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Rechtsanwälte - Heim- und Pflegerecht

Angesichts der demographischen Entwicklung rückt die Frage nach der zukünftigen Verpflegung und Unterbringung älterer Menschen zunehmend in den Fokus öffentlicher Diskussionen. An Bedeutung gewinnen damit auch rechtliche Fragen, insbesondere zum Heim- und Pflegerecht. Das Heimgesetz (HeimG) setzt Standards hinsichtlich der Qualität des Wohnens und der Betreuung in Heimen für alte und pflegebedürftige Menschen sowie für erwachsene Menschen mit Behinderungen. Es gilt somit für Heime, die ältere Menschen oder pflegebedürftige oder behinderte Volljährige nicht nur vorübergehend, sondern länger als drei Monate aufnehmen, und eingeschränkt auch für Kurzzeitpflegeheime (vgl. § 1 Abs. 3 HeimG).

Schutz der Heimbewohner

Das Gesetz soll die Würde, Interessen und Bedürfnisse der Heimbewohner schützen sowie ihre Selbständigkeit, Selbstbestimmung und Selbstverantwortung wahren und fördern. Darüber hinaus soll es die Einhaltung der dem Träger des Heims obliegenden Pflichten, die Mitwirkung der Bewohner und eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Qualität des Wohnens und der Betreuung sichern. Gefördert werden sollen durch das Heimgesetz die Beratung in Heim-Angelegenheiten sowie die Zusammenarbeit der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden mit den Trägern und deren Verbänden, den Pflegekassen, dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung sowie den Trägern der Sozialhilfe. Das Heimrecht beinhaltet damit zivilrechtliche (Verbraucherschutz, Heimvertrag), ordnungsrechtliche (Qualitätsanforderungen an den Bau und den Betrieb von Heimen, Heimaufsicht) und fürsorgerechtliche Elemente (Sozialleistungsrechts, Rechte und Pflichten der Pflegeeinrichtungen, Qualitätssicherung).

Definition von Mindeststandards

Das Heimgesetz und dazu ergangene Rechtsverordnungen wie die Heimpersonal-, Heimmindestbau- und Heimmitwirkungsverordnung regeln bestimmte Mindeststandards von Heimen. Sie beziehen sich unter anderem auf die Vertragsgestaltung, die Ausstattung mit Personal und bauliche Normen. Die Heimaufsicht hat diese zu kontrollieren und Missstände zu beseitigen. Kommt sie dieser Pflicht nicht oder nur unzureichend nach, kann dies unter Umständen zu einer Heimschließung oder Beschäftigungsverboten führen. Die Heimaufsicht ist in den einzelnen Bundesländern bei verschiedenen Behörden angesiedelt, zum Teil bei Landkreisen oder kreisfreien Städten, zum Teil bei Versorgungsämtern oder Landesämtern für Soziales und Familie.

Betreuung

Die Betreuung im Sinne von § 1 Abs. 1 und 2 des Heimgesetzes schließt die Pflege ein und geht begrifflich deutlich darüber hinaus. Auch ein reines Pflegeheim stellt neben der Krankenpflege weitere Angebote zur Verfügung. Sie ist also etwas ganz anderes als die rechtliche Betreuung im Sinne einer Vormundschaft. Andererseits sollte die Betreuung auch von gewisser Intensität und Kontinuität sein. Eine Versorgungsgarantie soll in dem Sinne übernommen werden, dass für alle Angelegenheiten der Daseinsbewältigung und des Alltags gesorgt wird. Das gilt auch für den Fall, dass sich der Gesundheitszustand oder die Hilfsbedürfnisse verändern. Als nicht ausreichend angesehen werden so genannte allgemeine Betreuungsleistungen, oft auch als „Grundservice“ bezeichnet. Diese umfassen meist nur Beratung und Hilfe bei der Beantragung von Sozialleistungen oder der Vermittlung hauswirtschaftlicher oder pflegerischer Dienste.

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