Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen gegenüber Verbrauchern: Ein Fernabsatzvertrag ist keine gesonderte Vertragsart.
Es ist ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln wie Brief, Katalog, Tele- und Mediendienst abgeschlossen wird. Eine gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien ist nicht gegeben. Der Unternehmer handelt im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystems.
Die Rechtsgrundlagen des Fernabsatzvertrages sind die Paragrafen 312b ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Es gibt eine Reihe von Waren und Dienstleistungen für die diese Regelungen nicht gelten. Das sind unter anderem Verträge über Fernunterricht, Teilnutzung von Wohngebäuden, Versicherungen, Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten oder Lieferung von Lebensmitteln und Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs.
Aus Gründen des Verbraucherschutzes sind bei Abschluss eines Fernabsatzvertrages eine Vielzahl von Informationspflichten normiert worden.
Nachfolgend soll nur auf die vorvertraglichen Informationspflichten gegenüber Verbrauchern unter Ausschluss von Finanzdienstleistungsverträgen eingegangen werden. Ziel der vorvertraglichen Informationspflicht ist es, einen Ausgleich dafür zu erreichen, dass beide Vertragsparteien nicht gleichzeitig körperlich anwesend sind. Da auch der Vertragsgegenstand nicht in Augenschein genommen werden kann, besteht ein erhöhter Informationsbedarf.
Der Unternehmer muss dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung folgende Informationen zur Verfügung stellen:
seine Identität mit vollständigen Namen, gegebenenfalls mit Rechtsformzusatz, bei Rechtsträgern auch öffentliches Unternehmensregister der Eintragung nebst Registernummer oder gleichwertiger Kennung;
die Identität eines Vertreters des Unternehmers in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Alternativ: Identität einer anderen gewerblich tätigen Person sowie deren Eigenschaft, wenn der Verbraucher mit dieser geschäftlich zu tun hat;
die ladungsfähige Anschrift des Unternehmers mit Ort, Postleitzahl, Straße und Hausnummer - gegebenenfalls auch Land sowie die des Vertreters gemäß Ziffer 2, so erforderlich auch der Name dessen Vertretungsberechtigten. Ein Postfach ist nicht ausreichend;
wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung sowie darüber, wie der Vertrag zu Stande kommt;
die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat;
eine Information über Austausch- und Lieferungsvorbehalte;
Offenlegung des Preises einschließlich sämtlicher, über den Unternehmer abgeführten Steuern und sonstigen Preisbestandteile;
zusätzliche Liefer- und Versandkosten oder Steuern, soweit nicht in Ziffer 7 enthalten;
Einzelheiten hinsichtlich Zahlung, Lieferung oder Erfüllung;
das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist. Zusätzlich Informationen zu den Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe und über den Betrag, den der Verbraucher im Fall des Widerrufs oder der Rückgabe für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat;
spezifische, zusätzliche Kosten, die der Verbraucher für die Benutzung des Fernkommunikationsmittels zu tragen hat, wenn diese über den Unternehmer abgerechnet werden;
eine Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises;
geschäftlicher Zweck des Kontakts.
Diese Informationen müssen so klar und verständlich sein, dass der Verbraucher die Angaben verstehen kann. Gemäß Gesetz können die Informationen in Textform, im Einzelfall auch per E-Mail, in mündlicher Form oder auf postalischem Weg erfolgen.
Hierbei reicht das Bereithalten einer einsehbaren und vom Verbraucher herunterladbaren und / oder ausdruckbaren Online-Belehrung nicht aus. Erforderlich ist vielmehr auch der Zugang der Belehrung in Textform. Das verlangt, dass der Verbraucher die Belehrung tatsächlich herunterlädt oder ausdruckt, die bloße temporäre Zwischenspeicherung während des Aufrufs der Seite genügt nicht (OLG Stuttgart 4. Februar 2008, Az. 2 U 71/07).
Die Informationen müssen rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers erfolgen. Bei telefonischer Vertragsanbahnung muss bereits bei Beginn des Gespräches die Identität des Unternehmers und der geschäftliche Zweck des Kontaktes gegenüber dem Verbraucher offen gelegt werden. Die Informationen müssen demgemäß noch eine tatsächliche Einwirkung auf den Entschluss des Verbrauchers haben können (LG Magdeburg NJW-RR 2003, 409).
Bei schuldhafter Verletzung der Informationspflicht kann ein Schadensersatzanspruch entstehen. Für den Fall, dass ein Widerrufs- oder Rückgaberecht gegeben ist, wird ein Schaden aber nur selten vorliegen. Falls kein Widerrufsrecht besteht, kann im Wege der Naturalrestitution eine Vertragsaufhebung verlangt werden.
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