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Rechtsanwälte - Rentenversicherungsrecht

Beim Rentenversicherungsrecht geht es nicht allein um Fragen der Altersrente. Neben ihr werden darin auch die Rente wegen Erwerbsminderung, die Rente für Hinterbliebene sowie die Leistungen zur beruflichen und medizinischen Rehabilitation geregelt. Festgeschrieben ist das Rentenversicherungsrecht ist sechsten Buch des Sozialgesetzbuches.

Lebenslange Zahlung

Die Altersrente wird unter bestimmten Voraussetzungen erbracht, die im Rentenversicherungsrecht erläutert sind. Die wichtigste Form dieser Rente ist die Regelaltersrente. Bis vor wenigen Jahren ließ sich diese ab einem Alter von 65 Jahren in Anspruch nehmen. Mittlerweile wird die Eintrittsgrenze schrittweise bis auf 67 Jahre ausgedehnt und das wird angesichts demographischer Entwicklungen wohl auch nur eine Zwischenstation sein.

Wenn eine langjährige Versicherungsmitgliedschaft besteht, ist eine vorzeitige, um drei Jahre vorgezogene Inanspruchnahme der Altersrente möglich. Rente kann ebenso wegen der Minderung des Erwerbs fällig werden. Sie wird dann entweder in vollem Umfang gezahlt oder – je nach Grad der Erwerbsminderung – auch nur anteilig. Lässt sich nicht absehen, wann eine Beschäftigung in Vollzeit wieder möglich ist und liegt die mögliche Zeit einer Erwerbstätigkeit zwischen drei bis sechs Stunden am Tag, so spricht man von einer teilweisen Erwerbsminderung. Ist der Beschäftigte nur noch in der Lage, weniger als drei Stunden pro Tag zu arbeiten, so spricht das Rentenversicherungsrecht von einer vollen Erwerbsminderung.

Witwen- und Waisenrente

Die Altersrente und die Rente wegen Erwerbsminderung sind die einzigen Rentenformen, für die das Rentenversicherungsrecht eine lebenslange Zahlung vorsieht. Anders ist das bei der Hinterbliebenenrente. Witwer und Witwen, die nicht erneut geheiratet haben, erlangen nach dem Tod ihres versicherten Ehepartners Anspruch auf eine Witwenrente.

Die sogenannte „große Witwenrente“ umfasst das volle Gehalt des verstorbenen Partners, die „kleine Witwenrente“ nur einen Anteil. Der Anspruch auf diese Rente besteht für 24 Monate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist. Auch Kinder haben einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente. Wenn sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ein Elternteil gestorben ist, erhalten sie die Halbwaisenrente und eine Vollwaisenrente, wenn beide Elternteile verstorben sind. Begrenzt ist der Anspruch auf die Zeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs. Unter bestimmten Voraussetzungen werden beide Rentenformen bis höchsten zum 27. Lebensjahr gezahlt. Ein Grund ist beispielsweise die andauernde Ausbildung eines Kindes.

Begrenzte Leistung

Das Rentenversicherungsrecht greift auch dann, wenn Leistungen der beruflichen und der medizinischen Rehabilitation zu zahlen sind. Diese kommen beispielsweise nach einem Unfall oder einer Krankheit zum Tragen. Mögliche Leistungen sind die stationäre oder ambulante Behandlung. Übernommen werden ebenso Reisekosten, Wohnungshilfen und Kosten für Kraftfahrzeuge.

Die Leistungen der beruflichen Rehabilitation sollen dem Versicherten die Möglichkeit geben, wieder in das berufliche Leben einzusteigen und verhindern, dass eine Rente wegen Erwerbsminderung in Anspruch genommen werden muss. Vor diesem Hintergrund umfassen die Ansprüche auch Beratungs- und Qualifizierungsleistungen sowie Leistungen zur Integration von rehabilitierten Betroffenen. Weil diese Leistungen auf eine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben abzielen, sind sie auf die Zeit bis zur (Wieder)Aufnahme eines Berufes begrenzt.

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