Das Kartellrecht soll für die marktwirtschaftliche Freiheit des Wettbewerbs sorgen und damit die wesentliche Voraussetzung für Wachstum, Innovation und Beschäftigung schaffen. Im Rahmen des Wettbewerbsrechts soll das Kartellrecht sicherstellen, dass Unternehmen unabhängig voneinander am Markt agieren und sich zueinander im Wettbewerb verhalten.
Dieses Ziel verfolgt das Kartellrecht, indem es Beschränkungen der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit der Marktteilnehmer verbietet. Das Lauterkeitsrecht, das im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) normiert ist, regelt hingegen die Einhaltung von Spielregeln in einem freien, funktionierenden Wettbewerb.
Geregelt ist das Kartellrecht neben dem UWG im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Dieses verweist auf eine Reihe europarechtlicher Regelungen, die kraft Verweisung auf rein deutsche Sachverhalte unmittelbar anwendbar sind. Außerdem enthalten Spezialgesetze für bestimmte Bereiche kartellrechtliche Regelungen.
Dazu gehören zum Beispiel das Telekommunikationsgesetz, das Energiewirtschaftsgesetz und das Eisenbahngesetz. Auf europäischer Ebene enthalten Artikel 101 und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) kartellrechtliche Regelungen. Sie betreffen den grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr und entsprechen inhaltlich den deutschen Bestimmungen.
Das Kartellrecht betrifft jedes Unternehmen. Sowohl das inhabergeführte Einzelunternehmen als auch der multinationale, global agierende Konzern sind an seine Regelungen gebunden. Damit schützt es die Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs unabhängig von der Größe und Bedeutung der Unternehmen, von denen Beschränkungen des Wettbewerbs ausgehen.
In Deutschland tätige Unternehmer müssen sowohl das deutsche Kartellrecht wie auch das EU-Kartellrecht berücksichtigen. Das EU-Kartellrecht wird von der Europäischen Kommission und den nationalen Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten durchgesetzt. Der deutsche Gesetzgeber hat das deutsche Kartellrecht weitgehend an die Regelungen des EU-Kartellrechts angeglichen. Für Unternehmen vorrangig entscheidend sind insofern das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen (§ 1 GWB) und das Missbrauchsverbot (§§ 19 ff. GWB).
Nach europäischem Recht werden wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen sanktioniert, wenn sie das Potenzial haben, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der EU zu beeinträchtigen. Weil an dieses Kriterium nur geringe Anforderungen gestellt werden, ist die Schwelle zur europäischen Relevanz schnell überschritten. Vor allem das Verfahren vor den Kartellbehörden wurde 2005 grundlegend erneuert. Bis dahin oblag es Unternehmen, wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen bei den Kartellbehörden anzumelden und genehmigen zu lassen.
Seitdem sind die Unternehmen in der Pflicht, selbst zu prüfen, ob ihre Pläne mit dem Kartellrecht vereinbar sind – auch, wenn oft nicht leicht zu erkennen ist, ob die Grenzen kartellrechtlich zulässigen Verhaltens korrekt eingehalten sind. Ob eine Absprache unter Unternehmen ein verbotenes Kartell oder eine zulässige Kooperation ist, hängt oft vom Marktanteil der beteiligten Akteure ab. Wettbewerbsverstöße (Kartellverstöße) können für Unternehmen erhebliche Risiken nach sich ziehen. Hierzu zählen die Nichtigkeit der Vereinbarungen, Bußgelder, Vorteilsabschöpfung und strafrechtliche Sanktionen. Auch private Schadensersatzforderungen gegen die Geschäftsleitung und der Imageschaden für das kartellrechtswidrig handelnde Unternehmen fallen ins Gewicht.
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