Für viele Menschen ist sie tatsächlich einer der Höhepunkte des Jahres: Die lang herbei gesehnte Urlaubsreise. Oft wird die anfängliche Freude getrübt, weil die Erwartungen, die Prospekte und Veranstalter im Vorfeld geweckt haben, durch die tatsächlichen Umstände der Reise nicht erfüllt werden. Da stört Baulärm die Urlaubsruhe bei dem angeblich fertig gestellten Hotel, das zentral gelegene Hotel liegt 30 km von jeder Ortschaft entfernt oder Kakerlaken sowie Artverwandte bevölkern das Badezimmer.
Bei Reisemängeln stellt das Reiserecht dem Verbraucher verschiedene Ansprüche zur Seite, die zumindest die entgangene Urlaubsfreude finanziell ausgleichen helfen. Reiserecht ist in vielen Fällen ein Fallrecht, das heißt der spätere finanzielle Ausgleich richtet sich nach bereits durch ein Gericht entschiedenen Fällen.
Als Verbraucher ist es sehr hilfreich, einige Grundsätze des Reiserechts bereits bei Antritt der Reise zu kennen. Treten Mängel auf, kommt es immer auf deren Anzeige und Nachweisbarkeit an, die durch eine gute Dokumentation vor Ort wesentlich erleichtert werden.
Verbraucherrechte sollen den wirtschaftlich oft schwächeren Verbraucher vor der Übervorteilung durch stärkere Geschäftspartner schützen, die dem Verbraucher besonders bei ganz alltäglichen und typischen Geschäftsvorgängen droht. Reiserecht ist ein typisches Verbraucherschutzrecht.
Das Reiserecht wird teilweise durch europäisches Recht geprägt, wir finden hier etwa die Fluggastverordnung und die Pauschalreiserichtlinie. In Deutschland ist es national im Wesentlichen in den §§ 651 a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.
Besonders relevant in Verbindung mit Reisemängeln sind die §§ 651 c und 651 d BGB.
Nach § 651 b BGB kann der Reisende Abhilfe verlangen, wenn die Reise nicht von der vereinbarten Beschaffenheit ist und gegebenenfalls selbst Abhilfe auf Kosten des Veranstalters schaffen. Nach § 651 d BGB ist die Minderung des Reisepreises zulässig, wenn ein Reisemangel vorliegt.
Selbst die Kündigung der Reise nach § 651 e BGB wegen Reisemängeln ist möglich und zieht weitere Ansprüche nach sich. Daneben bestehen weitere Grundsätze.
Wichtig ist, dass bei einer Pauschalreise der Reisemangel der örtlichen Reiseleitung nachweislich sofort vorzutragen und Abhilfe zu verlangen ist, die Anerkennung nachträglicher Mängel ist regelmäßig ausgeschlossen. Auch sind Ersatzansprüche innerhalb eines Monats nach Beendigung der Reise geltend zu machen. Dies muss in schriftlich in Form einer sogenannten Reisemängelanzeige erfolgen.
In den meisten praktischen Fällen geht es um die nachträgliche Minderung des Reisepreises.
Die Rechtsprechung bedient sich gern Tabellen, in denen bestimmte Reisemängel mit einem typischen Minderungssatz versehen sind. Diese Tabellen sind nicht rechtlich verbindlich, aber werden auf immer wiederkehrende Fallgestaltungen angewandt. Einige Beispiele für Minderungssätze:
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Die Durchsetzung von Reisemängeln hat einige Voraussetzungen, die zwingend zu beachten sind. Ein auf Reiserecht spezialisierter Rechtsanwalt auf www.advogarant.de berät Sie zu allen Ihren Möglichkeiten, damit der Ärger über eine verdorbene Reise nicht noch größer wird.
Er kann Sie auch zu üblichen Erstattungssätzen bei typischen Mängeln informieren und für Sie die Reisemängel beim Veranstalter anzeigen. Sie sollten unbedingt innerhalb von 4 Wochen nach Beendigung Ihrer Reise Rechtsrat suchen, um ein Fristversäumnis zu vermeiden. unterstützen.
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