Das Gesetz zur Ordnung des Handwerks – kurz: Handwerksordnung (HwO) – ist das Grundgesetz für das deutsche Handwerk und die handwerkliche Selbstverwaltung. Sie bilden ein solides Fundament, auf dem sich die handwerkliche Leistungsfähigkeit im Wettbewerb unter Gleichen beweisen kann. Die Handwerksordnung ist ein Spezialgesetz zur Gewerbeordnung und bezüglich der Bestimmungen zur Berufsbildung im Handwerk ein Spezialgesetz zum Berufsbildungsgesetz. Sie regelt die Handwerksausübung im stehenden Gewerbe, die berufliche Bildung und Weiterbildung im Handwerk sowie die Selbstverwaltung dieses Wirtschaftsbereichs.
Ein zentraler Aspekt des Handwerksrechts ist die Reglung der Existenzgründung. Wer sich in einem zulassungspflichtigen Handwerk selbstständig machen möchte, muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, damit sein Betrieb in die Handwerksrolle eingetragen wird. Eine davon ist die Meisterprüfung. In den 41 zulassungspflichtigen Handwerksberufen ist er die grundsätzlich Voraussetzung für das selbstständige Führen eines Handwerksbetriebes. Die zulassungspflichtigen Handwerke sind in der Anlage A der HwO aufgelistet. Sie reichen vom Maurer und Betonbauer über Maler und Lackierer, Klempner und Tischler bis hin zu Fleischern, Frisören und Glasbläsern. Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks in handwerksmäßiger Betriebsweise als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet (§ 1 Abs. 1 HwO). Die Handwerksrolle wird von der jeweiligen Handwerkskammer geführt (§ 6 Abs. 1 HwO). Über die Eintragung in die Handwerksrolle stellt die Handwerkskammer eine Handwerkskarte aus (§ 10 Abs. 2 HwO).
Neben dem Meisterbrief sind weitere Möglichkeiten der Handwerksrolleneintragung vorgesehen. Auch Angehörige anderer Berufsgruppen, wie zum Beispiel Techniker, Ingenieure und Personen, die entsprechende Qualifikationen im Ausland erworben haben, können sich in einem Handwerk selbstständig machen. Voraussetzung ist, dass ihr Studien- oder Schulschwerpunkt dem auszuübenden Handwerk entspricht. Mit einem eigenen Betrieb in einem zulassungspflichtigen Handwerk können sich auch erfahrene Gesellen selbstständig machen. Sie müssen eine sechsjährige Berufserfahrung in ihrem Handwerk nachweisen können, von der sie vier Jahre in leitender Stellung gearbeitet haben. Von dieser Regelung ausgenommen sind Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Zahntechniker. Wer sich in diesen Berufen selbstständig machen möchte und keine Meisterprüfung abgelegt hat, kann dies nur im Rahmen einer Ausnahmebewilligung tun. Diese erhalten Personen, für die das Ablegen der Meisterprüfung einerseits eine unzumutbare Belastung darstellen würde, die aber andererseits Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen können, die für eine selbstständige Ausübung notwenigen sind.
Die Handwerksrolle ist das Verzeichnis aller Inhaber eines Betriebes eines zulassungspflichtigen Handwerks, die ein stehendes Gewerbe ausüben. Sie wird von der jeweils zuständigen Handwerkskammer geführt. Die in der Handwerksrolle aufgeführten Betriebsinhaber erhalten die sogenannte Handwerkskarte. Wer ein zulassungspflichtiges Handwerk handwerksmäßig im stehenden Gewerbe ohne Eintragung in die Handwerksrolle betreibt, handelt ordnungswidrig (§ 1 i.V.m. § 117 Nr. 1 HwO). Bei erheblichem Umfang lässt sich diese Tätigkeit als Schwarzarbeit verfolgen. Weiterhin stellen das Führen des Meistertitels ohne bestandene Meisterprüfung sowie Verstöße gegen Ausbildungsbestimmungen Ordnungswidrigkeiten dar (§ 1 Abs. 118 HwO).
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