Der Arztberuf gehört zu den freien Berufen, so dass sich die Ärzteschaft mittels ihrer Standesvertretung eine eigene Gebührenordnung gibt. Allerdings ist diese Gebührenordnung GOÄ nicht die einzige Grundlage für die Berechnung von Ärztehonoraren. Die GOÄ normiert den Teil der Ärztehonorare, die nicht im vertragsärztlichen Bereich erbracht werden.
Vertragsärztliche Leistungen werden nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) im 5.Sozialgesetzbuch geregelt. Die Kassenärztliche Vereinigung wird in die Abrechnung zwischengeschaltet, da der einzelne Arzt weder mit den gesetzlichen Krankenkassen noch mit dem gesetzlich versicherten Patienten direkt abrechnen darf.
Dieses zweigleisige System macht die Honorarberechnung von Ärzten nicht einfach, da beide gesetzliche Regelungen in sich komplexe Regelungsbereiche darstellen. Oft müssen Ärzte nach beiden Rechtsgrundlagen abrechnen, wenn sie gleichzeitig Vertragsärzte sind und daneben Privatpatienten behandeln. Honorarrecht für Ärzte ist ein spezielles Rechtsgebiet, das eine anwaltliche Spezialisierung erfordert.
Die ärztliche Gebührenordnung regelt die Abrechnung ärztlicher Leistungen gegenüber Patienten, die als Privatpatienten ihre Behandlung selbst bezahlen oder privat versichert sind. Zu diesen Leistungen zählen auch die individuellen Gesundheitsleistungen und die Fälle, in den gesetzlich Versicherte das Kostenerstattungsverfahren wählen. Im letzteren Fall rechnet der gesetzlich Versicherte zunächst mit dem Arzt im Wege der Privatliquidation ab und lässt sich später die Rechnung durch die Krankenversicherung erstatten.
Ärzte sind in ihrer Honorarberechnung nicht frei, können ihre Honorare auch gegenüber Privatpatienten also nicht frei kalkulieren, selbst wenn die GOÄ teilweise großzügige Spielräume bietet. Von der Systematik her arbeitet die GOÄ mit Gebührenrahmen, die vom einfachen bis zum dreieinhalbfachen Gebührensatz reichen und vom Arzt unter Berücksichtigung von Schwierigkeitsgrad sowie Zeitaufwand nach § 5 GOÄ im freiem Ermessen festgesetzt werden.
Der 2,3fache Gebührensatz ist dabei der durchschnittliche Satz bei einer durchschnittlichen Leistung. Ein Gebührenverzeichnis regelt die Sachverhalte, die als abrechnungsfähige ärztliche Leistungen gelten. Es sind auch Zuschläge, Auslagen und Entschädigungen geregelt. Zu Auseinandersetzungen mit Patienten führt oft die Wahl des Gebührensatzes.
Der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) ist in § 87 Abs. 2 SGB V geregelt. EBM gelten meist für einen bestimmten zeitlichen Bereich.
Zurzeit gilt der EBM 2014. Das System des EBM zu verstehen, ist nicht ganz einfach. Es geht im Wesentlichen um eine Art Punktesystem, wobei die Punkte einen Wert ausdrücken, der einer bestimmten ärztlichen Leistung, meist auch gekoppelt mit einem bestimmten Zeitaufwand, im Verhältnis zu anderen Leistungen zugeordnet wird. Der EBM wird von einem Bewertungsausschuss festgelegt, der sich aus Vertretern der Kassenärztlichen Vereinigung und der gesetzlichen Krankenversicherungen paritätisch zusammensetzt.
Sechs Hauptteile prägen den EBM, dabei handelt es sich unter anderem um die Unterscheidung allgemeiner von diagnostischen sowie therapeutischen Leistungen und Kostenpauschalen. Der EBM zwingt die Vertragsärzte teilweise in ein enges "Abrechnungskorsett". Die Ärzteschaft kritisiert häufig, dass so nicht kostendeckend zu arbeiten sei. Auseinandersetzungen werden oft mit der Kassenärztlichen Vereinigung geführt.
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