Berufsunfähigkeitsversicherung
Wann ist ein Versicherungsnehmer berufsunfähig? - Eine rückwirkende Feststellung ist entscheidend.
Mit dieser Frage hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) auseinander zusetzen - BGH, Aktenzeichen IV ZR 66/05. Bei der zur Feststellung der Berufsunfähigkeit zu treffenden Prognoseentscheidung ist danach maßgebend, dass mit einer Wiederherstellung der verloren gegangenen Fähigkeiten in einem überschaubaren Zeitraum nicht zu rechnen ist. Es ist nicht darauf abzustellen, ob entsprechend der Unterstellung von einer sechsmonatigen Arbeitsunfähigkeit mit der Wiedereingliederung in das Berufsleben zu rechnen ist. Der Zeitpunkt, wann ein Zustand erreicht ist, dessen Besserung zumindest bis zur Wiederherstellung der halben Arbeitskraft nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft nicht mehr zu erwarten ist, ist rückwirkend festzustellen beziehungsweise zu ermitteln.
Der BGH will hiermit den Versicherungsnehmer in seiner Beweissituation unterstützen.
Denn der Versicherungsnehmer wird den Nachweis der Berufsunfähigkeit regelmäßig nur mithilfe eines medizinischen Sachverständigen führen können. Als Mediziner des einschlägigen Fachgebietes kann dieser meist erst durch nachträgliche Auswertung der Krankengeschichte feststellen, ab wann ein nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg einzuschätzender Zustand mit Krankheitswert eingetreten ist.
Der Kläger war erstmals nach dem gescheiterten Versuch der Arbeitsaufnahme von einem Zustand ausgegangen, der eine Wiederherstellung seiner Arbeitskraft mit zumindest 50 Prozent in absehbarer Zeit nicht erwarten ließ. In dem vorherliegenden Zeitraum seit dem Akutereignis bestand nach Einschätzung des Sachverständigen mit einer operativen Therapie eine Heilungschance von 40 bis 90 Prozent. Wäre die Verletzung des Klägers unmittelbar erkannt worden, hätte dieser bei komplikationslosem Verlauf einer langfristigen, konservativen Krebsbehandlung nach etwa vier bis fünf Monaten in seinem Beruf wieder arbeiten können.
Damit stellt der BGH klar, dass der Eintritt des Versicherungsfalles - auch unabhängig vom jeweiligen Kenntnisstand des Versicherungsnehmers - allein durch den Zeitpunkt der Verletzung bestimmt ist.
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