertraglich vereinbaren.
Beschränkt ist das UN-Kaufrecht auf die Abwicklung vom Kauf von Waren. Das sind im Sinne des UN-Kaufrechts lediglich bewegliche Sachen. Nicht erfasst werden Kaufverträge über Grundstücke und Rechte. Ebenso findet das Recht keine Anwendung auf Kaufverträge über Wertpapiere und Zahlungsmittel, Wasser- und Luftfahrzeuge sowie bei Versteigerungen, Zwangsvollstreckungs- und anderen gerichtlichen Maßnahmen.
Außerdem bleibt das UN-Kaufrecht bei grenzüberschreitenden Kaufverträgen für den persönlichen Gebrauch unangewendet. Nicht anwenden lässt sich das UN-Kaufrecht weiterhin auf Verträge, bei denen statt einer entgeltlichen Übertragung von Besitz und Eigentum einer Sache die Ausführung von Arbeiten oder anderen Dienstleistungen im Vordergrund steht.
Wie auch nach deutschem Recht kommt ein Vertrag nach dem UN-Kaufrecht durch Angebot und Annahme zustande. Weil gemäß Art. 11 CISG dafür keine besondere Form vorgeschrieben ist, lässt sich ein Vertrag in der Regel auch mündlich abschließen. Die Vertragsstaaten können sich jedoch strengere Vorschriften vorbehalten, wie dies unter anderem von Russland, der Ukraine, Weißrussland, Ungarn, China, Argentinien und Chile gehandhabt wird.
Inhaltlich muss ein Angebot bestimmt genug sein und den Willen des Anbietenden zum Ausdruck bringen, im Falle der Annahme an das Angebot gebunden zu sein. Ein Angebot gilt dann als bestimmt genug, wenn es die Ware bezeichnet und ausdrücklich oder stillschweigend die Menge und den Preis festsetzt. Anders als im innerstaatlichen Recht kann ein Angebot grundsätzlich widerrufen werden, sofern der Widerruf dem Empfänger zugeht, bevor dieser die Annahmeerklärung entsandt hat. Eine Erklärung oder ein sonstiges schlüssiges Verhalten des Empfängers, das eine Zustimmung zum Angebot ausdrückt, stellt eine Annahme dar – Schweigen oder Untätigkeit dagegen nicht.
Sofort-Beratersuche
Diese Funktion nutzt Google Dienste, um Entfernungen zu berechnen.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Sie wollen erfolgreich Kunden gewinnen und binden?
Wir helfen Ihnen als starker Partner für Marketing & Organisation
AdvoGarant Artikelsuche