Beschlusskompetenz in Mehrhausanlagen und ihren Untergemeinschaften
Bei der Verkündung des WEG im Jahre 1951 hatte der Gesetzgeber das Bild einer einheitlichen Anlage vor Augen, da hierdurch an das vor dem Krieg bekannte Stockwerkseigentum angeknüpft wurde . Auch die Regelungen der WEG-Reform aus dem Jahre 2007 gehen im Wesentlichen von einer Wohnungseigentümergemeinschaft in einem Gebäude aus.
Beschlusskompetenz in Mehrhausanlagen und ihren Untergemeinschaften.
Bei der Verkündung des WEG im Jahre 1951 hatte der Gesetzgeber das Bild einer einheitlichen Anlage vor Augen, da hierdurch an das vor dem Krieg bekannte Stockwerkseigentum angeknüpft wurde . Auch die Regelungen der WEG-Reform aus dem Jahre 2007 gehen im Wesentlichen von einer Wohnungseigentümergemeinschaft in einem Gebäude aus.
Tatsächlich besteht die Wohnungseigentumsanlage häufig aber nicht einheitlich nur aus einem Gebäude oder Baukörper. Vielmehr handelt es sich inzwischen oft um eine Mehrhausanlage, die aus mehreren Gebäuden oder zumindest getrennten Gebäudeteilen besteht. Hierbei gibt es viele Gestaltungsmöglichkeiten mit den unterschiedlichsten Gründen. Denkbar sind z.B. ein oder mehrere Wohnhäuser bzw. eine Anlage aus Einfamilienhäusern, Reihenhäusern oder Doppelhaushälften, die möglicherweise entstehen, weil eine Realteilung des Grundstücks nicht möglich ist . Entsprechendes denkbar ist für das Teileigentum wie z.B. für mehrere Fabrik- oder Lagerhallen für eine Ferienhausanlage oder für ein Einkaufszentrum. Ebenso möglich ist es, dass nicht jedes Gebäude der Anlage gleichartig (Neu- und Altbau, Wohngebäude und Gewerbeeinheit, etc.) oder gleich ausgestattet sein soll . Weiter kommt es vor, dass die Eigentümer der Garagen bzw. der Stellplätze einer Tiefgarage nicht vollständig identisch sind mit den Wohnungseigentümern.
Gibt es im Übrigen keine gesonderten Vereinbarungen bezüglich dieser Gebäude, handelt es sich um eine normale Wohnungseigentümergemeinschaft und wird nicht anders verwaltet als eine „normale“ Wohnungseigentumsanlage, die nur aus einem Gebäude besteht . Hiervon weicht oft das Empfinden der Wohnungseigentümer ab. Anders als in einer Anlage mit einem Gebäude entstehen in den einzelnen Häusern oft unterschiedliche Interessenlagen, die von denen der anderen Häuser oder der gesamten Anlage abweichen können. Die Bewohner der einzelnen Häuser empfinden sich deshalb oft als eigene Untergemeinschaft. Ob sie auch so zu behandeln sind, hängt von der Regelung in der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung ab.
Das könnte Sie auch interessieren:
-
-
Adieu, werdende Wohnungseigentümergemeinschaft? Vorsicht beim Kauf einer Eigentumswohnung!
Weiterlesen
-
Häufig kommt es in Wohnungseigentümergemeinschaften zu Streit, weil sich ein Wohnungseigentümer durch Trittschall, der von einer anderen im Haus belegenen Wohnung ausgeht, gestört fühlt. Solche Situationen entstehen häufig dann, wenn ein Eigentümer beschließt, die Bodenbeläge in seiner Wohnung auszutauschen.
Weiterlesen
-
Der Gesetzgeber krempelt das bewährte Wohnungseigentumsrecht umfassend um. In der Tendenz werden die gesellschaftsrechtlichen Elemente gestärkt, die eigentumsrechtlichen Komponenten geschwächt.
Weiterlesen
-
Nach deutschem Wohnungseigentumsrecht ist das Sondernutzungsrecht die Befugnis, bestimmte Teile des zu einer Immobilie zählenden Gemeinschaftseigentums alleine zu nutzen. Alle anderen Wohnungseigentümer sind dabei von der (Mit-)Nutzung ausgeschlossen.
