Internationales Handelsgesellschaftsrecht teilt sich grob in die beiden Bereiche internationales Handelsrecht und internationales Gesellschaftsrecht auf. Man spricht bei diesem Rechtsgebiet insgesamt von Kollisionsrecht, da es in erster Linie meist um die Frage geht, welche nationale Rechtsordnung auf einen individuellen Fall anzuwenden ist.
Im Zeitalter der Globalisierung spielt internationales Handelsgesellschaftsrecht zunehmend in den geschäftlichen Beziehungen von Unternehmen und Kaufleuten untereinander eine Rolle. Dazu tragen auch die Möglichkeiten des Online-Handels bei.
Viele Käufer, selbst im gewerblichen Bereich, achten bei Vertragsschlüssen mit ausländischen Partnern nicht darauf, welches nationale Recht etwa bei der Mängelgewährleistung vereinbart wird, weil sie ganz selbstverständlich auf die Geltung bekannter nationaler Regelungen vertrauen. Böse Überraschungen lassen sich vermeiden, wenn man entsprechende Verträge von einem spezialisierten Rechtsanwalt prüfen oder von vornherein aufsetzen lässt.
Das internationale Handelsrecht ist deshalb komplex, weil es viele weitere Rechtsgebiete streift und die Parteien entsprechender Fallgestaltungen sowie Verträge oftmals feststellen, dass Vorschriften auf ihre Rechtsbeziehungen Anwendung finden, an die sie nicht gedacht hatten. Internationales Handelsrecht, beziehungsweise Handelsverträge berühren unter anderem
Dabei ist diese Aufzählung nicht abschließend und mit der Maßgabe zu sehen, dass unter Umständen zwei oder mehr Rechtsordnungen konkurrieren. Vertragsparteien übersehen ohne anwaltliche Beratung oft Lücken in den Verträgen, bei denen sie sich aus Unkenntnis nicht auf die Geltung einer nationalen Rechtsordnung geeinigt haben.
Einen speziellen Fall des internationalen Handelsgesellschaftsrecht stellt das UN-Kaufrecht dar, das auf Kaufverträge Anwendung findet, wenn die gewerblichen Parteien ihren Sitz in verschiedenen, den UN-Regelungen angeschlossenen Ländern haben und keine weiteren Absprachen zum geltenden Recht treffen. Obwohl das UN-Kaufrecht in vielerlei Hinsicht dem deutschen Schuldrecht ähnelt, sollten sich Vertragsparteien schon bewusst darüber sein, ob sie dessen Geltung wirklich wünschen.
Das internationale Gesellschaftsrecht spielt eine große Rolle für internationale Vertragsbeziehungen. Ein Beispiel mag dies veranschaulichen. Eine nach niederländischem Gesellschaftsrecht gegründete "BV" beauftragt Malerarbeiten bei einer Firma mit Sitz in der EU für Objekte in den Niederlanden. Bei den Ausführungen der Arbeiten kommt es zu Mängeln, die die BV nach Verweigerung der Mängelbeseitigung durch die Malerfirma auf eigene Kosten beseitigen lassen muss.
Die BV macht diese Kosten später vor Gericht gegen die Malerfirma geltend, dabei hat sie inzwischen ihren Verwaltungssitz nach Deutschland verlegt und reicht die Klage vor einem deutschen Gericht ein. Die ersten Instanzen verweigerten der BV die Rechts- und Parteifähigkeit in Deutschland und wiesen die Klage ab. Der Bundesgerichtshof sprach der BV die Rechts- und Parteifähigkeit zu, weil eine Gesellschaft im Rahmen der EU-Niederlassungsfreiheit ihre vertraglichen Rechte in jedem Mitgliedsstaat geltend machen können muss. (Vgl. Urteil des BGH, Urteil vom 13. März 2003 - VII ZR 370/98). Die Komplexität gesellschaftsrechtlicher Fragestellungen mit internationalem Bezug sollte deutlich werden.
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