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Rechtsanwälte - Kaufrecht

Das Kaufrecht basiert in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich auf dem Kaufvertrag, der im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB; § 433 I) definiert ist. Demnach kann ein entsprechender Käufer sowohl Sachen (Beispiel: Immobilie, Auto; PC etc.) als auch Rechte (Beispiel: Forderung, Wegerechte, Nutzungsrechte etc.) erwerben. Mit Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrages verpflichtet sich der jeweilige Verkäufer dabei, dem Erwerber bzw. Käufer den entsprechenden Kaufgegenstand auszuhändigen. Sobald der Käufer den zuvor vereinbarten respektive festgelegten Kaufpreis gezahlt hat und den Kaufgegenstand vom Verkäufer erhält, ist das Geschäft zum Abschluss gebracht worden.

Kaufrecht: Vor allem unerfahrene Privatpersonen sollen vor Übervorteilung geschützt werden

Das Kaufrecht besagt diesbezüglich, dass die beiden respektive alle beteiligten Vertragsparteien prinzipiell bei einem Kaufgeschäft dieser Art keine bestimmte Rechtsform einhalten müssen. Lediglich zum Beispiel beim Haus- bzw. Immobilienkauf oder (Ver)Kauf von Geschäftsanteilen gelten diesbezügliche Ausnahmeregelungen. So muss etwa der Hauskauf grundsätzlich notariell beurkundet werden (§ 311b BGB).

Aber auch bei einem entsprechenden Kaufvertrag zwischen einem Endverbraucher (Verbrauchergeschäft) und einem Unternehmen über eine bewegliche Sache wie Sitzgarnitur (Verbrauchergeschäft) hält das Kaufrecht spezielle Regelungen bereit. Dabei geht es vor allem darum, dass die jeweilige Privatperson davor geschützt werden soll, von einem erfahrenen Gewerbetreibenden quasi übervorteilt wird.

Beim Kaufrecht stehen oftmals die Gewährleistungsrechte im Mittelpunkt

Gerade bei eben den Verbrauchsgüterkäufen in Bezug auf bewegliche Sachen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 474 ff) explizite Vorschriften formuliert. Laut diesen gesetzlichen Vorschriften dürfen Unternehmer unter keinen Umständen von den vom Gesetzgeber vorgegebenen Gewährleistungsrechten des jeweiligen Käufers abweichen. So sind anderslautende Formulierungen beispielsweise in Form eines vollständigen Gewährleistungsausschlusses in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich als nichtig zu betrachten.

Dem Käufer stehen nämlich grundsätzlich bestimmte gesetzliche Rechte in Bezug auf die Gewährleistung (§ 437 BGB) zu. Diese Gewährleistungsrechte können vom Käufer dann insbesondere geltend gemacht werden, wenn ein Kaufgegenstand zum Beispiel ein Mangel aufweist. Dabei ist eine blaue anstelle einer gelben Lackierung bereits als ein Mangel (§ 434 BGB) anzusehen, sofern hier im Kaufvertrag ausdrücklich auf eine gelbe Lackierung hingewiesen wurde.

Diesbezüglich stehen dem jeweiligen Käufer grundsätzlich folgende Gewährleistungsrechte zu, die dann auch im BGB (§ 437) formuliert sind: - Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB). - Nacherfüllung (Nachbesserung, Nachlieferung oder Reparatur (§ 439 BGB). - Minderung (§ 441 BGB) - Rücktritt (§§ 440, 323, 326 V BGB) - Schadenersatz (§§ 440, 280, 281, 283, 311a BGB)

Internationales Kaufrecht: Spezielle Vorschriften beachten

Da in der heutigen Zeit Verbraucher auch gerne im Ausland einkaufen, nimmt auch dieser Punkt in Bezug auf das Kaufrecht eine stetig wachsende Priorität ein. Allerdings müssen bei entsprechenden Importgeschäften, bei denen ein internationaler Kaufvertrag abgeschlossen wird, spezielle Vorschriften und Richtlinien beachtet werden.

So gelten in anderen Ländern nicht nur andere Sitten, sondern auch andere Gesetze. Wer als Deutscher nämlich in einem anderen Staat einkauft, muss sich auch nach den dortigen Gesetzen respektive nach den dortigen Rechtsverhältnissen richten.

Kaufrecht gilt nicht nur für den Kauf

Neben dem eigentlichen Kauf ist auch das Tauschgeschäft Gegenstand des Kaufrechts. Dabei greifen in diesem Fall die Verbraucherrechte, das Eigentums- sowie das Vertragsrecht ineinander über. Im BGB selbst findet sich im § 480 lediglich ein Satz zum Tausch bzw. zum Tauschgeschäft. Bei einem Geschäft dieser Art ist es jedenfalls wichtig, dass die jeweiligen Parteien auch das jeweilige Tauschobjekt im eigenen Besitz haben oder zumindest die faktische Verfügungsgewalt inne haben.

Zudem muss es auch hier zu einer expliziten Einigung der Tauschparteien über Modalitäten und Tauschobjekte kommen. Obwohl der Begriff Kaufrecht beinahe selbsterklärend ist, gibt es auch hier allerlei rechtliche Stolperfallen. Schließlich gibt es in vielen Fällen Ausnahmeregelungen und rechtliche Besonderheiten. Daher sollte im Streitfall bzw. bei diesbezüglich rechtlichen Problemen stets ein kompetenter Anwalt konsultiert werden, um der jeweiligen Situation rechtlich Herr zu werden. Das Unternehmen AdvoGarant hilft diesbezüglich kompetent weiter und vermittelt grundsätzlich einen Rechtsanwalt, der im Hinblick auf das Kaufrecht und auch die Verbraucherrechte über das entsprechende Know-how verfügt.

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