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Versicherungswechsel

Besondere Aufklärungspflichten für Versicherungsmakler bei einem Versicherungswechsel.

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat in seinem Urteil vom 15.09.2011 dargelegt, welche Pflichten einen Versicherungsmakler treffen, wenn er den Abschluss einer Versicherung bei einem anderen Unternehmen vermittelt und zuvor dessen Vorzüge anpreist (Aktenzeichen 12 U 56/11). Kommt es bei dem Versicherungswechsel zu einer fehlerhaften Beratung haftet, der Makler dem Versicherungsnehmer nach § 63 Versicherungsvertragsgesetz (VVG).

An einen Versicherungsberater wendet sich ein Interessent, wenn er selbst keine ausreichenden Kenntnisse für die Auswahl eines Produktes und keinen Überblick über die maßgeblichen Zusammenhänge hat. Der Interessent erwartet vom Berater daher nicht nur Informationen über Tatsachen, sondern darüber hinaus dessen fachkundige Bewertung und Beurteilung unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse. Somit steht der Berater auf Seiten des Interessenten, beteiligt sich mit seiner Fachkunde an dessen Auswahl- und Entscheidungsprozess und führt mit ihm die Abwägung der Vor- und Nachteile unterschiedlicher Produkte durch. Hierbei kommt stets ein Beratungsvertrag zustande. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Makler eine Bedarfsanalyse für den Interessenten im Wege eines so genannten „Finanzchecks“ durchführt.

Die Beratungspflichten ergeben sich im Besonderen aus §§ 59 Absatz 1 und 3 VVG.

Ein Versicherungsmakler hat hiernach als Vertrauter und Berater des Versicherungsinteressenten individuell passenden Versicherungsschutz zu besorgen und untersucht von sich aus das zu versichernde Risiko. Wegen seiner umfassenden Pflichten kann der Makler für den Bereich der Versicherungsverhältnisse des von ihm betreuten Interessenten als dessen treuhänderähnlicher Sachverwalter bezeichnet und insoweit mit sonstigen Beratern verglichen werden. Dass der Versicherungsinteressent den Makler nicht bezahlt, lässt die Beratungspflicht nicht entfallen.

Hebt ein Versicherungsmakler die Vorteile des Abschlusses einer Versicherung bei einem anderen Unternehmen hervor und empfiehlt er dieses, so muss er über sämtliche Folgen des anstehenden Versicherungswechsels aufklären. Seine Pflicht, auf Risiken hinzuweisen, erstreckt sich auch auf die Abwicklung der bereits vorhandenen Verträge, beispielsweise auch auf die Nachteile einer vorzeitigen Kündigung einer Kapitallebensversicherung. Diese weitgehenden Beratungspflichten erfüllt ein Versicherungsmakler nur, wenn er dem Kunden einen nachvollziehbaren und geordneten Überblick über alle wesentlichen leistungs- und beitragsrelevanten Unterschiede der bestehenden und der angebotenen Versicherung verschafft.

Nichts anderes gilt für einen Berater, der für einen Kunden im Rahmen eines „Finanzchecks“ eine Bedarfsanalyse durchführt und hieraus Empfehlungen für seinen Kunden ableitet.

Besonders hinsichtlich der bereits bestehenden Rentenversicherung mit Berufsunfähigkeitsvorsorge bestand für den Makler vorliegend die Pflicht, den Versicherungsinteressenten darauf hinzuweisen, dass mit einem Versicherungswechsel finanzielle und steuerliche Nachteile verbunden sind. Auch auf die Nachteile durch die Zillmerung, also Verrechnung der Kosten auf die Prämien, ist vom Makler hinzuweisen. Die steuerrechtliche Behandlung der Kapitalerträge aus einer Lebensversicherung gehört auch zum Beratungsumfang genauso wie die umfassende Aufklärung über das sich jeweils aus dem Produkt ergebende Kapitalwahlrecht.

Insbesondere ist hervorzuheben, dass nach Auffassung des OLG Karlsruhe die unterlassene Dokumentation der Beratung eine Vermutung dafür begründet, dass gar keine beziehungsweise eine fehlerhafte Beratung erfolgt ist. Will sich der beklagte Versicherungsvermittler auf den korrekten Ablauf der Beratung berufen, so muss er die getätigte Beratung im Detail darlegen und beweisen. Berät ein Versicherungsvermittler nach den Vorgaben nur mangelhaft oder nicht ordnungsgemäß, hat der Kunde einen Schadensersatzanspruch. Dabei besteht ein so genannter Beweis des ersten Anscheins dahingehend, dass das Beratungsverschulden kausal für den Versicherungswechsel beziehungsweise für den Abschluss des Vertrages gewesen ist.

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Dr. Eberhard Frohnecke

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