Am 09.10.2013 ist das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken in wesentlichen Teilen in Kraft getreten. Mit ihm werden auch Änderungen am Urheberrecht vorgenommen, die für Verbraucher eine große Bedeutung haben: So begrenzt das neue Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken die Rechtsanwaltskosten einer ersten Abmahnung gegenüber einem Verbraucher auf Euro 155,30. Eine Klage gegen den Verbraucher muss vor dessen "Heimatgericht" erhoben werden.
Wie viele Eltern haben nicht schon eine saftig-teure Abmahnung von einer Rechtsanwaltskanzlei bekommen, weil von ihrem Internetanschluss aus die – meist jugendlichen – Kinder Musik oder Videos oder Computerspiele heruntergeladen und im Internet "getauscht" haben?
Bisher wurde der Wert einer Urheberrechtsverletzung an dem Wert des geschützten Werkes für seinen Eigentümer bewertet. Das konnten leicht mehrere Zehntausend Euro sein. Die vom "Störer" zu erstattenden Rechtsanwaltskosten konnten dann schnell bei Euro 1.500,00 oder mehr liegen. Das soll jetzt vorbei sein. Wenn der Abgemahnte eine natürliche Person ist, die das Werk nur privat nutzt und nicht bereits vertraglich oder gerichtlich zur Unterlassung verpflichtet ist, begrenzt der neue § 97a (3) UrhG den Streitwert auf Euro 1.000. Dann sind nur noch Euro 155,30 der Rechtsanwaltskosten erstattungsfähig.
Doch es wäre zu schön, wenn es so einfach bliebe. Denn: Die Begrenzung des Streitwertes gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist. Welche Umstände es "billig und gerecht" machen, den Streitwert – und damit die zu erstattenden Kosten – heraufzusetzten, wird vor den Gerichten in der nächsten Zeit wohl noch auszustreiten sein. Die Teilnahme an Tauschbörsen kann also weiterhin teuer sein.
Grundsätzlich kann eine Klage gegen den Verletzer eines Urheberrechts am Ort der Tat erhoben werden. Bei der Teilnahme an einer Tauschbörse im Internet ist das überall. Damit konnte der Kläger sich praktisch jedes Gericht aussuchen, das ihm günstig erschien – und wenn es nur dazu diente, mit einer großen Entfernung Druck auf den abgemahnten Verbraucher auszuüben.
Wenn eine natürliche Person, die das Werk nur privat nutzt, verklagt werden soll, ist nur noch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte wohnt (§ 104a (1) 1 UrhG) - also kann eine erstmalige Klage gegen einen Verbraucher wegen privater Teilnahme an einer Tauschbörse nicht mehr vor irgendeinem Landgericht in Deutschland erhoben werden, sondern nur noch vor dem Amtsgericht, in dessen Bezirk er wohnt.
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