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Grundsätzliche Haftung für Gefälligkeiten unter Nachbarn.

Grundsätzliche Haftung auch für Gefälligkeiten unter Nachbarn selbst bei einfacher Fahrlässigkeit, wenn der Schädiger haftpflichtversichert ist

Grundsätzliche Haftung für Gefälligkeiten unter Nachbarn.

Grundsätzliche Haftung auch für Gefälligkeiten unter Nachbarn selbst bei einfacher Fahrlässigkeit, wenn der Schädiger haftpflichtversichert ist

Ein Nachbar hatte es während des Kuraufenthalts eines Hauseigentümers übernommen, dessen Garten zu bewässern. Es kam zu einem Schaden, da der Nachbar zwar den Schlauch an dessen Spitze verschlossen, es aber versäumt hatte, die Wasserzufuhr zu dem Schlauch auch abzustellen. Der Schlauch platzte und verursachte so einen erheblichen Wasserschaden im Haus. Diesen Schaden hatte der Gebäudeversicherer des beschädigten Hauses ausgeglichen und verlangte von dem hilfsbereiten Nachbarn Ersatz der aufgewandten Kosten.

Der BGH (Urteil vom 26.04.2016, Az. VI ZR 467/15) gab der Klage statt. § 823 Abs. 1 BGB sieht entsprechende Schadensersatzansprüche vor, wenn auch nur einfach fahrlässig das Eigentum eines anderen beschädigt wird.

Nach Auffassung des BGH könne nicht ohne weiteres angenommen werden, dass jemand, dem eine Gefälligkeit erwiesen wird, auf deliktische Schadensersatzansprüche verzichtet. Eine Haftungsbeschränkung kann sich allerdings im Wege ergänzender Vertragsauslegung ergeben. Voraussetzung dafür ist grundsätzlich, dass der Schädiger, wäre die Rechtslage vorher zur Sprache gekommen, einen Haftungsverzicht gefordert und sich der Geschädigte dem ausdrücklichen Ansinnen einer solchen Abmachung billigerweise nicht hätte versagen dürfen.

An diesen Voraussetzungen fehle es – so der BGH - regelmäßig, wenn der Schädiger gegen Haftpflicht versichert ist

Denn eine Haftungsbeschränkung, die nicht den Schädiger, sondern den Haftpflichtversicherer entlastet, entspricht in der Regel nicht dem Willen der Beteiligten. Für die Annahme eines Haftungsverzichts genügt es ferner nicht, dass der Schaden bei einem Gefälligkeitserweis entstanden ist und zwischen Schädiger und Geschädigtem enge persönliche Beziehungen bestehen. Erforderlich ist vielmehr grundsätzlich, dass der Schädiger keinen Haftpflichtversicherungsschutz genießt, für ihn ein nicht hinzunehmendes Haftungsrisiko bestehen würde und darüber hinaus besondere Umstände vorliegen, die im konkreten Fall einen Haftungsverzicht als besonders naheliegend erscheinen lassen.

Da diese Voraussetzungen für die Annahme einer stillschweigend vereinbarten Haftungsbeschränkung bzw. für einen Haftungsverzicht nicht vorlagen, verurteilte der BGH den hilfsbereiten Nachbarn zum Ersatz des Schadens.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, bei entsprechenden Gefälligkeiten vorsorglich kurz schriftlich festzuhalten, dass der hilfsbereite Nachbar im Fall des Eintritts eines Schadens dafür nicht haften soll oder jedenfalls dann nicht haftet, wenn er den Schaden nur einfach fahrlässig verursacht hat.

Über den Autor

RA Martin Lubda


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