Gesundheitsfragen
Berufsunfähig, was nun? Die Tücken der BUZ bei den Gesundheitsfragen.
Die Versicherungswirtschaft wirbt sehr intensiv mit der Frage, was Sie tun würden, wenn Sie durch einen Unfall oder plötzliche Krankheit dauerhaft nicht mehr in der Lage sind, Ihren Beruf auszuüben. Schließlich will man den Lebensstandard, den man sich erarbeitet hat, doch auch für diesen Fall erhalten können. Diese Fragestellung überzeugt häufig, weshalb Berufstätige sich dazu entscheiden, sich und ihre Familie mit einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) abzusichern.
Der Versicherungsvermittler geht dann diesbezüglich einen Katalog an Gesundheitsfragen mit dem zukünftigen Versicherungsnehmer durch. Anhand dieser Gesundheitsfragen prüft die Versicherung, ob sie das Risiko, nämlich die Möglichkeit, dass der Versicherungsnehmer Leistungen aus dieser Versicherung beanspruchen könnte, absichert. Aufgrund dessen sind diese Gesundheitsfragen für die Versicherer sehr wichtig. Im Versicherungsfall sind sie oft Streitstand der Auseinandersetzung zwischen einer Versicherung und einem Versicherungsnehmer, der Leistungen aus seiner BUZ begehrt.
Im Versicherungsfall kommt es häufig dazu, dass Leistungen gegenüber dem Versicherungsnehmer damit zurückgewiesen werden, er habe zum Zeitpunkt der Antragsstellung entweder falsche Angaben zu den Gesundheitsfragen getätigt oder diese seien nicht vollständig gewesen. Daher trete die Versicherung zurück oder fechte den Vertrag an. Die Versicherung, die mitunter jahrelang Prämien kassiert hat, will damit verhindern, eine mehrjährige Rentenleistung an den Versicherungsnehmer zahlen zu müssen. Dann sollte sich der Versicherungsnehmer die Hilfe eines Spezialisten, also eines Fachanwaltes für Versicherungsrecht, sichern. Nur so kann er mit der Versicherung „auf Augenhöhe“ streiten.
Die Gesundheitsfragen für die BUZ sind bei Eingehung des Vertrages selbstverständlich umfassend und richtig zu beantworten.
Doch häufig kommt es zu Missverständnissen oder anderen Unzulänglichkeiten zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsvermittler. Ferner kommt es darauf an, ob der Vermittler ein Versicherungsmakler ist, der vom Versicherungsnehmer selbst beauftragt wurde. Es kann sich ja auch um einen Agenten handeln, der nahezu ausnahmslos für das entsprechende Versicherungsunternehmen tätig ist. Am 10. Dezember 2010 hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm festgestellt, dass sich die Versicherung nicht immer so elegant von ihren Verpflichtungen lösen kann, wenn die Gesundheitsfragen nicht richtig oder nicht vollständig angegeben worden sind (Aktenzeichen 20 U 21/09).
Falls der Versicherungsnehmer die Gesundheitsfragen gegenüber dem Versicherungsagenten, der das Antragsformular ausfüllt, unvollständig beantwortet, hat der Versicherungsagent für die nach Sachlage gebotenen Rückfragen zu sorgen. Häufig ergibt sich aus den Antworten des zukünftigen Versicherungsnehmers die Notwendigkeit einer Nachfrage. Unterlässt der Versicherungsagent jedoch eine solche Nachfrage, so geht dies nach dem Urteil des OLG Hamm zu Lasten des Versicherers.
Dies gilt auch dann, wenn der Versicherer von den Umständen, die Anlass zur Rückfrage gegeben haben, keine Kenntnisse erlangt hat.
Der Versicherer kann sich dann nach Treu und Glauben nicht mehr auf die Unvollständigkeit der Angaben des Antragstellers berufen. Jedenfalls muss die Versicherung dem Versicherungsnehmer immer beweisen, dass dieser fehlerhafte oder unvollständige Angaben gemacht hat.
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