Erreichbarkeit der Anbieterangaben auf Homepages über die Links „Kontakt“ und „Impressum“ genügt den Vorschriften über die Anbieterkennzeichnung im Internet.
Nach dem Gesetzeswortlaut von § 5 Telemediengesetz (TMG) müssen die Anbieterangaben auf einer geschäftsmäßig betriebenen Homepage „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sein. Früher war in der Rechtsprechung streitig, ob aus dieser Vorschrift folgert, daß die Angaben bereits auf der Startseite unmittelbar enthalten sein müssen oder ob es genügt, wenn die Erreichbarkeit über einen Link gegeben war.
Der BGH (Bundesgerichtshof) hat diese Rechtsunsicherheit vor einiger Zeit beendet und unter seinerzeitiger Geltung des im wesentlichen gleichlautenden § 6 TDG entschieden, daß die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben (Name und Anschrift, Angaben zur schnellen Kontaktaufnahme - also Telefonnummer, e-Mail-Adresse und so weiter -, je nach Branche Angaben zur Aufsichtsbehörde, Register und Registernummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, berufsspezifische Angaben et cetera) auch dann das Kriterium der leichten und unmittelbaren Erreichbarkeit erfüllen, wenn sie nicht bereits auf der Startseite einer Homepage aufgeführt sind (BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 - I ZR 228/03).
Es wird dabei argumentiert, daß sich diese beiden Begriffe im Internet durchgesetzt hätten, um Nutzer auf die Anbieterangaben hinzuweisen. Es seien auch lediglich zwei Schritte - Links - nötig, um zu den entsprechenden Angaben zu gelangen, was für eine leichte Erreichbarkeit nach den gesetzlichen Vorschriften genüge.
Von Bedeutung ist allerdings, daß in dem entschiedenen Fall die angesprochenen Links in einer Navigationsleiste auf der linken Bildschirmseite gut erkennbar gewesen sind. Das BGH-Urteil dürfte nichts daran ändern, daß ein „Verstecken“ von „Impressum“ und / oder „Kontakt“, beispielsweise am unteren Ende einer Internetseite, welches erst durch mehrmaliges „Scrollen“ des Bildschirms erreichbar ist, den gesetzlichen Vorschriften nicht genügt.
Eine Navigationsleiste - gleichgültig, ob am linken, rechten oder oberen Rand der Seite -, die während der Navigation immer sichtbar bleibt und beispielsweise einen Link „Impressum“ enthält, über welchen die Anbieterangaben angezeigt werden können, genügt unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung jedenfalls den gesetzlichen Anforderungen.
Abschließend sei noch darauf hingewiesen, daß ein Verstoß gegen die Bestimmungen von §5 TMG gemäß § 16 TMG zum Einen als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann. Zum Anderen setzt sich der Betreiber einer Homepage möglichen, kostenpflichtigen Abmahnungen oder auch Klagen durch Verbraucherschutzverbände (so im vom BGH entschiedenen Fall) oder Mitbewerbern aus.
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