Rechtlicher Holperstein für ein geschäftsmäßig genutztes Facebook-Profil: das Impressum.
Das Interesse an Social Media wie Facebook und Twitter gewinnt stets an Bedeutung und ist bereits weit in unternehmerische Marketingkonzepte eingegliedert worden, um den Wettbewerb voranzutreiben.
Dass die Gerichte diese Verkaufsförderung nicht unbeobachtet lassen - es soll schließlich kein neuer rechtsfreier Raum entstehen -, zeigt die Entscheidung des Landgerichts (LG) Aschaffenburg vom 19. August 2011, Aktenzeichen: 2 HK O 54/11, 2 HKO 54/11. Darin ist die Kammer zu dem Ergebnis gekommen ist, dass auch geschäftsmäßig genutzte Facebook-Profile gemäß des Telemediengesetzes (TMG) ein Impressum benötigen. Zugegebenermaßen ist es erstmalig das LG Aschaffenburg, das sich zu einer solchen Impressumspflicht bei Facebook-Profilen äußert. Aufgrund der zunehmenden Bedeutung dieser Netzwerke ist es jedoch nur eine Frage der Zeit bis sich weitere Gerichte dieser Rechtsprechung anschließen.
Doch ist nun jeder Facebook-Nutzer in der Pflicht, sein Profil mit einem Impressum auszugestalten? Welche Informationen sind zwingend in ein Impressum aufzunehmen und wie überhaupt kann ein Impressum bei Facebook erstellt und eingepflegt werden? Droht eine neue Abmahnwelle oder handelt es sich lediglich um einen bloßen rechtlichen Holperstein im Bereich des Bagatellverstoßes?
Geschäftsmäßig im Sinne des TMG ist jede nachhaltige Tätigkeit, egal ob mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht. Die genaue Abgrenzung zwischen privat und geschäftsmäßig ist schwierig und wird auch von den Gerichten unterschiedlich gehandhabt. Denn es kommt eben nicht nur darauf an, dass die Seite von einem Unternehmen genutzt wird. Oft reicht nach Ansicht der Gerichte bereits ein einzelnes Werbebanner auf einer privaten Seite aus, um die Geschäftsmäßigkeit zu begründen und damit die Impressumspflicht auszulösen.
Wie sich die Rechtslage jedoch verhält, wenn die Werbung nicht von dem privaten Nutzer, sondern von Facebook selbst geschaltet wird, ist bisher nicht entschieden. Solange ist festzuhalten, dass laut dem LG Aschaffenburg zu Marketingzwecken genutzte Profile eine eigene Anbieterkennung enthalten müssen. Rein private Accounts betrifft die Impressumspflicht nicht, vorerst jedenfalls.
Das Impressum ist einfach, effektiv optisch wahrnehmbar mit den in § 5 TMG aufgeführten Angaben auszugestalten. Eine bloße Verlinkung der Pflichtangaben über das auf dem Profil standardmäßig aufgeführte Feld „Info“ reicht aber nach Ansicht des LG Aschaffenburg nicht aus, obwohl bisher auch andere Bezeichnungen wie „Kontakt“ oder „Über uns“ verwendet werden konnten. Die Angabe „Info“ verstößt somit schon gegen § 5 TMG. Auch genügt die Verlinkung mit dem Impressum der firmeneigenen Webseite nicht, wenn nicht eindeutig hervorgeht, dass sich diese Angaben auch auf den Facebook-Auftritt beziehen sollen. Problematisch ist jedoch, dass diese von Facebook vorgegebene Bezeichnung von dem jeweiligen Nutzer nicht umbenannt werden kann. Es bleibt abzuwarten, inwiefern Facebook aus technischer Sicht auf das Urteil reagieren wird.
Doch haben viele Nutzer bereits vernommen, dass ein solches bei Facebook nicht ohne Umwege erstellt werden kann. Hier kann jedoch die Anwendung „IFrame“ helfen. Gibt der Nutzer im entsprechenden, bei Facebook aufgeführten Suchfeld „Static HTML:iframe tabs" ein, wird er auf eine weitere Seite geführt. Nach Anklicken des Tabs „Add Static HTML to page“ wird die Anwendung zu der Facebook-Seite hinzugefügt und die weiteren Schritte zur Bearbeitung möglich.
Da bisher nahezu jeder wettbewerbsrechtliche Verstoß Anlass für kostspielige Abmahnungen gegeben hat, ist zu erwarten, dass auch Facebook-Profile zukünftig mit einem Argus-Auge betrachtet werden. Eines lässt sich bereits jetzt sagen: Das LG Aschaffenburg hat den Streitwert im einstweiligen Verfahren auf 2.000 Euro festgesetzt. Ein Bagatellverstoß wird anders bewertet.
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