Oft werden Marken im rechtlichen Sinne später zu Marken im Sinne des Marketings und stellen im weiteren Verlauf als eingeführte Kennzeichen eines bestimmten Produkts immaterielle Wirtschaftsgüter von nicht unerheblichem Wert für das Unternehmen dar. Beispiele sind etwa Tempo oder Coca Cola, die synonym genutzt werden für alle Arten von Papiertaschentüchern oder coffeinhaltige Erfrischungsgetränke.
Früher sprach das Markenrecht vom sogenannten Warenzeichen. Das Warenzeichen deckte als Kennzeichnungselement nur Produkte und nicht Dienstleistungen ab, so dass sich der Gesetzgeber 1995 veranlasst sah, den Begriff Marke als den umfassenderen Begriff einzuführen. Die Kennzeichnung eigener Produkte geht schon bis ins Mittelalter zurück. Die Hauptformen der Marke sind die Wort- und Bildmarken sowie die Kombination daraus. In den letzten Jahren sind andere Formen wie Hörmarken, Slogans, Geruchsmarken, Farbmarken und ähnliche dazu gekommen.
Eine geschützte Marke entfaltet regelmäßig nicht aus ihrer bloßen Existenz heraus eine rechtliche Schutzwirkung, erst mit der Eintragung der Marke auf den Antrag des Markeninhabers hin können Rechtswirkungen entstehen. Ausnahmen von diesem Eintragungserfordernis stellen Marken dar, die durch ihre erheblichen Bekanntheitsgrad Verkehrsgeltung erlangen oder als notorische (bekannte) Marken gelten. Zu einem ganz überwiegenden Teil sind Marken als sogenannte Registermarken durch Eintragung entstanden.
Zunächst muss man bestimmte Vorfragen klären:
Dem ersten Punkt,der Markenrecherche kommt eine immanent wichtige Bedeutung zu. Markenkollisionen mit bereits eingetragenen Marken können zu profunden rechtlichen Auseinandersetzungen und zu Ansprüchen des älteren Markeninhabers gegen den neuen Antragssteller führen. Hier drohen dann hohe Kosten und komplizierte Gerichtsverfahren, die den Wert der möglichen Markeneintragung um ein Vielfaches übersteigen können. Leichtfertige Anträge sollten daher unterbleiben.
In Deutschland zuständig für die Eintragung von Marken ist das Patent- und Markenamt (DPMA) mit Sitzen in München und Jena. Ein formalisiertes Antragsverfahren ermöglicht gegen Gebühr die Eintragung. Dabei prüft das DPMA keine potentiellen Markenkollisionen, sondern nur die Voraussetzungen, die allgemein an eine Marke gestellt werden, zum Beispiel sogenannte absolute Schutzhindernisse. Markeninhaber müssen selbst kontrollieren, ob ein Neuantrag evtl. eine Altmarke verletzt. Gerügt wird eine solche Verletzung mittels Widerspruchs von Dritten, die meinen, bessere Recht an der Marke zu besitzen. Der Widerspruch ist innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Neumarke einzureichen.
Obwohl der Antrag auf Eintragung einer Marke selbst einfach gestellt werden kann und auch Laien meist wenige Probleme bereitet, sind besonders die Markenrecherche und die spätere Markenüberwachung komplexe Themenbereiche. Mit der Verletzung einer Altmarke riskiert man erhebliche finanzielle Forderungen, die Inhaber von bevorrechtigten Altmarken zu Recht geltend machen können. Am besten also vorher einen auf das Markenrecht spezialisierten Rechtsanwalt konsultieren. Solche finden Sie auf www.advogarant.de.
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