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Geldforderungen

Werden privatrechtliche Ansprüche des Gläubigers gegen den Schuldner nicht befriedigt, können diese unter Anwendung staatlicher Gewalt durchgesetzt werden: Das Zwangsvollstreckungsrecht erzwingt geschuldete Leistungen auf der Basis eines sogenannten Titels. Es darf nur durch bestimmte Stellen und unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften angewendet werden.

Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen

Eine Zwangsvollstreckung kommt sowohl wegen sonstiger Ansprüche als auch wegen Geldforderungen in Betracht. Hier greifen die §§ 803 bis 882a der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Gläubiger kann in verschiedene Vermögensgegenstände vollstrecken: Neben beweglichen Sachen wie Hausrat oder Schmuck kommen auch unbewegliche Sachen in Betracht. Hierbei muss es sich nicht zwangsläufig um Eigentumswohnungen oder Grundstücke handeln - auch eine Vollstreckung in Forderungen oder Rechte ist möglich. Unabhängig davon, in welche Vermögenswerte vollstreckt werden soll, erfolgt die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen immer in drei Stufen: Pfändung, Verwertung und Befriedigung des Gläubigers.

Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen

Im Rahmen einer Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen kann der Gläubiger zunächst in bewegliche Sachen vollstrecken, die dem Schuldner gehören (Mobiliarvollstreckung). Auf welche Gegenstände zugegriffen werden kann, richtet sich maßgeblich nach der Definition der §§ 90 ff. BGB.

Für die Durchführung der Maßnahme ist - abgesehen von wenigen Ausnahmen - der Gerichtsvollzieher zuständig: Er untersucht die Wohnung des Schuldners nach pfändbaren Gegenständen und führt diese der Verwertung zu. Dem Grundsatz nach unterliegen alle beweglichen körperlichen Dinge der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen den §§ 808 bis 827 ZPO. Eine wichtige Ausnahme von dieser Regelung bildet jedoch § 865 ZPO, der eine Pfändung von Grundstückszubehör untersagt.

Die Pfändung beweglicher Gegenstände ist nur dann möglich, wenn die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen: Antrag, Titel, Klausel und Zustellung. Weiterhin ist erforderlich, dass sich die zu pfändende Sache im (Allein-) Gewahrsam des Schuldners befindet (§ 808 I ZPO). Gepfändete Gegenstände werden auf dem Wege der öffentlichen Versteigerung (§§ 814 ZPO, 383 III 1 BGB) verwertet. Der Erlös wird dem Gläubiger in der Regel bis zur Höhe seiner Befriedigung ausgekehrt, wobei die Kosten der Vollstreckung abgezogen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen ist der Gerichtsvollzieher allerdings zur Hinterlegung des Erlöses ist der Gerichtsvollzieher verpflichtet (§ 827 II ZPO).

Zwangsvollstreckung in Forderungen und Rechte

Ein Sonderfall der Mobiliarvollstreckung ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Forderungen und Rechte (§§ 828 bis 863 ZPO). Hierunter fallen nicht nur Ansprüche des Schuldners auf Zahlung von Gehalt oder Lohn gegen seinen jeweiligen Arbeitgeber und auf Auszahlung eines Guthabens gegen seine Bank, sondern auch durch Hypotheken gesicherte Forderungen.

Ebenso wie bei der Pfändung in bewegliche Sachen müssen hier die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang vor allem, dass die Forderung bzw. das Recht überhaupt pfändbar ist.

Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen

Zwangsvollstreckungen wegen Geldforderungen sind auch in das unbewegliche Vermögen des Schuldners möglich (Immobiliarvollstreckung): Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte können nicht nur gepfändet und zwangsversteigert, sondern auch unter Zwangsverwaltung gestellt werden. Eine weitere Option ist die Eintragung einer Zwangshypothek.

 Für die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen gelten die §§ 864 bis 871 ZPO. Die Art der Vollstreckung entscheidet über die Zuständigkeit des Vollstreckungsorgans. Zwangsversteigerungen und Zwangsverwaltungen sind grundsätzlich Sache des Amtsgerichts der belegenen Sache (§ 1 I des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, ZVG); die Eintragung einer Zwangshypothek wiederum obliegt dem Grundbuchamt (§ 867 I ZPO). In jedem Fall wird der Rechtspfleger tätig.

Grenzen der Zwangsvollstreckung

Die Zwangsvollstreckung findet aber auch ihre Grenzen, etwa dann, wenn dem Schuldner durch die Maßnahmen die Existenz- oder Lebensgrundlägen entzogen würden. Dies ist etwa der Fall, wenn das das gesetzlich festgelegte Existenzminimum unterschritten würde oder ein vom Schuldner zwingend benötigtes Arbeitsmittel gepfändet würde, ohne das der Schuldner nicht in der Lage wäre, Geld zu verdienen (bspw. KFZ bei einem Handelsvertreter)

Anwaltliche Hilfe bei einer Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen

Immer wieder kommt es vor, dass Schuldner die Forderung Ihres Gläubigers nicht bedienen. In vielen Fällen lassen sich dessen Ansprüche jedoch unter Anwendung staatlicher Gewalt befriedigen, soweit nicht Vollstreckungshindernisse entgegenstehen.  Benötigen auch Sie Hilfe bei der Durchsetzung Ihrer Rechte als Gläubiger oder Schuldner? Bei der Suche nach einem auf Zwangsvollstreckung spezialisierten Anwalt ist AdvoGarant.de gerne behilflich.

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