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Rechtsanwälte - Jugendstrafrecht

Wer nicht mehr Kinder, aber auch noch nicht erwachsen ist, unterliegt rechtlich dem Jugendstrafrecht. Dieses regelt juristische Fragen für Heranwachsende, die zum Zeitpunkt einer Tat im Alter zwischen 14 und 21 Jahren sind. Das besondere am Jugendstrafrecht ist, dass es sich bei den zu klärenden Fällen oft um relativ harmlose Entgleisungen handelt.

Diese sogenannte „Episodenhaftigkeit der Jugendkriminalität“ lässt sich – unabhängig von Gesellschaftsschichten – bei zahlreichen jungen Menschen während der Einordnung in das soziale Leben der Erwachsenen feststellen. Den jungen Straftäter soll durch ernsthafte Ermahnung oder leichte Sanktionen ein Denkzettel verpasst werden. Ihnen soll deutlich werden, dass die Normen der Gesellschaft für sie verbindlich sind. Gleichzeitig wird großer Wert darauf gelegt, dass eine übermäßige Strafe nicht die weitere Entwicklung schädigt. Im Vordergrund steht der Erziehungsgedanke.

Verantwortungsreife

Das Jugendstrafrecht ist im Jugendgerichtsgesetz (JGG) geregelt. Es hält grundsätzlich zugute, dass es jungen Tätern noch an dem erforderlichen Unterscheidungsvermögen zwischen Recht und Unrecht fehlen kann. Und selbst wenn ein Unrechtsbewusstsein ausgebildet ist, so die Annahme, besitzen Jugendliche oft nicht die Fähigkeit, dieser Einsicht entsprechend zu handeln.

Gerade bei vierzehnjährigen Tätern kann die Einsicht in das Unrecht komplexerer Vorgänge fehlen, auch wenn ihnen grundsätzlich klar ist, dass sie niemanden schlagen oder bestehlen dürfen. Daher ist gemäß dem JGG bei einem Strafverfahren gegen einen Jugendlichen festzustellen, inwiefern er zum Zeitpunkt der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Die Beurteilung der sogenannten Verantwortungsreife ist anders als die Feststellung der Schuldfähigkeit im Erwachsenenstrafrecht zudem von dem Delikt abhängig, das dem Täter vorgeworfen wird.

Entwicklungs- und Reifezustand

Bei Feststellung des Tatbestands wird zwischen Erwachsenen und Jugendlichen nicht unterschieden. Materiell gilt für Jugendliche das Strafrecht nach dem Strafgesetzbuch (StGB). Erst wenn es um die Erörterung rechtlicher Folgen geht, greift das spezielle Jugendgerichtsgesetz. Im JGG sind also keine einzelnen Straftatbestände aufgeführt, sondern nur die Sanktionen und Grundsätze zu Verfahren und Vollzug. Was die Bestrafung angeht, differenziert das JGG zwischen zwei Altersgruppen.

Jugendliche sind 14- bis 18-Jährige, als Heranwachsende werden 18- bis 21-Jährige behandelt. Ob bei Heranwachsenden das Jugendstrafrecht oder das normale Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung kommt, hängt von der jeweiligen Einsichtsfähigkeit des Täters und von seinem individuellen Entwicklungs- und Reifezustand ab. Ist er wie ein Erwachsener entwickelt, greift das normale Erwachsenenstrafrecht. Lassen sich dagegen Entwicklungsverzögerungen nachweisen, ist nach Jugendstrafrecht zu urteilen.

Sanktionen

Das Jugendstrafrecht sieht drei verschieden Arten von Sanktionen vor. Die Härteste ist die Jugendstrafe. Sie wird als ultimatives Mittel angewendet, wenn dies zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist. Verhängt werden kann sie für einen Zeitraum von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, bei einem Verbrechen sogar bis zu einer Höchststrafe von zehn Jahren.

Die Strafdauer hängt von der erzieherischen Notwenigkeit und der Täterpersönlichkeit ab. Die mildeste Sanktionsform bieten die so genannten Erziehungsmaßregeln. Hierbei handelt es sich um Sanktionen, die ausschließlich zur Erziehung angeordnet werden – beispielsweise Arbeitsanweisungen, Täter-Opfer-Ausgleich oder die Teilnahme an einem Antiaggressionstraining.

Rechtsanwälte für Jugendstrafrecht in ...

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