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Versicherungsvertragsgesetz

Die Versicherungswelt hat sich zum Jahreswechsel 2008 gewaltig geändert, seitdem gilt das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG).

Das am 30. Mai 1908 in Kraft getretene VVG wurde fast genau 100 Jahre später novelliert. Das neue Recht stärkt den Verbraucherschutz erheblich. Doch diese neuen Vorteile für die Gemeinschaft der Versicherungsnehmer wird zwangsläufig eine Prämienerhöhung zur Folge haben. Also mehr Verbraucherschutz zum höheren Preis.

Derzeit sind bundesweit etwa 600 Fachanwälte für Versicherungsrecht tätig. Diese werden zusammen mit der Richterschaft das neue VVG mit Leben füllen müssen. Das Alles-oder-Nichts-Prinzip gibt es künftig nicht mehr. Früher haben die Versicherungen dem Versicherungsnehmer gerne vorgeworfen, er habe den Versicherungsfall grob fahrlässig verschuldet und mussten bei Bestätigung dessen durch ein Gericht dann nichts zahlen. Nun erhält man auch noch eine Ersatzzahlung, falls man derartig fahrlässig einen Schaden verschuldet hat.

Die Skala des Schadensersatzes geht von 1 bis 100 Prozent, je nach der Wertung des Richters, wie sehr der Versicherungsnehmer „selbst Schuld hat“.

Bis Ende 2007 konnte man Versicherungen noch nach dem alten Muster abschließen. Der Vertreter macht die Kreuzchen und dann wird unterschrieben. Das Kleingedruckte, die so genannten AVB (Allgemeine Versicherungsbedingungen) liest man natürlich nicht. Ein paar Wochen später kommt eine Urkunde mit Rechnung und mit Zahlung dieser bleibt die Versicherung auch bestehen (so genannte Policenmodell). Damit ist nun Schluß. Der Vertreter muss über Art und Umfang des Versicherungsproduktes umfassend aufklären und dies auch dokumentieren. Der Verbraucher kann auf die Aufklärung auch durch Unterschrift verzichten. Wer dies tatsächlich macht, ist selber Schuld. Dann hilft auch kein Fachanwalt für Versicherungsrecht mehr im hierzu streitigen Schadenfall. Wer hingegen schlau ist, wird sich zukünftig vor Abschluß einer Versicherung von einem unabhängigen Spezialisten beraten lassen.

Bei den Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen (BUZ) wird sich mit dem neuen Gesetz auch einiges zu Gunsten des Versicherungsnehmers ändern. Hatte die Versicherung in ihrem Gesundheitsfragebogen bisher allgemein nach Vorerkrankungen der letzten fünf Jahre gefragt und der Antragsteller hierbei eine ihm unwichtig erscheinende und längst geheilte Krankheit vergessen, konnten die Versicherer im Versicherungsfall vom Vertrag zurücktreten. Auch die Behauptung arglistig getäuscht worden zu sein, befreite die Versicherung von der Zahlungspflicht. Dann hatte man jahrelang eingezahlt und nichts davon gehabt, als man die Versicherung dann brauchte.

Seit Januar 2008 muss der Kunde nach jeder einzelnen, möglichen Krankheit konkret in Textform befragt werden.

Das kann mitunter Stunden dauern, schütz aber den redlichen Kunden vor derart harten Sanktionen. Weiter erwähnenswert ist, dass die ungerechtfertigte Privilegierung der Versicherungen in Bezug auf die Verjährung von Ansprüchen des Versicherungsnehmers wegfällt. Bislang musste man nach schriftlichem Hinweis der Versicherung auf eine Verjährung, innerhalb von sechs Monaten klagen, um nicht nur wegen der Verjährung ohne Leistung zu bleiben. Das war in einigen Unfallversicherungen und dergleichen manchmal sehr knapp, weil zum Beispiel die behandelnden Ärzte noch kein abschließendes Ergebnis mitteilen konnten.

Wer ab dem 1. Januar 2008 einen Versicherungsvertrag abschließt, genießt das neue Recht sofort. Alle Altverträge unterliegen bis Ende 2008 noch dem alten VVG und ab dem 1. Januar 2009 den neuen Regelungen.

Das Versicherungsrecht ist ein fast schon eigenständiges und sehr komplexes Rechtsgebiet.

Einem Rechtssuchenden kann man vor Vertragsschluss oder im Streitfall nur dringend ans Herz legen, einen Fachanwalt im Versicherungsrecht aufzusuchen. Aufgrund von Fortbildungen sind diese mit den neuesten Entwicklungen und Änderungen vertraut. Die Versicherungen, bedienen sich nur solcher Spezialisten. Warum soll der Verbraucher nicht auf gleicher Augenhöhe mit der Versicherung streiten?

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Dr. Eberhard Frohnecke

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