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Verfallverfahren

In der vergangenen Zeit, verstärkt seit etwa einem Jahr, ist zu beobachten, dass die Bußgeldbehörden das Verfallverfahren für sich entdeckt haben.

Wenn bei einer polizeilichen Kontrolle von Lastkraftwagen eine Überschreitung für die bei den jeweiligen Transporten geltende, zulässige Fahrzeuglänge/-höhe oder auch Überladung festgestellt wurde, so erhielt der Lkw-Fahrer in der Regel einen Bußgeldbescheid. In einigen Bundesländern ist man nun dazu übergegangen, statt des Bußgeldbescheides gegen den Fahrer einen Verfallbescheid oder eine Verfallsanordnung gegen den Transportunternehmer (Halter) zu erlassen. Statt der Geldbuße, die in der Regel 80 bis 100 Euro betrug, wird der Verfall von Beträgen von teilweise mehreren Tausend Euro angeordnet.

Das Verfallverfahren hielt seit vielen Jahren einen Dornröschenschlaf. Die Gründe, warum sich die Bußgeldbehörden auf das Verfallverfahren besonnen haben, dürften wohl darin liegen, dass durch das Verfallverfahren höhere Geldbeträge als im Bußgeldverfahren festzusetzen sind. Es scheint sich bei den Bußgeldbehörden die Ansicht zu verbreiten, dass sich mit dem Verfallverfahren ein einfacherer Weg der Gewinnabschöpfung erschließt, als durch Bußgelder.

Dies ist jedoch unzutreffend, da das Verfallverfahren einen der komplexesten und schwierigsten Teilbereiche des Ordnungswidrigkeitenrechts darstellt.

Das Verfallverfahren ist - wie sich auch aus dem Standort der Regelung im Ordnungswidrigkeitengesetz ergibt - verfahrensrechtlich mit dem Ordnungswidrigkeitenverfahren identisch. Dies bedeutet insbesondere, dass gegen den Verfallbescheid beziehungsweise die Verfallsanordnung innerhalb von 14 Tagen Einspruch eingelegt werden muss. Im Verfallsverfahren gilt eine relativ kurze Verjährungsfrist von drei Monaten.

Inhaltlich setzt die Anordnung eines Verfalls eine so genannte Anknüpfungstat voraus. Dies ist eine mit Gelbuße bedrohte Handlung, zum Beispiel die Überladung eines Lkw. Hierdurch muss ein anderer - der Fuhrunternehmer - etwas erlangt haben. Dieses etwas ist in der Regel ein Vermögensvorteil. Die Verfallsanordnungen werden dann in der Form begründet, dass sich der Unternehmer durch die Tatsache, dass der Lkw überladen war, den Einsatz eines weiteren, zusätzlichen Lkws erspart hat. Diese Ersparnis und damit die Mehrung seines Gewinns wurde rechtswidrig erzielt, indem die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung missachtet wurden.

Das Ziel im Verfallverfahren ist, den so zu Unrecht erzielten Gewinn ab zu schöpfen.

Die Rechtsprechung ist auf das so genannte „Bruttoprinzip“ übergegangen. So kann grundsätzlich all das, was unmittelbar für oder aus der Handlung erlangt wurde, ohne Abzug gewinnmindernder Kosten abgeschöpft werden. Dieses Bruttoprinzip wird, wie auch die unmittelbare Kausalbeziehung zwischen Tat und Vorteil von den Bußgeldbehörden oftmals missverstanden.

In den meisten Fällen werden für die Berechnung der Höhe des vermeintlich zu Unrecht erzielten Gewinns die Tabellen „Kostensätze Gütertransport Straße“ zu Grunde gelegt. Die Anwendung dieser Tabellen wird von der Rechtsprechung in zahlreichen Fällen als Bemessungsgrundlage anerkannt. Die Praxis zeigt jedoch, dass es den Bußgeldbehörden vielfach große Probleme bereitet, diese Tabellen auf einen konkreten Fall an zu wenden.

Beim Verfallverfahren handelt es sich wie gesagt um einen sehr schwierigen Teilbereich des Ordnungswidrigkeitenrechts.

Daher bestehen hinsichtlich den Anforderungen und Voraussetzungen, die an eine ordnungsgemäße Verfallsanordnung gestellt werden, große Unsicherheiten. Diese Untersicherheiten finden sich nicht nur bei Bußgeldbehörden, sondern auch bei Rechtsanwälten und teilweise auch bei Richtern, wie einige Entscheidungen zeigen. Die Erfolgsaussichten einer Verfahrenseinstellung oder zumindest zur Minderung des Verfallsbetrages, sind, wenn ein mit dem Verfallverfahren vertrauter Rechtsanwalt beauftragt wird, recht hoch.

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RA Jan Rousek

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