Betreibung
Vollstreckung deutscher Titel in der Schweiz.
Wer ein deutsches Urteil erstritten hat, das einen in der Schweiz ansässigen Schuldner ausweist, hat sich mit der Frage der Vollstreckung in der Schweiz zu beschäftigen. Die Grundlagen dazu findet man im so genannten „Lugano-Übereinkommen“ (Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen). Dort ist zum Beispiel geregelt, dass Entscheidungen, die in Deutschland ergangen sind, grundsätzlich ohne erneute, rechtliche Prüfung in der Schweiz anerkannt werden.
Dabei sind von dem Begriff „Entscheidung" auch alle Beschlüsse, Vollstreckungsbescheide und Kostenfestsetzungsbeschlüsse umfasst. Zu beachten ist aber, dass die Anerkennung versagt wird, wenn dem Schuldner das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht zugestellt wurde.
Bereits bei der Einleitung eines Gerichts- oder anderweitigen Verfahrens muss die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks festgestellt und dokumentiert werden.
Die Vollstreckung selbst, in der Schweiz Betreibung genannt, richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG). Zur Einleitung einer Betreibung ist das jeweilige Urteil beim zuständigen Betreibungsamt mit dem entsprechenden Formular „Betreibungsbegehren“ einzureichen. Als Anlage reicht eine Kopie des deutschen Urteils aus. Dem Schuldner wird dann ein so genannter Zahlungsbefehl zugestellt, auf den er unterschiedlich reagieren kann. Entweder der Schuldner zahlt oder er legt einen so genannten Rechtsvorschlag ein, um sich gegen die Forderung zu wehren oder er reagiert überhaupt nicht.
Reagiert der Schuldner nicht, muss als nächstes das Fortsetzungsbegehren gestellt werden, um dann über die Pfändung oder den Konkurs die Forderung über das Betreibungsamt einziehen zu lassen. Beim Rechtsvorschlag muss der Gläubiger über das so genannte Rechtsöffnungsverfahren gerichtlich bewirken, dass der Rechtsvorschlag aufgehoben wird. Hat man ein deutsches, vollstreckbares Urteil, einen Nachweis über die Zustellung der Klageschrift und über die Zustellung des Endurteils, kann man damit rechnen, dass das Gericht den Rechtsvorschlag beseitigt. Nun kann auch hier das Fortsetzungsbegehren gestellt werden.
Die Schweizer Betreibungsämter nehmen jedoch keine Zustellung der Post und auch keine Auszahlungen nach Deutschland vor.
Das macht die Betreibung für einen deutschen Gläubiger alleine sehr schwer. Er kann aber einen schweizer Anwalt einschalten, der die Betreibung vornimmt. Die damit verbundenen, zusätzlichen, anwaltlichen Kosten für die Betreibung dürfen dem Schuldner gemäß SchKG nicht auferlegt werden.
Das ist im deutschen Recht anders geregelt. Hier können Vollstreckungskosten im Rahmen eines Schadensersatzes gegenüber dem säumigen Schuldner geltend gemacht werden.
Um die angefallenen Kosten für die Betreibung in der Schweiz doch noch ersetzt zu erhalten und um zu vermeiden, dass dieser Schadensersatz in Deutschland eingeklagt werden muss, reicht oftmals bereits eine Aufklärung über die deutsche Rechtslage aus. Diese Möglichkeit der Kosteneintreibung steht wiederum nur einem deutschen Rechtsanwalt zur Seite, der sich zum einen im deutschen Recht und zum anderen im schweizer Betreibungsrecht auskennt.
Eine vorgeschaltete Möglichkeit, um die Bonität des Schuldners zu überprüfen, ist, einen so genannten Betreibungsregisterauszug anzufordern. Aus dieser Auflistung kann abgelesen werden, wie es um das Zahlungsverhalten und die Verbindlichkeiten des Schuldners bestellt ist. Erst nach Auswertung dieses Auszuges sollte eine Betreibung eingeleitet werden.
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