Weiterlesen
-
Wie wird eine bauliche Veränderung im WEG-Recht gehandhabt? Welche Maßnahmen werden unterschieden?
Weiterlesen
-
In einer Wohnungseigentümergemeinschaft kann es mit den vielen juristischen Begriffen kompliziert werden. Häufig wissen Wohnungseigentümer nicht, was zum Gemeinschaftseigentum und was zum Sondereigentum gehört. Außerdem ist oft unklar, was genau ein Sondernutzungsrechts ist.
Weiterlesen
-
Gartenpflege - auch einfache Sachverhalte können kompliziert sein...oder werden. Es kommt nur auf die handelnden Personen und deren "guten" Willen an. Über allem steht das WEG!
Weiterlesen
-
Kommt es zu Umbauarbeiten innerhalb einer Wohnungseigentumsanlage, so stellen sich immer wieder Fragen nach dem Schallschutz.
Weiterlesen
-
Immer wieder stellt sich in der Praxis das Problem, was zu tun ist, wenn Mängel am Wohnungseigentum festgestellt werden und folgende Fragen geklärt werden müssen: Tipps für Wohnungseigentümer
Weiterlesen
-
Sinn und Zweck der WEG-Abrechnung ist es, die Einnahmen und Ausgaben festzustellen und anteilig, rechtverbindlich auf die Wohnungseigentümer zu verteilen. Auch soll eine Kontrolle des Verwalters ermöglicht werden, ob dieser alle Einnahmen und Ausgaben realisiert hat. Die Eigentümer erhalten Aufschluss über die Vermögenssituation der WEG. Es handelt sich aber nicht um eine Bilanz oder eine Gewinn- und Verlustrechnung.
Weiterlesen
-
Wem steht die Versicherungsleistung aus einem Gebäudeversicherungsvertrag bei einem Schaden am Sondereigentum zu, insbesondere im Falle der Veräußerung des Sondereigentums?
Weiterlesen
-
Es klingt so einfach: „Mit der WEG Abrechnung werden alle Einnahmen und alle Ausgaben der Wohnungseigentümergemeinschaft für den Zeitraum eines Kalenderjahres aufgestellt sowie der auf jeden Eigentümer entfallende Zahlbetrag berechnet und dargestellt. Gebildete Rücklagen und die Kontostände werden aufgelistet.“
Weiterlesen
-
In einer Mehrhausanlage empfinden sich die Wohnungs- oder Teileigentümer eines Gebäudeteils oder Gebäudes oft bereits aufgrund dieser räumlichen Abgeschlossenheit als Untergemeinschaft ...
Weiterlesen
-
Eine Eigentümergemeinschaft verklagte ihren Verwalter auf Schadensersatz, weil er die Frist für den Antrag auf Fördermittel zur Umstellung der Wärmeversorgung auf Fernwärme versäumt und die nicht gezahlten 2.000,00 Euro zu erstatten habe.
Weiterlesen
-
Wie kann die Wohnungseigentümergemeinschaft beispielsweise über die Installation eines Blockheizkraftwerks beschließen?
Weiterlesen
-
Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) wurde im Zusammenhang mit Instandsetzungs- / Instandhaltungsmaßnahmen und baulichen Veränderungen umfangreich verändert.
Weiterlesen
-
Änderung von Umlage- und Verteilungsschlüsseln im Wirtschaftsplan, Entlastung des Verwalters und / oder des Beirates.
Weiterlesen
-
Videoanlage im gemeinschaftlichen Klingeltableau einer WEG-Anlage
Weiterlesen
-
Große Hunde und andere Tiere – Tierhaltung in der Wohnungseigentumsanlage.
Weiterlesen
-
-
Die wesentlichen Rahmenbedingungen wie Laufzeit, Vergütung, Aufgaben und Pflichten werden im Bestellungsbeschluss festgelegt und im Vertrag ausformuliert.
Weiterlesen
-
Die Anfechtung eines WEG-Beschlusses ist häufig das letzte Mittel eines einzelnen Wohnungseigentümers, um seine Interessen durchzusetzen.
Weiterlesen
-
Der Erwerber einer Eigentumswohnung „haftet“ für Hausgeldrückstände des Verkäufers.
Weiterlesen